OVG Niedersachsen

Merkliste
Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Urteil vom 24.03.2009 - 2 LB 643/07 - asyl.net: M15574
https://www.asyl.net/rsdb/M15574
Leitsatz:

Ein Wiedereinreiseverbot von staatenlosen Kurden aus Syrien knüpft weder an die Volkszugehörigkeit noch ggf. an die yezidische Religionszugehörigkeit an (Bestätigung der Rspr. des Senats); es kann offen bleiben, ob staatenlosen Kurden aus Syrien nach Inkrafttreten des Rückübernahmeabkommens die Rückkehr nach Syrien möglich ist, denn sie sind dort - auch bei yezidischer Religionszugehörigkeit - keiner staatlichen oder nichtstaatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt; anders als bei häuslicher Gewalt oder "Ehrverbrechen" bietet der syrische Staat hinreichenden Schutz vor Blutrache; Yeziden sind in der Türkei keiner staatlichen oder nichtstaatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt (im Anschluss an st. Rspr. des 11. Senats des OVG Niedersachsen).

Schlagwörter: Syrien, Staatenlose, Kurden, Jesiden, Einreiseverbot, Wiedereinreiseverbot, illegale Ausreise, Gruppenverfolgung, Märzunruhen, Arabisierungspolitik, Ausbürgerung, Staatsangehörigkeitsrecht, Rückübernahmeabkommen, häusliche Gewalt, Ehrenmord, Blutrache, Schutzbereitschaft, Schutzfähigkeit, Verfolgung durch Dritte, nichtstaatliche Verfolgung, Hassake, Antragstellung als Asylgrund, Auslandsaufenthalt, Türkei, religiös motivierte Verfolgung, Verfolgungsdichte, Sicherheitslage, politische Entwicklung, Reformen, Religion, religiöses Existenzminimum, Menschenrechtslage
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1; RL 2004/83/EG Art. 10 Abs. 1 Bst. b
Auszüge:

[...]

Die zulässige Berufung der Beigeladenen hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat auf die - nach § 87 b AsylVfG auch im gegenwärtigen Zeitpunkt trotz der mit Wirkung zum 1. September 2004 geregelten Aufhebung des § 6 AsylVfG, der die Rechtsstellung des Klägers zum Gegenstand hatte (Art. 3 Nr. 5, Art. 15 Abs. 2 Zuwanderungsgesetz vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950) zulässige - Beanstandungsklage des Klägers einen Anspruch der Beigeladenen auf Zuerkennung von Abschiebungsschutz bisher auf der Grundlage des § 51 Abs. 1 AuslG und nunmehr gemäß dem seit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 1. Januar 2005 nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG allein maßgeblichen § 60 Abs. 1 AufenthG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2965) zu Recht verneint und die Regelung zu Nr. 2 des die Beigeladene betreffenden Bescheides des Bundesamtes vom 17. Mai 1999 im Ergebnis ebenso zutreffend aufgehoben (dazu 1.). Die Frage, ob die Beigeladene die Gewährung von Abschiebungsschutz auf der Grundlage von § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (früher § 53 AuslG) beanspruchen kann, ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beanstandungsklage- und Berufungsverfahrens (dazu 2.). [...]

a) Der Senat prüft das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich einer möglichen abschiebungsschutzrelevanten Verfolgung in Syrien. Dieses Land wird in den Blick genommen, weil die Beigeladene jedenfalls aus syrischer Sicht und nach ihrer bisherigen Darstellung staatenlos ist und zeitlebens in Syrien gelebt hat. Deshalb sind - jedenfalls grundsätzlich - (auch) die Verhältnisse in Syrien als Land des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. [...]

aa) Nach bisheriger Sachlage hat die Beigeladene bereits deshalb keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil ihr eine Wiedereinreise nach Syrien - sei es freiwillig oder im Wege der Abschiebung - nicht möglich ist - dazu (1) - und weil das Wiedereinreiseverbot seinerseits nicht auf in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Gründen beruht - dazu (2) -. [...]

(1) Der syrische Staat hat bisher illegal ausgereisten staatenlosen Kurden - unabhängig davon, ob sie in Syrien registriert sind oder nicht - in der Regel die Wiedereinreise verweigert (Senat, Urt. v. 22.6.2004 - 2 L 6129/96 -, InfAuslR 2004, 454, 457 f. = juris Langtext Rdnr. 43 m.w. N. und Beschl. v. 2.8.2004 - 2 LA 342/03 -, AuAS 2004, 271 = juris Langtext Rdnr. 21; vgl. femer OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.8.2007 - 15 A 1450/04.A -, juris Langtext Rdnr. 28; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.3.2006 - 3 L 327/03 - und Urt. v. 9.2.2007 - 3 L 103/05 -; OVG Brandenburg und Berlin, Urt. v. 22.12.2006 - 3 B 19.05 -; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urt. v. 29.9.2005 -; OVG Saarland, Beschl. v. 13.9.2002 - 3 R 3/02 -; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.9.2001 - A 2 S 26/98 -).

(2) Diese Wiedereinreisesperre ist entgegen der Ansicht der Beigeladenen für die Gewährung von Asyl und Abschiebungsschutz ohne Belang. [...]

Der erkennende Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 22. Juni 2004 (- 2 L 6129/96 -, S. 19 ff. UA = juris Langtext Rndr. 46 ff., insoweit in InfAuslR 2004, 454 ff. nicht abgedruckt) Folgendes ausgeführt: [...]

An dieser Rechtsprechung, die mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte übereinstimmt (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.12.2006 - 3 B 19.05 -, juris Langtext Rdnr. 43 ff.; Nordrhein-Westfälisches OVG, Urt. v. 28.8.2007 - 15 A 1450/04.A -, juris Langtext Rdnr. 35 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.3.2006 - 3 L 327/03 -, juris Langtext Rdnr. 44 ff.), hält der Senat fest. Diese sich auf staatenlose Kurden yezidischer Religionszugehörigkeit beziehenden Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 22. Juni 2004 - 2 L 6129/96 - gelten auch für staatenlose Kurden, die nicht der yezidischen Glaubensgemeinschaft angehören; denn auch die Angehörigen der kurdischen Minderheit als solche sind, wie der Senat in seinem Urteil vom 22. Juni 2004 - 2 LB 86/03 - festgestellt (und damit erneut grundsätzlich geklärt) hat, einer gruppengerichteten Verfolgung - auch unter Berücksichtigung der Unruhen im März 2004 - in Syrien nicht ausgesetzt (siehe dazu im Übrigen unten); auch wird das Wiedereinreiseverbot nur gegenüber staatenlosen Kurden, nicht aber gegenüber solchen Kurden praktiziert, die syrische Staatsangehörige sind, knüpft also nicht an eine bestimmte Ethnie, sondern lediglich - ordnungsrechtlich und damit asylneutral - an den Status des illegal Ausgereisten an.

Soweit in Syrien lebende staatenlose Palästinenser auch nach illegaler Ausreise ohne weiteres nach Syrien wieder einreisen können, kann dies nicht als Beleg für eine Asylrelevanz des gegenüber Kurden praktizierten Wiedereinreiseverbots gewertet werden. Die in Syrien lebenden Palästinenser genießen nämlich wegen der Verbundenheit der syrischen Staatsführung mit dem Kampf der Palästinenser gegen den Staat Israel, mit dem steh Syrien weiterhin im Kriegszustand befindet, in Syrien einen Sonderstatus. [...]

Auch wenn die im Jahr 1962 vorgenommenen Ausbürgerungen durch den syrischen Staat - so die Argumentation der Beigeladenen - im Jahre 1962 als politische Verfolgung gegenüber den Vorfahren der Betroffenen zu bewerten gewesen sein sollten, ändert dies nichts daran, dass das Wiedereinreiseverbot aus den vorstehenden Gründen eine aktuelle politische Verfolgung nicht darstellt, da es nicht an die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie, sondern an die Staatenlosigkeit und die nach syrischen Recht illegale Ausreise anknüpft.

Gegen eine an die Ethnie anknüpfende Motivation des Wiedereinreiseverbots sprechen auch die derzeit bestehenden allgemeinen politischen Verhältnisse der kurdischen Volksgruppen in Syrien. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass die in Syrien lebende, kurdische Minderheit einer Gruppenverfolgung ausgesetzt ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.8.2007 - 15 A 1450/04.A juris Langtext Rdnr. 60 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 9.2.2007, - 3 L 103/05 -, S. 14 ff. UA und Urt. v. 22.3.2006, - 3 L 327/03 juris Langtext Rdnr. 46 ff., m.w.N.). Einer asylerheblichen Gruppenverfolgung sind auch die Yeziden in Syrien nicht ausgesetzt (vgl. dazu näher unten).

Aber selbst dann, wenn die 1962 erfolgte Ausbürgerung kurdischer Volkszugehöriger und die Verweigerung einer Einbürgerung Akte politischer Verfolgung gewesen sein sollten, rechtfertigt allein der Umstand, dass auch die Nachkommen dieser Personengruppen von den Folgen dieser Maßnahme (noch) betroffen sind, nicht schon die Annahme einer auch hinsichtlich der Abkömmlinge (fort-) bestehenden politischen Verfolgung. Das Grundrecht auf Asyl ist ein höchstpersönliches Recht, d.h. aus dem Umstand einer womöglich vormals gegenüber den Eltern bzw. Großeltern erfolgten asylrelevanten Verfolgungshandlung ergibt sich keine politische Verfolgung für die Beigeladene.

Aber auch unabhängig davon stellen die Folgen der Sondervolkszählung 1962 keine politische Verfolgung der Nachkommen der davon Betroffenen dar. Der Status der Nachkömmlinge knüpft daran an, dass die Eltern bzw. Großeltern ihre Staatsangehörigkeit nicht erworben bzw. verloren haben, indem sie als Ausländer registriert bzw. nicht registriert wurden. Bei diesen für die Nachkommen fortwirkenden Rechtsnachteilen handelt es sich nicht um eine staatliche Maßnahme, die - wie es für eine asyl- und abschiebungsschutzrelevante politische Verfolgung aber erforderlich wäre - hinsichtlich ihrer Zielgerichtetheit unverändert an die kurdische Volkszugehörigkeit anknüpft. [...]

Die Annahme einer (fortbestehenden) asylrelevanten Verfolgungssituation lässt sich schließlich auch nicht daraus herleiten, dass der syrische Staat den Status quo der durch die Ereignisse von 1962 betroffenen Kurden und ihrer Abkömmlinge unverändert als gegeben hinnimmt und sich (bislang) nicht veranlasst gesehen hat, die von der Volkszählung betroffenen Kurden und ihre Nachkommen wieder einzubürgern. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Die Rechtsverletzung, aus der der Asylbewerber seine Asylberechtigung herleitet, muss ihm gezielt, d.h. gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale zugefügt worden sein. Hieran fehlt es regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen (BVerfG, Beschl. v.10.7.1989 - 2 BvR 502, 961,1000/86 -, BVerfGE 80, 315, 335 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 5.7.1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200, 204 f.). Die in diesem Sinne gezielt zugefügte Rechtsverletzung muss von einer Intensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende Verfolgung darstellt, so dass der davon Betroffene gezwungen war, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Wird Staatenlosen die Staatsangehörigkeit des Landes, in dem sie sich aufhalten, nicht verliehen, so fehlt es grundsätzlich und auch im vorliegenden Fall an einer Rechtsverletzung von asylerheblicher Intensität. Denn das Asylrecht gewährt keinen Anspruch auf Rechtsvorteile, über deren Gewährung der jeweilige Staat frei entscheiden kann.

Soweit Art. 3 des Gesetzes Nr. 276 vom 24. November 1969 zur Regelung der (syrischen) Staatsangehörigkeit normiert, dass "von Amts wegen als syrischer Araber gilt, (a) wer innerhalb oder außerhalb der arabischen Provinz Syrien (Art. 1 lit. a) a.a.O.) als Kind eines arabisch-syrischen Vaters geboren ist; (b) wer innerhalb der arabischen Provinz Syrien als Kind einer arabisch-syrischen Mutter geboren und wessen väterliche Abstammung nicht gesetzlich festgestellt worden ist; (c) wer in der Provinz als Kind von Eltern geboren ist, die ... unbekannter Staatsangehörigkeit oder staatenlos sind ist zunächst festzustellen, dass das geltende syrische Staatsangehörigkeitsrecht nicht ansatzweise einen Anhaltspunkt dafür liefert, welcher auf eine Benachteiligung bzw. Diskriminierung kurdischer Volkszugehöriger schließen lässt. [...]

Ferner ist, soweit es die Rechtspraxis syrischer Behörden bei der Anwendung des syrischen Staatsangehörigkeitsrechts betrifft, in Rechnung zu stellen, dass die aufgrund der Volkszählung von 1962 staatenlosen und nicht registrierten Kurden sowie ihre Abkömmlinge oftmals nicht über die erforderlichen Personaldokumente und Beweismittel verfügen, um den Nachweis zu führen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausbürgerung die syrische Staatsangehörigkeit besaßen oder in Syrien geborene Abkömmlinge von Kurden sind, die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist. [...]

Es kann weiter nicht davon ausgegangen werden, dass die (restriktive) Rechtspraxis syrischer Behörden bei der Anwendung des syrischen Staatsangehörigkeitsrechts als Fortsetzung der vormals vom syrischen Staat betriebenen so genannten Arabisierungspolitik zu begreifen ist, soweit diese einer asylerheblichen programmatischen politischen Verfolgung gleichgesetzt wird. Die gegenwärtige Rechtspraxis bei der Anwendung des syrischen Staatsangehörigkeitsrechts lässt sich nicht als Fortsetzung einer Arabisierungspolitik in dem Sinne verstehen, dass sie etwa unverändert auf eine systematische bzw. programmatische Ausgrenzung der Kurden abzielen würde. Hierfür fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten, zumal wenn man berücksichtigt, dass viele staatenlose bzw. nicht registrierte Kurden zwischenzeitlich die syrische Staatsangehörigkeit (wieder) erworben haben und in Syrien über die Frage einer (Wieder-) Einbürgerung jener Kurden diskutiert wird, die im Jahre 1962 vom Zensus betroffen waren. [...]

bb) Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bezüglich Syriens sind aber auch unabhängig von der beschriebenen Wiedereinreiseverweigerung seitens des syrischen Staates für unerlaubt ausgereiste staatenlose Kurden und den sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen nicht gegeben.

Die beschriebene Sach- und Rechtslage hat sich durch das Rückführungsabkommen dergestalt geändert, dass nunmehr nicht mehr ohne weiteres von der Unmöglichkeit einer Rückkehr der Beigeladenen nach Syrien ausgegangen werden kann. Nach Art. 2 Abs. 2 des Rückführungsabkommens übernimmt jede Vertragspartei jeden Drittstaatsangehörigen (hier: ggf. Türkei) oder jede staatenlose Person, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen nach einer Einreise in das Hoheitsgebiet oder einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei (hier: Syrien) unmittelbar in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei (hier: Deutschland) eingereist ist. Nach Aussage des Bundesinnenministers wird es auf der Grundlage dieses Rückführungsabkommens daher zukünftig möglich sein, nicht nur ausreisepflichtige syrische Staatsangehörige, sondern auch Drittstaatsangehörige und Staatenlose, wenn diese über einen Aufenthaltstitel oder ein Visum des syrischen Staates verfügen oder unmittelbar aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei (hier: Syrien) rechtswidrig eingereist sind, dorthin zurückzuführen. Von dem Rückführungsabkommen kann daher insbesondere auch die Gruppe der ohne Erlaubnis aus Syrien ausgereisten und sich in Deutschland ohne Aufenthaltstitel aufhältigen Kurden mit yezidischer Religionszugehörigkeit, aber ohne syrische Staatsangehörigkeit - zu der die Beigeladene gehört - betroffen sein (vgl. Pressemitteilung BMI vom 14.7.2008, zitiert nach www.bmi.bund.de; Antwort des Innenministers des Landes Niedersachsen auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Filiz Polat <Grüne>, Sitzung des Nds. Landtages am 14.11.2008 -, zitiert nach www.niedersachsen.de).

Auch wenn bisher naturgemäß Erfahrungen zu der Frage fehlen, ob das Rückführungsabkommen in absehbarer Zeit auch in Bezug auf bisher als staatenlose Kurden angesehene Personen in der Praxis in tatsächlicher Hinsicht zur Anwendung gelangt (zu beachten wird hierbei Art. 5 des Protokolls zur Durchführung des Rückführungsabkommens sein, der an den Nachweis des Aufenthalts und der Einreise bestimmte Anforderungen stellt) und der genannte Personenkreis daher nicht mehr von dem bisherigen Wiedereinreiseverbot belegt ist mit der Folge, dass er nunmehr wieder ungehindert nach Syrien einreisen kann, prüft der erkennende Senat auch, ob die Beigeladene die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in der Sache erfüllt. Diese Prüfung fällt für die Beigeladene negativ aus.

(1) Die Beigeladene war in Syrien als dem Land ihres bisherigen Aufenthalts nicht einer individuellen Vorverfolgung ausgesetzt. Gleiches gilt für eine abschiebungsschutzrelevante Verfolgung aus individuellen Gründen zum jetzigen Zeitpunkt.

Ungeachtet dessen, ob nach der Neuregelung des § 60 Abs. 1 AufenthG durch die Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie Blutrache als Maßnahme eines Akteurs i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG überhaupt die Flüchtlingseigenschaft begründen kann, stellt sich diese Frage angesichts der Schutzbereitschaft des syrischen Staates vorliegend nicht. Während es gegen familiäre Gewalt in Syrien einen effektiven staatlichen Schutz nicht gibt und Täter so genannter "Ehrverbrechen", d.h. von Gewaltverbrechen an Frauen durch männliche Verwandte zur Unterbindung einer von diesen oder der Familie nicht akzeptierten tatsächlichen oder unterstellten Beziehung oder Ehe, weiterhin strafrechtlich privilegiert werden (vgl. hierzu Lagebericht Syrien des Auswärtiges Amtes vom 5.5.2008), sind Blutrachetaten in Syrien äußerst selten und werden als Verletzung des staatlichen Gewaltmonopols strafrechtlich geahndet. Bei Gefahr von Blutrache kann daher dagegen staatlicher Schutz erlangt werden. Die Täter haben bei Missachtung diesbezüglicher richterlicher Verwarnungen mit strafrechtlicher Verfolgung zu rechnen, auch wenn es sich um arabische Familien handelt. Vollzogene Blutrachedelikte sind daher in Syrien äußerst selten (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschl. v. 2.7.2003 - 3 Q 36/02 -, juris). Daher ist der syrische Staat in der Lage und willens, Schutz vor der behaupteten Verfolgung durch die Angehörigen des bei dem Unfall getöteten muslimischen Mädchens zu gewähren. [...]

(2) Die Beigeladene kann auch nicht mit Erfolg auf eine unmittelbare oder mittelbare Gruppenverfolgung von Yeziden und/oder Kurden in Syrien verweisen.

(a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Urt. v. 22.10.2002 - 2 L 5141/98 -; Urt. v. 22.6.2004 - 2 LB 86/03 - und Urt. v. 30.9.2004 - 2 L 986/99 -) ist die ethnische Minderheit der Kurden in Syrien in der Vergangenheit und auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt einer gruppengerichteten Verfolgung nicht ausgesetzt (gewesen), und zwar auch nicht in Form einer so genannten mittelbaren, d. h. dem syrischen Staat ggf. zuzurechnenden, Gruppenverfolgung. Hiergegen wendet sich die Beigeladene in ihrer Berufung auch nicht.

(b) Seit dem Urteil vom 14. Juli 1999 - 2 L 4943/97 - geht der Senat des weiteren in Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (vgl. etwa Urt. v. 5.2.1997 - 2 L 3670/96 -) in nunmehr ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Angehörige der yezidischen Glaubensgemeinschaft aus dem Nordosten Syriens (Distrikt Hassake) jedenfalls im Zeitpunkt der Ausreise der Beigeladenen im Jahre 1999 und auch gegenwärtig einer unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung nicht ausgesetzt sind (vgl. zuletzt etwa Senat, Beschl. v. 4.12.2008 - 2 LA 566/08 - und Beschl. v. 7.6.2007 - 2 LA 416/07 -, juris). Hieran hält der Senat nach Überprüfung fest, zumal die Beigeladene mit ihrer Berufung keine Ausführungen verbindet, die eine andere Einschätzung rechtfertigen.

In der Rechtsprechung des Senats ist des Weiteren geklärt, dass Abschiebungsschützsuchenden aus Syrien allein wegen ihrer illegalen Ausreise aus Syrien, der Stellung eines Asylantrages und des ggf. mehrjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Maßnahmen drohen, die (bisher) nach § 51 Abs. 1 AusIG und jetzt nach § 60 Abs. 1 AufenthG relevant sind. Nur wenn besondere Umstände hinzutreten, die geeignet sind, bei den syrischen Sieherheitskräften den Verdacht zu begründen, das sich die Betreffenden in Syrien oder im Ausland gegen das syrische Regime politisch betätigt haben, besteht für Rückkehrer die Gefahr, politisch verfolgt zu werden (vgl. nur Senat, Urt. v. 30.9.2004 - 2 L 986/99 -). Derartige Gründe sind bei der Beigeladenen nicht ersichtlich; solche hat sie auch nicht vorgetragen.

Ungeachtet dessen scheidet die Gewährung von Abschiebungsschutz auf der Grundlage von § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Syriens auch deshalb aus, weil die Beigeladene nach ihrem eigenen Vortrag türkische Staatsangehörige ist und sie sich deshalb nach dem auch dem Flüchtlingsrecht nach der Genfer Flüchtlingskonvention und mithin auch im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG geltenden Prinzips der Subsidiarität (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 14.6.2005 -1 B 142.04 -, juris Langtext Rdnr. 4 m.w.N.) darauf verweisen lassen muss, dass sie in der Türkei in hinreichendem Maß Schutz vor einer etwaigen Verfolgung in Syrien finden kann. Bei Personen, welche die Staatsangehörigkeit zumindest eines Nichtverfolgerstaates besitzen, kommt eine Anerkennung als Flüchtling nicht in Betracht, wenn sie den Schutz dieses Staates in Anspruch nehmen können. In der Türkei droht ihr - wie sogleich auszuführen ist - eine abschiebungsschutzrelevante Verfolgung jedenfalls nicht. Da nach dem oben Gesagten Derartiges aber auch in Syrien nicht droht, bedarf es keiner abschließenden Klärung der Fragen, ob die Beigeladene tatsächlich türkische Staatsangehörige ist und ob sie diese gegebenenfalls de jure bestehende Staatsangehörigkeit durchsetzen kann, sodass die Türkei als Staat ihrer Staatsangehörigkeit in tatsächlicher Hinsicht bereit und willens ist, sie in ihr Staatsgebiet einreisen und dort leben zu lassen.

b) Der Senat hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG auch hinsichtlich möglicher Verfolgung in der Türkei zu prüfen.

Dieses Land wird in den Blick genommen, weil Einiges dafür spricht, dass die Beigeladene über ihre Eltern tatsächlich türkische Staatsangehörige ist. Deshalb sind die Verhältnisse in der Türkei als Land der Staatsangehörigkeit ebenfalls maßgeblich. Aber auch die Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in der Person der Beigeladenen hinsichtlich der Türkei erfüllt sind, fällt für diese nachteilig aus. [...]

Die Beigeladene kann sich auch nicht erfolgreich auf eine unmittelbare oder mittelbare Gruppenverfolgung von Yeziden und/oder Kurden in der Türkei berufen.

(1) Der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit rechtskräftigem Urteil vom 17. Juli 2007 - 11 LB 332/03 - (bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 23.4.2008 - 1 0 B 156/07 -) - gleich lautende Ausführungen finden sich in dem ebenfalls rechtskräftigen Urteil vom selben Tag in der Sache 11 LB 324/03 - zu der Frage der Gruppenverfolgung von Yeziden in der Türkei Folgendes ausgeführt: [...]

An dieser Rechtsprechung hält der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt fest (vgl. Beschl v. 28.8.2008 - 11 LA 178/08 - und v. 13.11.2008 - 1 1 LA 174/08 -).

Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung des 11. Senats des erkennenden Gerichts an. Die Beigeladene hat Gründe, die eine andere Einschätzung der Lage der Yeziden in der Türkei hinsichtlich der Frage einer Gruppenverfolgung rechtfertigen würden, nicht vorgetragen. Die von ihr in der Berufungsbegründung vorgetragenen gegenteiligen Argumente sind von dem 11. Senat in seiner Rechtsprechung erschöpfend dahingehend beantwortet worden, dass eine Gruppenverfolgung von Yeziden in der Türkei nicht (mehr) anzunehmen ist. Der Senat hat dafür, dass demgegenüber nunmehr das Gegenteil der Fall ist, auch ansonsten keine Anhaltspunkte.

Wie der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts haben auch das OVG Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 31.8.2007 - 1 5 A 994/05.A -) und das OVG Sachsen-Anhalt (Urt. v. 24.10.2007 - 3 L 380/04 -) entschieden. Die Verwaltungsgerichte in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, also der Bundesländer, denen yezidische Asylbewerber maßgeblich zugewiesen worden sind, haben sich nahezu durchgängig der Auffassung der jeweiligen Obergerichte angeschlossen (vgl. VG Münster, Urt. v. 20.7.2006 - 3 K 1748/04.A -; VG Arnsberg, Urt. v. 6.2.2007 - 8 K 1940/05.A -; VG Osnabrück, Urt. v. 10.4.2007 - 5 A 35/07 -; VG Lüneburg, Urt. v. 12.8.2008 - 2 A 53/08 -; VG Minden, Urt. v. 19.8.2008 - 12 K 2188/07.A -; VG Hannover, Urt. v. 16.9.2008 - 1 A 1578/06 -; VG Stade, Urt. v. 14.10.2008 - 4 A 876/07 -): Insbesondere stimmen alle obergerichtlichen Judikate darin überein, dass sich die Sicherheitslage für die Yeziden in der Türkei verbessert hat und sie verstärkt staatliche Schutzmaßnahmen in Anspruch nehmen können (OVG Nordrhein-Westfalen, Rdnrn. 91, 93, 97; OVG Sachsen-Anhalt, Rdnrn. 54, 77, 78, 85; Nds. OVG, Rdnrn. 46, 57 - 59, 93, <die Randnummern beziehen sich auf die Veröffentlichungen der jeweiligen obergerichtlichen Entscheidung in juris>), dass keine religiös motivierten Übergriffe auf Yeziden in den letzten Jahren festzustellen waren (OVG Nordrhein-Westfalen, Rdnrn. 84 - 86, 117; OVG Sachsen-Anhalt, Rdnr. 52; Nds. OVG, Rdnr. 66), dass Verletzungen des religiösen Existenzminimums nicht festzustellen sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Rdnrn. 109,111; OVG Sachsen-Anhalt, Rdnr. 90; Nds. OVG, Rdnrn. 94 - 97), dass die für die Annahme der Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte im Hinblick auf gegen Yeziden gerichtete Anschläge nicht festzustellen ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Rdnr. 75; OVG Sachsen-Anhalt, Rdnrn 51, 60, 62, 74; Nds. OVG, Rdnr. 93), dass in Deutschland lebende Yeziden besuchsweise in die Türkei reisen und ihre Verstorbenen zunehmend zu ihren Wurzein in die Siedlungsgebiete der Yeziden in der Südosttürkei überführen (Nds. OVG, Rdnrn. 47, 49), dass viele Yeziden aus Deutschland in die Türkei reisen, um dort Immobiliengeschäfte zu tätigen oder vorhandene Grundstücke und Immobilien zu bewirtschaften (OVG Nordrhein-Westfalen, Rdnr. 126; OVG Sachsen-Anhalt, Rdnr. 76; Nds. OVG, Rdnrn. 38, 47, 48), dass sich die Yeziden in ihren Siedlungsgebieten vereinzelt vereinsmäßig organisiert haben (OVG Sachsen-Anhalt, Rdnr. 76) und dass die von dem yezidischen Forum e.V. aufgelisteten elf Referenzfälle sowie die Auflistung des Sachverständigen Baris sich im Wesentlichen nicht als asylrelevant erwiesen haben und dem Gutachten des Sachverständigen Baris lediglich ein eingeschränkter Beweiswert beigemessen werden kann (OVG NRW, Rdnrn. 127, 129, 133; OVG Sachsen-Anhalt, Rdnrn. 56, 65 ff, 71 ff; Nds. OVG, Rdnrn. 62, 70 ff, 87 ff).

Soweit unter Hinweis auf Art. 10 Abs. 1 lit. b) der Qualifikationsrichtlinie darauf verwiesen werden sollte, dass Yeziden in der Türkei in ihrer öffentlichen Glaubensbetätigung beeinträchtigt würden und es sich bei ihrer Religion entgegen der bisherigen Annahme nicht um eine so genannte Geheimreligion handelt, hat der 11. Senat des erkennenden Gerichts, dessen Ausführungen der erkennende Senat sich anschließt, diesen Einwand ausreichend entkräftet. In seinem Beschluss vom 28. August 2008 - 11 LA 178/08 - heißt es unter anderem:

"Im Einzelnen hat der Senat die Auffassung vertreten, dass das (etwaige) Fehlen einer zureichenden geistlichen Betreuung von Yeziden in der Türkei dem türkischen Staat nicht zuzurechnen ist, da der Heimatstaat nicht zur Gewährleistung einer bestimmten religiösen Infrastruktur verpflichtet ist (vgl. jeweils UA S. 47). Dieses gilt auch, wenn die religiöse Infrastruktur die bei den Yeziden wegen vorausgegangener, in der Vergangenheit liegender Verfolgungsmaßnahmen entfallen ist, hingegen gegenwärtig (seit 2003) zielgerichtete Eingriffe betreffend die Gewährleistung der religiösen Betreuung nicht mehr feststellbar sind (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 24.10.2007 - 3 L 380/04 -, juris Rdnr. 89). Das (etwaige) Fehlen einer zureichenden geistlichen Betreuung von Yeziden ist nicht (mehr) Folge einer religiösen Verfolgung, sondern Konsequenz der weiterhin vergleichsweise geringen Zahl der in der Türkei lebenden Yeziden (ebenso OVG NRW, Urt. v. 14.2.2006 - 1 5 A 2119/02 - ZAR 2006, 215) sowie der Entscheidung der in das Ausland abgewanderten/geflüchteten yezidischen Würdenträger, weiterhin im Ausland zu verbleiben und nicht in die Türkei zurückzukehren.

Darüber hinaus besteht eine Verfolgungsgefahr aus religiösen Gründen nach Art. 10 Abs. 1 b der Qualifikationsrichtlinie nur, wenn eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte droht, wie sich aus dem Zusammenspiel von Art. 9 mit Art. 10 der Qualifikationsrichtlinie ergibt. Eine derart schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte ist aber bezogen auf die geistliche Betreuung auch deswegen nicht zu bejahen, weil, wie in den o.a. Urteilen ausgeführt, in den letzten Jahren Peshimame aus Deutschland zumindest teilweise in die Türkei zur Betreuung der dort lebenden Yeziden gereist sind. [...]

Soweit die Kläger sinngemäß geltend machen, politische Verfolgung wegen der Religionszugehörigkeit könne nicht nur vom Staat, sondern nach Art. 6 der Qualifikationsrichtlinie auch von sog. nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, hat der Senat in den o.a. Urteilen diesen Gesichtspunkt berücksichtigt (vgl. jeweils UA Bl. 12), ist jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass der türkische Staat in zureichendem Maße bereit ist, Schutz zu gewähren (11 LB 332/03, UA S. 21, u. 11 LB 324/03, UA S. 20). Dem Zulassungsantrag sind keine Erkenntnisquellen zu entnehmen, die zu einer anderen Einschätzung Anlass geben könnten.

Nach der Rechtsprechung des Senats liegen weiter keine schwerwiegenden Eingriffe in die nach Art. 10 Abs. 1 b Qualifikationsrichtlinie vom Schutzbereich der Religionsfreiheit nunmehr auch erfasste öffentliche Glaubensbetätigung vor. Davon ist schon deswegen nicht auszugehen, weil sich die wesentliche Glaubensbetätigung der Yeziden nur im häuslich-privaten Bereich abspielt. [...]"

(2) Zur Frage einer etwaigen unmittelbaren oder mittelbaren Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei hat der 11. Senat des erkennenden Gerichts in seinem Urteil vom 18. Juli 2006 - 11 LB 264/05 - (bestätigt durch Beschl. v. 18.7.2007 - 11 LA 285/07 -) Folgendes ausgeführt: [...]

Der erkennende Senat schließt sich auch dieser Rechtsprechung vollinhaltlich an. [...]

Ungeachtet dessen scheidet die Gewährung von Abschiebungsschutz auf der Grundlage von § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich der Türkei auch deshalb aus, weil die Beigeladene nach dem oben Gesagten bereits in Syrien, wo sie sich von ihrer Geburt an bis zu ihrer Ausreise nach Deutschland aufgehalten hat, ausreichende Sicherheit vor etwaiger politischer Verfolgung in der Türkei wegen ihrer Gruppenzugehörigkeit zu der yezidischen Religionsgemeinschaft und der kurdischen Volkszugehörigkeit als dem Land ihrer Staatsangehörigkeit gefunden hat und auch - auf der Grundlage, dass das Rückführungsabkommen mit Syrien auch in tatsächlicher Hinsicht greift - weiterhin finden kann (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 8.2.2005 -1 C 29.03 -, BVerwGE 122, 376 = juris Langtext Rdnr. 20 m.w.N.). Der letztere Gesichtspunkt bedarf indes keiner vollständigen Aufklärung, weil die Beigeladene - wie ausgeführt - in der Türkei eine abschiebungsschutzrelevante Verfolgung nicht zu vergegenwärtigen hat. [...]