VG Schwerin

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Zitieren als:
VG Schwerin, Urteil vom 18.02.2009 - 5 A 1202/06 As - asyl.net: M15560
https://www.asyl.net/rsdb/M15560
Leitsatz:

Keine nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak; kein bewaffneter Konflikt gem. § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG im Irak; keine extreme allgemeine Gefahrenlage i.S.d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG wegen schlechter Sicherheits- und Versorgungslage im Irak.

Schlagwörter: Irak, Sunniten, Gruppenverfolgung, Verfolgung durch Dritte, nichtstaatliche Verfolgung, Verfolgungsdichte, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, ernsthafter Schaden, bewaffneter Konflikt, Sicherheitslage, allgemeine Gefahr, Versorgungslage, extreme Gefahrenlage, Erlasslage, Abschiebungsstopp
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 7; RL 2004/83/EG Art. 15 Bst. c
Auszüge:

[...]

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. [...]

II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zu der Feststellung, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. [...]

Auch aus der allgemeinen Situation im Irak ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine dem Kläger drohende asylerhebliche staatliche Verfolgung. [...]

Darüber hinaus hat der Kläger auch auf Grund seiner Zugehörigkeit zur sunnitischen Religionsgemeinschaft bei einer Rückkehr in den Irak keine politische Verfolgung in Gestalt einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung der Sunniten im Irak zu befürchten. [...]

Zwar kam es nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes (vgl. Lagebericht v. 06.10.2008) infolge der fortschreitenden Islamisierung im Irak zu bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen zwischen der jahrzehntelang diskriminierten schiitischen Mehrheit und der bisherigen sunnitischen Führungsschicht. Im Laufe des Jahres 2006 habe die Gewalt - insbesondere nach dem Anschlag vom 22. Februar 2006 auf das schiitische Heiligtum in Samarra und den Vergeltungsaktionen - einen deutlicher konfessionell ausgerichteten Zug angenommen. Wiederholt hätten sunnitische und schiitische Moscheen gebrannt. Straßenzüge in Bagdad würden von Milizen "beschützt"; dazu gehöre die Vertreibung der jeweiligen konfessionellen Minderheit. [...]

Nach Einschätzung des Gutachters Uwe Brocks (vgl. Auskunft v. 26.02.2008 an das VG Düsseldorf) lässt sich eine allgemeine, alle Angehörige einer bestimmten Religionsgruppe gleichmäßig gefährdende Gruppenverfolgung im Moment nicht darstellen. Es habe eine Zeit lang, gerade in Bagdad, das Problem gegeben, dass echte religiös-sektiererische Verfolgungen teils äußerst drastischer Art vorgekommen seien, so z.B. die sogenannten Personalausweismorde, bei denen Leute nach ihrem Namen in den Personalausweisen aus Bussen gezogen und umgebracht worden seien. Derartige Geschehnisse ließen sich in der neueren Zeit nicht mehr darstellen. Die Sicherheitslage im Irak habe sich tatsächlich gebessert, ob diese Verbesserung von nachhaltiger Dauer sein werde, bleibe abzuwarten. Im Moment könne man aber nicht mehr davon ausgehen, dass in Bagdad alle Schiiten durch die Sunniten und alle Sunniten durch die Schiiten verfolgt würden.

Trotz der dargestellten erhöhten Gefährdungssituation für Sunniten im Irak lässt sich aber nicht feststellen, dass Angehörige dieser Religionsgruppe dort derzeit mit beachtlicher Häufigkeit Rechtsbeeinträchtigungen ausgesetzt sind, die eine (mittelbare) Gruppenverfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG darstellen. Weder dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 6. Oktober 2008 noch der zitierten Auskunft des Gutachters Uwe Brocks vom 26. Februar 2008 lassen sich - gemessen an der Gesamtzahl der Sunniten im Irak - derart zahlreiche, an die sunnitische Religionszugehörigkeit anknüpfende Übergriffe entnehmen, dass die für eine Feststellung einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte anzunehmen wäre. Aus den dargelegten Gewalttaten ist jedenfalls nicht der Schluss möglich, daß jeder Sunnit im Irak davon betroffen sein kann. Dies gilt um so mehr, als die Sunniten mit 17 bis 22 % die zweitgrößte Bevölkerungsgruppe im Irak darstellen (vgl. Lagebericht d. Auswärtigen Amtes v. 06.10.2008).

III. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG sind im Falle des Klägers ebenfalls nicht festzustellen. [...]

Auch ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist nicht gegeben. [...]

Fraglich ist bereits, ob im Irak ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 24.06.2008 aaO.) ist dieser Begriff völkerrechtlich zu verstehen und setzt eine gewisse Qualität eines Konflikts voraus. Abzustellen ist auf Artikel 1 Ziffer 1 des am 8. Juni 1977 abgeschlossenen Zusatzprotokolls II (ZP II) zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler Konflikte (BGBl 1990 II S. 1637). Danach findet das Protokoll auf alle bewaffneten Konflikte Anwendung, die von Art. 1 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) nicht erfasst sind und die im Hoheitsgebiet einer Hohen Vertragspartei zwischen deren Streitkräften und abtrünnigen Streitkräften oder anderen bewaffneten Gruppen stattfinden, die unter einer verantwortlichen Führung eine solche Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebiets der Hohen Vertragspartei ausüben, dass sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen durchfuhren und dieses Protokoll anzuwenden vermögen. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt dann nicht vor, wenn die Ausschlusstatbestände des Art. 1 Nr. 2 ZP II erfüllt sind, es sich also nur um innere Unruhen oder Spannungen handelt wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen, die nicht als bewaffnete Konflikte gelten. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts zwar nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss hierfür aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen. Typische Beispiele sind Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe. Der völkerrechtliche Begriff des "bewaffneten Konflikts" wurde gewählt, um klarzustellen, dass nur Auseinandersetzungen von einer bestimmten Größenordnung an in den Regelungsbereich der Vorschrift fallen. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt auch dann vor, wenn die oben genannten Voraussetzungen nur in einem Teil des Staatsgebiet erfüllt sind.

Ob die vorstehenden Voraussetzungen für die Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG im Fall des Irak erfüllt sind, ist zweifelhaft. Im Irak überlagern sich gegenwärtig mehrere ineinander greifende Konflikte: der Kampf der irakischen Regierung und der multinationalen Streitkräfte gegen Aufständische; Terroranschläge zumeist sunnitischer Islamisten (zu rund 35 % ausländischer Herkunft) gegen die Zivilbevölkerung; konfessionell-ethnische Auseinandersetzung zwischen den großen Bevölkerungsgruppen (arabische Sunniten, arabische Schiiten und Kurden), aber auch mit den Minderheiten; Kämpfe zwischen Milizen um Macht und Ressourcen. Auch wenn die Sicherheitslage immer noch verheerend ist, hat jedoch seit Frühsommer 2007, dem Beginn der US-amerikanischen Truppenaufstockung, die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle deutlich abgenommen. Die Gesamtzahl der sicherheitsrelevanten Vorfalle war seit dem Kriegsende 2003 und vor allem seit dem Anschlag auf die Moschee in Samarra im Februar 2006 kontinuierlich angestiegen. Schwerpunkte der Anschläge der militanten Opposition bleiben Bagdad und der Zentralirak, vor allem im Nordosten (Diyala) sowie die Gebiete um Kirkuk und Mossul. Täglich werden in Bagdad Tote in den Straßen gefunden, viele von ihnen mit Folterspuren. Im Süden des Landes hat sich nach den erfolgreichen Operationen der Regierung im Frühjahr 2008 die Sicherheitslage wesentlich verbessert. Die interkonfessionelle Gewalt hat seit dem selbstbewussten Durchgreifen der Regierung gegen Milizen ab dem Frühjahr 2008 nachgelassen. Der radikale Schiitenführer Muqtada al-Sadr hat seine Anhänger aufgefordert, von der Ermordung von Sunniten und anderen Andersgläubigen abzulassen und eine Art "Waffenstillstandsabkommen" mit dem ISCI (früher SCIRI/SIIC), der anderen großen Schiitenfraktion, geschlossen. Dieses Abkommen wurde - mit Unterbrechungen - im Wesentlichen eingehalten. Die konfessionell motivierten Vertreibungen haben nachgelassen; dies ist jedoch auch darauf zurückzuführen, dass manche Stadtviertel von Bagdad inzwischen ethnisch und konfessionell homogen sind. Auch der UNHCR berichtet von einer langsam beginnenden Rückkehr von Flüchtlingen nach Bagdad (geschätzte 30.000 Personen). Die irakische Regierung spricht von inzwischen 10.000 Rückkehrern monatlich in den Irak. Die zielgerichteten Anschläge gegen Personen, die mit dem politischen oder wirtschaftlichen Wiederaufbau des Landes assoziiert werden, insbesondere gegen Personen mit öffentlichem Auftrag, gegen Sicherheitskräfte sowie gegen bestimmte Berufsgruppen wie Akademiker, Friseure, Ärzte und Journalisten, sind zurückgegangen. Die von US-Stellen veröffentlichte Anschlagsstatistik weist allerdings weiter täglich 20 bis 50 bei Anschlägen und Operationen getötete Iraker aus (vgl. Lagebericht d. Auswärtigen Amtes v. 06.10.2008).

Insbesondere nach dem in jüngster Zeit zu verzeichnenden Rückgang der Gewaltaktionen im Irak dürften die vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten Kriterien für einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt nicht (mehr) gegeben sein.

Selbst wenn man jedoch vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgehen würde, bestünde für den Kläger als Angehörigen der Zivilbevölkerung keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG.

Die Tatbestandsvoraussetzungen der "erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben" entsprechen denen einer "ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit" im Sinne von Art. 15 Buchst, c der Qualifikationsrichtlinie. Hierbei ist zu prüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende - und damit allgemeine - Gefahr in der Person des Klägers so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG darstellt. Auch eine allgemeine Gefahr, die von einem bewaffneten Konflikt ausgeht, kann sich individuell verdichten und damit die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und des Art. 15 Buchst, c der Qualifikationsrichtlinie erfüllen. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt hat allerdings normalerweise nicht eine solche Gefahrendichte, dass alle Bewohner des betroffenen Gebiets ernsthaft persönlich betroffen sind. Das ergibt sich unter anderem aus dem 26. Erwägungsgrund der Qualifikationsrichtlinie, nach dem Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung darstellen, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre. Ausgeschlossen wird eine solche Betroffenheit der gesamten Bevölkerung oder einer ganzen Bevölkerungsgruppe allerdings nicht, was schon durch die im 26. Erwägungsgrund gewählten Formulierung "normalerweise" deutlich wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.2008 aaO.).

Solche individuellen gefahrerhöhenden Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Anzunehmen ist eine solche besondere Gefährdung etwa bei Mitgliedern politischer Parteien im Irak, Journalisten sowie für Angehörige der intellektuellen Elite wie z. B. Hochschullehrer, Ärzte oder Künstler (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.2008 aaO.; VG Regensburg, Urt. v. 17.10.2008 aaO.). Einer solchen besonders gefährdeten Personengruppe gehört der Kläger jedoch nicht an. Auch darüber hinaus sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass sich in seiner Person die allgemein der Bevölkerung im Irak drohenden Gefahren in besonderer Weise verdichtet hätten.

Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegen daher nicht vor.

Eine individuelle Gefährdung des Klägers nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenfalls nicht festzustellen. [...]

Auch die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage im Irak begründet keine konkrete, individuell bestimmte Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Hierbei handelt es sich um allgemeine Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG, denen die gesamte Bevölkerung ausgesetzt ist, und die im Grundsatz nur aufgrund einer Entscheidung der obersten Landesbehörde nach § 60 a Abs. 1 AufenthG zur Aussetzung der Abschiebung führen können. [...]

Nur dann, wenn dem einzelnen Ausländer keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1, 2, 3, 5 und 7 Satz l AufenthG zustehen, er aber gleichwohl ohne Verletzung höherrangigen Verfassungsrechts nicht abgeschoben werden darf, ist bei verfassungskonformer Auslegung und Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG im Einzelfall Schutz vor der Durchführung der Abschiebung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. [...]

Auf eine solche extreme allgemeine Gefahrenlage kann der Kläger sich allerdings trotz der schlechten Sicherheitslage im Irak nicht berufen (vgl. ebenso OVG Schleswig, Urt. v. 19.09.2008 aaO.; OVG Saarlouis, Urt. v. 13.03.2008 - 2 K 645/07 zitiert nach Juris; VG Regensburg, Urt. v. 17.10.2008 aaO.). [...]

Trotz der beschriebenen Gewaltaktionen, deren Ende momentan nicht abzusehen ist, ist die derzeitige allgemeine Sicherheitslage im Irak allerdings nicht so, dass dort jeder einzelne Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Schritt und Tritt dem sicheren Tod oder der Gefahr schwerster Verletzungen ausgesetzt wäre. So sind potenzielle Ziele terroristischer Anschläge vordringlich Einheiten der Besatzungstruppen, mit ihnen zusammenarbeitende Politiker und ausländische oder internationale Organisationen. Insbesondere sind auch die neu gebildeten irakischen Polizeikräfte das Ziel von Anschlägen. Auszugehen ist daher von - wenn auch erheblichen - Auseinandersetzungen gewaltsamer Art, die aber als noch regional begrenzt anzusehen sind und namentlich die größeren Städte und Orte mit exponierten Einrichtungen betreffen, jedenfalls aber nicht als landesweite Gefahrenlage zu beurteilen sind. Dass die Folgen solcher gewalttätiger Auseinandersetzungen und Anschläge die Bevölkerung gleichsam blind (mit-) treffen, trägt allerdings nicht die Annahme einer landesweit bestehenden extremen Gefahrenlage. Dies gilt um so mehr, als - wie bereits oben ausgeführt - die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle seit Frühsommer 2007 deutlich abgenommen hat (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 06.10.2008).

Auch hinsichtlich der allgemeinen angespannten Versorgungstage im Irak ist jedenfalls nicht von einer extremen Gefahrensituation auszugehen.

Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage der irakischen Bevölkerung infolge der miserablen Sicherheitslage und wiederholter Anschläge auf die Ölinfrastruktur des Landes schlecht. [...]

Angesichts dieser zwar angespannten, im wesentlichen aber landesweit gesicherten Versorgungssituation im Irak ist mit Existenzgefährdungen von Rückkehrern nicht zu rechnen. Es ist somit nicht ersichtlich, dass der Kläger bei einer Abschiebung in den Irak sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde.

Darüber hinaus ist eine Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG vorliegend deshalb nicht zulässig, weil eine einem Erlass nach § 60 a Abs. 1 AufenthG entsprechende sonstige Erlasslage besteht. Das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern hat mit Erlass vom 15. Dezember 2008 den zuständigen Behörden mitgeteilt, dass eine zwangsweise Rückführung nur für ausreisepflichtige irakische Staatsangehörige, die wegen in Deutschland begangener Straftaten verurteilt wurden bzw. die aus dem Nordirak stammen und die innere Sicherheit in Deutschland gefährden, möglich sei. Eine zwangsweise Rückführung sonstiger ausreisepflichter irakischer Staatsangehöriger sei weiterhin nicht möglich. Diesem Personenkreis könnten weiterhin Duldungen erteilt werden, die drei Monate nicht unterschreiten sollten.

Da der Kläger die obengenannten Voraussetzungen erfüllt, ist ein einer Regelung nach § 60 a Abs. 1 AufenthG gleichwertiger Abschiebungsschutz gewährleistet. Der hierdurch bewirkte Schutz bleibt auch nicht hinter dem des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zurück. [...]