VG Göttingen

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Zitieren als:
VG Göttingen, Beschluss vom 11.11.2008 - 1 B 298/08 - asyl.net: M15598
https://www.asyl.net/rsdb/M15598
Leitsatz:

Ist im behördlichen Verfahren keine Geschäftsgebühr angefallen, kann diese auch nicht gem. Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG angerechnet werden.

Schlagwörter: Kostenrecht, Rechtsanwaltsgebühren, Geschäftsgebühr, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Anrechnung
Normen: RVG § 17 Nr. 1; RVG § 17 Nr. 4c; VwGO § 80 Abs. 4; VV-RVG Nr. 2300
Auszüge:

[...]

Dem fristgerecht eingelegten Antrag des Antragstellers auf Entscheidung des Gerichts war abzuhelfen, da eine die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300ff VV-RVG auslösende Tätigkeit des Antragstellervertreters in einem Eilverfahren vor der Ausgangsbehörde nicht zu erkennen ist.

Das behördliche Eilverfahren sowie das gerichtliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bilden gemäß § 17 Nr. 1 RVG jeweils eine verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheit. Das gerichtliche Eilverfahren und das Verfahren der Hauptsache bilden wiederum gemäß § 17 Nr. 4c RVG eine verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheit.

Nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG wird, soweit wegen desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr nach den Nrn. 2300 - 2303 VV-RVG entsteht, diese zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Die Möglichkeit einer Anrechnung ist für jede gebührenrechtliche Angelegenheit zu prüfen. Dies bedeutet für das vorliegende Betragsverfahren eine Prüfung hinsichtlich einer anwaltlichen Vorbefassung im außergerichtlichen Bereich, gerichtet auf ein Verwaltungsverfahren betreffend Eilmaßnahmen (hier § 80 Abs. 4 VwGO). Eine diesbezügliche Tätigkeit gerichtet auf das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Informationsbeschaffung (Vorb. 2.3 Abs. 3 VV-RVG) wurde durch den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nach eigenen Angaben nicht erbracht. Auch nach der Aktenlage ergeben sich insoweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte, so dass davon ausgegangen werden muss, dass eine in dem vorliegenden Verfahren anzurechnende Geschäftsgebühr dem Antragstellervertreter nicht angefallen ist. Dies schließt eine vorzunehmende Anrechnung aus. Dem eingelegten Rechtsbehelf war daher abzuhelfen und dem unter dem 23.09.2008 gestellten Kostenfestsetzungsantrag vollumfänglich zu entsprechen. Die Kostenfestsetzung folgt § 162 VwGO. [...]