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Die Klage ist zulässig und begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte und Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Irans bei ihnen vorliegen. [...]
Allein aus dem Umstand, dass die Kläger erst hier in Deutschland getauft worden sind, folgt nicht, dass ein nach § 28 Abs. 1 AsylVfG unbeachtlicher Nachfluchttatbestand vorliegt. Nachvollziehbar haben die Kläger, auch unter näherem Hinweis auf die christliche Religionszugehörigkeit zweier ihrer Kinder dargelegt, dass sie bereits seit 2004 und bis zu ihrer Ausreise aus dem Iran im Dezember 2007 dem christlichen Glauben verhaftet waren. [...]
Der Umstand, dass die Kläger hier in Deutschland am 2008 getauft worden sind, beruht zur Überzeugung des Gerichts nicht auf asyltaktischen Erwägungen. Nachvollziehbar und unter Angabe von Details haben beide Kläger dargetan, dass sie über einen längeren Zeitraum hinweg einen Vorbereitungskurs im Hinblick auf die Taufe besucht haben. Jedenfalls bei der Klägerin zu 2. konnte sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass Grundlagen des christlichen Glaubens insoweit in ausreichendem Maße verinnerlicht sind, dass eine ernsthafte Hinwendung zum Christentum gegeben ist. [...]
Im Falle einer Rückkehr in den Iran droht den Klägern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Mag es vor kurzer Zeit noch keine konkreten Erkenntnisse gegeben haben, dass persisch-christliche Gemeinden in Deutschland bespitzelt werden, ist nunmehr im Gutachten des Kompetenzzentrums Orient-Okzident Mainz vom 21.09.2008 anderes nachzulesen. Nach dem weiteren Inhalt des soeben angesprochenen Gutachtens wird auch davon auszugehen sein, dass, unabhängig von einer Bespitzelung der persisch-christlichen Gemeinden in Deutschland, im Falle einer Rückkehr auch für einen "unauffälligen" Konvertierten das religiöse Existenzminimum nicht gewahrt ist. In dieser Richtung ist auch die Auskunft von Brocks an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 15.10.2008 zu verstehen.
Hinzu kommt, dass nicht nur das Praktizieren des christlichen Glaubens im Iran mit ganz erheblichen Schwierigkeiten behaftet ist, sondern dass es einen Gesetzentwurf gab, wonach der Glaubensabfall mit dem Tode zu bestrafen sei (FAZ, 28.02.2008). Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass das Kompetenzzentrums Orient-Okzident Mainz (22.09.2008) berichtet, dass Mitglieder der evangelischen freikirchlichen Gemeinden unter strikter Überwachung der Sicherheitsorgane und -behörden stünden. Alle Gemeindemitglieder müssten mit Ausweisen ausgestattet werden. Dies diene dazu, den Zugang zu den Versammlungsorten und die Besucher zu kontrollieren, wobei auch Folter regelmäßig vorkomme. Insoweit liegen zielgerichtete Eingriffe in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter vor. Hiervon geht wohl auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 28.01.2009 aus, auch wenn dort allein die Frage eines Abschiebehindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG zur Entscheidung stand (so jedenfalls nach Presseberichten). Denn ein Abschiebungshindernis nach dieser Vorschrift kommt nur in Betracht, wenn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. [...]