LG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 31.03.2009 - 3550 Js 202716/09 - - asyl.net: M15514
https://www.asyl.net/rsdb/M15514
Leitsatz:
Schlagwörter: Strafrecht, Durchsuchung, Wohnungsdurchsuchung, Beschwerde, Erledigung, Rechtsschutzinteresse, Begründungserfordernis, Verstoß gegen Aufenthaltsgesetz, Scheinehe, Falschangaben, Konkretisierung, Tatzeit
Normen: StPO § 105; AufenthG § 95 Abs. 2 Nr. 2
Auszüge:

[...]

Die Beschwerde ist gern. § 304 Abs. 1 StPO zulässig und begründet.

Die Beschuldigten richten sich mit ihrer Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt vom 28.01.2009, welcher am 05.03.2009 durch Beamte der Polizeistation Königstein vollstreckt wurde. Zwar wurde die richterliche Durchsuchungsanordnung bereits vollzogen, so dass sich die Maßnahme erledigt hat, doch ist aufgrund des Umstandes, dass der Rechtsschutz ohne die Möglichkeit nachträglicher Überprüfung der Durchsuchungsanordnung in der Beschwerdeinstanz weitgehend leer läuft nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses anzunehmen und somit die Beschwerde zulässig (vgl. Meyer-Goßner, Kommentar zur StPO, 51. Auflage, 2008, vor § 296, Rdnr. 18 a m.w.N.; BVerGE 96, 27, 35).

Die Beschwerde ist auch begründet, da der Beschluss vom 28.01.2009 nicht den durch die Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen des § 105 StPO genügt. Zwar vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführer hinsichtlich des Nichtvorliegens eines hinreichenden Tatverdachtes sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme nicht zu überzeugen, da es für die Zulässigkeit einer Durchsuchung der Wohnung der Verdächtigen bereits genügt, dass Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat vorliegen, was vorliegend der Fall war. Allerdings ist in dem Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt der Tatvorwurf aufgrund der mangelnden Angabe einer Tatzeit und eines Tatortes nicht hinreichend konkretisiert.

Die Durchsuchungsanordnung muss die Straftat bezeichnen, deren Begehung Anlass zur Durchsuchung gibt und ein Verhalten oder sonstige Umstände schildern, die - wenn sie erwiesen sein sollten - die zentralen Tatbestandsmerkmale erfüllen. Der Beschluss enthält hier als Tatvorwurf die Angabe eines Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz sowie als Beschreibung der tatsächlichen Umstände die Darlegung, dass die Beschuldigten verdächtig sind, eine Scheinehe geschlossen zu haben, die dem Beschuldigten zu Unrecht eine Aufenthaltserlaubnis verschaffen sollte. Dieser habe bei den Behörden wiederholt falsche Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht, da er noch nach der Eheschließung mit der Mutter seines Kindes in Mazedonien zusammengelebt habe. Damit ist der Tatvorwurf des § 95 Abs. 2 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz, wonach der Beschuldigte unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht haben soll, noch ausreichend konkret beschrieben, da erkennbar wird, dass der Beschuldigte verdächtig ist, durch das Verschweigen eines Kindes unvollständige Angaben gemacht zu haben. Allerdings ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich auch die Tatzeit anzugeben (vgl. Karlsruher-Kommentar, 6. Auflage, 2008, § 105, Rdnr,4; BVerG 24.05.2006, 2 BvR 1872/05; LG Nürnberg StV 1999, 521, 522; LG Braunschweig StB 1998, 480), was im vorliegenden Fall - wohl versehentlich unterblieben ist.

Die Angabe der Tatzeit war aufgrund der notwendigen Konkretisierung der Tat auch nicht entbehrlich. So ist nämlich der Zeitpunkt der Heirat am 05.02.2008 nicht der Tatzeitpunkt, da dort keine falschen Angaben durch die Beschuldigten gemacht wurden. Vielmehr kam es ausweislich der Ermittlungsakte erst aufgrund einer Mitteilung der Deutschen Botschaft in Skopje vorn 28.05.2008 zu Zweifeln an dem wahren Grund der Eheschließung. Am 16.07.2008 erfolgte darin eine zeitgleiche Befragung der Eheleute, in welcher der Beschuldigte ... angab, noch nie verheiratet gewesen zu sein und keine Kinder zu haben. Ausweislich der Ermittlungsakte liegt aber eine Mitteilung des rnazedonischen Innenministeriums vor, wonach der Beschuldigte Vater eines Kindes in Mazedonien ist. Insofern wäre hier die Angabe des Tatzeitpunktes notwendig gewesen, da die Strafvorschrift des § 95 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG unrichtige oder unvollständige Angaben unter Strafe stellt und im vorliegenden Fall weder aus der Beschreibung des Tatvorwurfes noch aufgrund der fehlenden Angabe der Tatzeit klar erkennbar ist, in welcher Handlung des Beschuldigten genau die Angabe von unrichtigen oder unvollständigen Mitteilungen gesehen werden soll.

Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass nach dem Durchsuchungsbeschluss der Beschuldigte ... falsche Angaben gemacht haben soll, so dass sich dies vermutlich auch auf die aus der Ermittlungsakte ersichtlichen Angaben des Beschuldigten im Jahre 1996 bei einer damaligen Zeugenvernehmung sowie im November 2007 bei einer Beschuldigtenvernehmung beziehen soll, bei denen der Beschuldigte einmal angab verheiratet zu sein und das andere Mal mitteilte, dass er zwei Kinder mit seiner Freundin habe. [...]