[...]
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. [...]
Die Beschwerde ist weder wegen der innerhalb der zweimonatigen Frist zur Begründung der Beschwerde (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.) noch wegen nachträglicher Divergenz (2.) zuzulassen.
1. Die Beschwerde hat ursprünglich als grundsätzlich bedeutsam die Frage aufgeworfen, "ob die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG dazu führt, dass auch unter Beachtung des Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie nur im Falle einer extremen Gefahr ein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG eingreift."
Unabhängig von den Anforderungen an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes, kommt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) schon deshalb nicht in Betracht, weil die im Beschwerdeverfahren aufgeworfene Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Senats geklärt ist (vgl. Urteile vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 und - BVerwG 10 C 42.07; 10 C 44.07 und 10 C 45.07 -). Danach ist die Regelung in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG richtlinienkonform dahin auszulegen, dass sie nicht die Fälle erfasst, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) erfüllt sind. Das bedeutet mit anderen Worten, dass § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie keine Sperrwirkung entfaltet (vgl. Urteil vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 a.a.O. - Rn. 31).
2. Eine Zulassung der Revision kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der (nachträglichen) Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) in Betracht. Ein Antrag auf Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist zwar nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einen Antrag auf Zulassung der Revision wegen Divergenz umzudeuten, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage in einem nachträglich ergangenen oder - wie hier - erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist mit Gründen veröffentlichten Urteil grundsätzlich geklärt worden ist und die angefochtene Entscheidung hiervon abweicht. Auch in diesem Fall kommt eine Zulassung der Revision aber nur in Betracht, wenn das Berufungsurteil auf der Abweichung beruht. Dies ist hier nicht der Fall. Denn das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger selbst bei unmittelbarer Anwendung der Richtlinie 2004/83/EG mangels einer ernsthaften individuellen Bedrohung keinen Anspruch auf subsidiären Schutz hat (vgl. UA S. 12 ff.). Damit ist es - unabhängig von der Regelung in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG - davon ausgegangen, dass der Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht erfüllt. Hinsichtlich dieser - die Entscheidung selbständig tragenden - Begründung hat die Beschwerde innerhalb der zweimonatigen Beschwerdefrist keinen Zulassungsgrund geltend gemacht, sondern der Einschätzung des Berufungsgerichts nur in tatsächlicher Hinsicht die bestehende Auskunftslage entgegengehalten und sich gegen die den Tatsachengerichten vorbehaltene Sachverhalts- und Beweiswürdigung gewandt, ohne zu berücksichtigen, dass das Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die die Beschwerde keine Verfahrensrügen erhoben hat, gebunden wäre (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).
Ist eine Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Revision nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur zugelassen werden, wenn bezüglich jeder dieser Begründungen fristgerecht ein Zulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt. Ist nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben, kann diese Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 m.w.N.). [...]