BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 10.03.2009 - 1 B 4.09 - asyl.net: M15603
https://www.asyl.net/rsdb/M15603
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Revisionsverfahren, Berufung, vereinfachtes Berufungsverfahren, Verfahrensmangel, rechtliches Gehör, Aufenthaltserlaubnis, Ausreisehindernis, Mitwirkungspflichten, Zumutbarkeit, Ursächlichkeit, grundsätzliche Bedeutung
Normen: VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3; VwGO § 130a; AufenthG § 25 Abs. 5
Auszüge:

[...]

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. [...]

2. Mit den von ihr aufgeworfenen Grundsatzfragen kann die Beschwerde die Zulassung der Revision ebenfalls nicht erreichen. [...]

Nach § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG obliegt es dem ausreisepflichtigen Ausländer, alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, damit etwaige Ausreisehindernisse überwunden werden. Welche Bemühungen ihm hierbei zumutbar sind, ist nach der Rechtsprechung des Senats unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls zu entscheiden. Mit dem bereits in § 30 Abs. 4 AuslG verwandten Begriff der "zumutbaren Anforderungen" will das Gesetz es gerade ermöglichen, den Eigenheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Das gilt auch für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer bestimmten Mitwirkungshandlung. Über die Aussage hinaus, dass von vornherein erkennbar aussichtslose Handlungen dem Ausländer nicht abverlangt werden dürfen, entzieht sich die Frage daher einer abstrakt-generellen Klärung in einem Revisionsverfahren (vgl. Beschluss vom 3. Juni 2006 - BVerwG 1 B 132.05 - Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 3 m.w.N.). Das gilt in gleicher Weise für die von der Beschwerde aufgeworfene Frage der Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und der fehlenden Ausreisemöglichkeit. Auch insoweit kann allgemein nur festgestellt werden, dass dem Ausländer die Verweigerung solcher Mitwirkungshandlungen nicht vorgehalten werden darf, die erkennbar ohne Einfluss auf die Möglichkeit der Ausreise sind. Im Übrigen entzieht sich die Kausalitätsfrage einer abstrakt-generellen Klärung. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern der Fall der Klägerin und die aufgeworfenen Fragen angesichts dessen Anlass zu weitergehender rechtsgrundsätzlicher Klärung geben könnten. [...]