VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Beschluss vom 19.02.2009 - 5 V 66.08 - asyl.net: M15595
https://www.asyl.net/rsdb/M15595
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Erledigung der Hauptsache, Kostenentscheidung, billiges Ermessen, Kosten, Untätigkeitsklage, Visum, Visumsantrag, Bearbeitungsdauer, Zustimmung, Ausländerbehörde
Normen: VwGO § 161 Abs. 3; VwGO § 75
Auszüge:

[...]

Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, waren die Kosten des Verfahrens der Beklagten gem. § 161 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen. Die Klägerin, die bereits am 9. April 2008 einen Antrag auf Visumserteilung bei der Botschaft der Bundesrepublik in Karachi gestellt hatte, durfte nach sieben Monaten mit einer Bescheidung ihres Antrages rechnen. Sie hat damit am 17. November 2008 zu Recht eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erhoben. Das Gesetz räumt den Behörden zur Bearbeitung der Angelegenheiten des Bürgers in § 75 S. 2 VwGO grundsätzlich eine Bearbeitungszeit von drei Monaten ein. Vorliegend handelte es sich um einen aufwendigen Fall, weil zum einen die Scheidungsurkunde und die Heiratsurkunde der Klägerin überprüft und zudem die Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde in der Bundesrepublik eingeholt werden musste, so dass eine deutlich längere Bearbeitungszeit als drei Monate erforderlich waren. Jedoch hat die Klägerin nach sieben Monaten mit einer Bescheidung rechnen dürfen, zumal ihr Rechtsanwalt mit Schreiben vom 13. August 2008 sich bei der Botschaft in Karachi nach dem Stand des Verfahrens erkundigt hatte, eine Antwort aber nicht erhalten hatte. Die lange Bearbeitungsdauer seitens der Ausländerbehörde ist zudem der Sphäre der Beklagten zuzurechnen. [...]