[...]
Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. [...]
Zwar kann die Gefahr, dass sich die Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat wegen dortiger unzureichender Behandlungsmöglichkeiten oder sonstiger Umstände verschlimmert, ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen. Voraussetzung ist, dass die befürchtete Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen etwa als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielland der Abschiebung zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führt, das heißt eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität erwarten lässt. Dies ist der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich verschlechtern würde - was auch eine lebensbedrohliche Verschlimmerung umfasst (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 - und 7. Dezember 2004 - 1 C 14.04 -; Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 -; Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 B 18.05 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27. Juli 2007 - 13 A 2745/04.A -). [...]
Die Kammer geht davon aus, dass Herz- und Kreislauferkrankungen im Kosovo medizinisch behandelbar und auch kardiologische Kontrolluntersuchungen durchführbar sind (vgl. Dokumentation des Bundesamtes zum Gesundheitswesen in Serbien und Montenegro (inkl. Kosovo) von Juni 2004, S. 38; Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo an das Verwaltungsgericht (VG) Sigmaringen vom 7. Juni 2005; Dokumentation des Bundesamtes zum Gesundheitswesen in Serbien und Montenegro/Kosovo von Dezember 2005, S. 52 und 53).
Ferner sind etwa auch die Medikamente ASS und Omeprazol im Kosovo erhältlich (vgl. Auskünfte des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 25. Juli 2005 an das VG Kassel und vom 12. Januar 2006 an das VG Saarlouis). [...]
Ferner sind eine chronische Gastritis (vgl. Dokumentation des Bundesamtes zum Gesundheitswesen in Serbien und Montenegro (inkl. Kosovo) von Juni 2004, S. 39), eine arterielle Hypertonie und chronische obstruktive Atemwegserkrankungen (vgl. Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo an das VG Sigmaringen vom 7. Juni 2005; Dokumentation des Bundesamtes zum Gesundheitswesen in Serbien und Montenegro/Kosovo von Dezember 2005, S. 49), Diabetes mellitus (vgl. Dokumentation des Bundesamtes zum Gesundheitswesen in Serbien und Montenegro/Kosovo von Dezember 2005, S. 50; Auskünfte des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 25. Juli 2005 an das VG Kassel sowie vom 7. Juni 2005 und 27. September 2006 an das VG Sigmaringen) und auch Zivilisationskrankheiten wie Adipositas (Fettsucht) im Kosovo behandelbar (vgl. Auskunft des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo an das VG Sigmaringen vom 7. Juni 2005). [...]
Der Kläger kann die Feststellung eines Abschiebungsverbots im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch mit Blick auf die dialysepflichtige Niereninsuffizienz nicht beanspruchen. [...]
Die Kammer geht insoweit von einer Behandelbarkeit dieser Erkrankung im Kosovo aus. Dort gibt es sechs Dialysezentren, in denen in Deutschland hergestellte, regelmäßig technisch gewartete Dialysegeräte sowie das dafür benötigte Verbrauchsmaterial verfügbar sind. Alle Behandlungsintervalle werden eingehalten, kein neuer Patient wird abgewiesen. Die Behandlung erfolgt ohne Rücksicht auf die Ethnie (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 2. Februar 2009, Seite 24).
Die danach mögliche Behandlung wird im Fall des Klägers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch nicht an der fehlenden Finanzierbarkeit scheitern. Die Dialyse selbst ist kostenlos, es gibt auch einen Fahrdienst. Soweit nach der genannten Auskunftslage die Begleitmedikamente gegen Herzerkrankungen, Anämie u.ä. aus Budgetgründen Patienten nicht zur Verfügung gestellt werden, sondern von diesen selbst bezahlt werden müssen, ist bereits fraglich, ob dies in dieser Allgemeinheit gilt. Denn als chronisch Kranker ist der Kläger von einer Beteiligung an den Kosten der medizinischen Versorgung befreit (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 2. Februar 2009, Seite 20).
Doch selbst wenn mit der insoweit nicht differenzierenden Auskunftslage davon auszugehen ist, dass der Kläger im vorliegenden Einzelfall die für die Medikamente anfallenden Kosten (ganz oder teilweise) selbst bezahlen muss, ist davon auszugehen,
dass er diese wird aufbringen können. Mit Blick darauf, dass der Ausländer grundsätzlich auf den in medizinischer und therapeutischer Hinsicht allgemein üblichen Standard in seinem Heimatland zu verweisen ist, wobei selbstverständlich die Erbringung zumutbarer familiärer Unterstützungsmaßnahmen, zu denen auch finanzielle Hilfen zählen, jedenfalls im Rahmen der im Heimatland hierzu üblichen Gepflogenheiten zu erwarten sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2004 - 18 B 2140/03 -), kann von den - nach Aktenlage ebenfalls ausreisepflichtigen - 20 bzw. 21 Jahre alten Kindern des Klägers erwartet werden, dass sie sich um die Aufnahme einer Tätigkeit bemühen (vgl. auch: VG Münster, Urteil vom 25. August 2008 - 6 K 20/06.A -).
Sofern die Kinder des Klägers ein Bleiberecht erworben haben sollten, ist ebenfalls von einer ausreichenden Unterstützung auszugehen. Selbst wenn bleibeberechtigte Familienangehörige im Bundesgebiet Sozialleistungen beziehen, ist es beachtlich wahrscheinlich, dass diese unter Zurückstellung eigener Bedürfnisse ihre unmittelbaren
Angehörigen nach deren Rückkehr in ihre Heimat noch in einem - nach hiesigen Maßstäben geringen - Umfang finanziell unterstützen werden, der für die Deckung der notwendigsten Kosten für die medizinische Versorgung im Kosovo jedenfalls in der Regel noch ausreichend sein wird (vgl. auch: Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Mai 2006 - A 4 K 10267/04 -). [...]