VG Stuttgart

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Zitieren als:
VG Stuttgart, Urteil vom 31.01.2006 - A 5 K 10034/04 - asyl.net: M15648
https://www.asyl.net/rsdb/M15648
Leitsatz:

Die Ablehnung eines Folgeantrages, der nicht gestellt wurde, ist rechtswidrig; Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG wegen exilpolitischer Betätigung eines togoischen Staatsangehörigen.

Schlagwörter: Togo, Folgeantrag, Antrag, Antragserfordernis, Rechtsschutzbedürfnis, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, menschenrechtswidrige Behandlung, Regimegegner, Oppositionelle, politische Entwicklung, Menschenrechtslage, Sicherheitslage, Hausdurchsuchung, Verhaftung, Vergewaltigung, Antragstellung als Asylgrund, Auslandsaufenthalt, Situation bei Rückkehr, Grenzkontrollen, exilpolitische Betätigung, Demonstration, Pressekonferenz, Medienberichterstattung
Normen: AsylVfG § 71 Abs. 1; AsylVfG § 13; VwGO § 22; VwVfG § 45 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 5; EMRK Art. 3
Auszüge:

[...]

Die verbliebene Klage ist hinsichtlich des Begehrens, Nr. 1 des angefochtenen Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22.12.2003 aufzuheben (Ablehnung des Antrags auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens) zulässig und begründet. Diese Regelung ist mangels eines gestellten Antrags auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag, vgl. § 71 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) rechtswidrig. Die Einleitung eines Asylverfahrens und eines Asylfolgeverfahrens geschieht nur auf Antrag (§§ 13, 71 Abs. 1 S. 1 AsylVfG, § 22 S. 2 Nr. 2 VwVfG). Einen Asylfolgeantrag hat der Kläger jedoch weder im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 03.11.2003 noch im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens bis zur Entscheidung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 22.12.2003 gestellt. Der anwaltlich vertretene Kläger hat im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 03.11.2003 - hervorgehoben durch Fettdruck - lediglich beantragt, "festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bezüglich Togos vorliegen". Damit ist der Verfahrensgegenstand ausdrücklich auf eine Entscheidung nach § 53 AuslG (ab 01.01.2005: § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG) beschränkt. Soweit in der Begründung des Antrags ausgeführt ist, dass es sich bei dem vorliegenden Antrag um einen Folgeantrag handelt, ist der Ausdruck "Folgeantrag" im Sinne eines Schutzgesuchs nach § 53 AuslG zu verstehen. Ein Asylfolgeantrag wurde auch nicht im Laufe des Klageverfahrens nachträglich gestellt, was nach § 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 VwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich ist. Die mit gerichtlichem Schreiben vom 11.11.2004 aufgeworfene Frage, ob ein ausdrücklicher Asylfolgeantrag gestellt wurde, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 23.11.2004 verneint; er hat im weiteren Verlauf des Klageverfahrens bis zur mündlichen Verhandlung am 31.01.2006 einen solchen Antrag nicht noch nachträglich gestellt. Die förmliche Ablehnung eines nicht gestellten Antrags ist jedoch rechtswidrig, weswegen ein diesbezüglicher Bescheid aufzuheben ist (vgl. BayVGH, Urt. v. 10.09.1991 - 19 BZ 90.30695 -, BayVBl. 1992, 21 = NVwZ-RR 1992, 328; VG Stuttgart, Urt. v. 12.12.1989 - A 5 K 9153/89 -, InfAuslR 1990, 178; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 35 RdNr. 167; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 22 RdNrn. 28 f.). Die Regelung in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids des Bundesamts vom 22.12.2003 kann daher keinen Bestand haben.

Soweit der Kläger jedoch über die bloße Aufhebung der Ablehnung des Asylfolgeantrags hinaus die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG verfolgt, ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. [...]

Dagegen ist die Klage insoweit zulässig und begründet, als sie mit dem Hilfsantrag auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Togos nach § 60 Abs. 5 AufenthG gerichtet ist. [...]

Die politische Lage in Togo hat sich im Jahre 2005 durch den Tod des seit 1967 amtierenden Staatspräsidenten Gnassingbe Eyadema am 05.02.2005 erheblich verändert. Bereits einen Tag später wurde mit Hilfe des togolesischen Militärs sein Sohn Faure Gnassingbe als neuer Staatspräsident eingesetzt und vor dem togolesischen Verfassungsgericht vereidigt (vgl. Auswärtiges Amt - AA -, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation in der Republik Togo - Lagebericht - v. 15.07.2005, S. 6; Stuttgarter Zeitung v. 07.02.2005, S. 4 u. v. 08.02.2005, S. 4). Hierauf kam es im Laufe des Februars 2005 zu Gewaltanwendungen durch die Sicherheitskräfte, die mindestens vier Tote und zahlreiche Verletzte forderte (vgl. AA, Lagebericht v. 15.07.2005, S. 6; Sonntag Aktuell v. 13.02.2005, S. 2; Stuttgarter Zeitung v. 14.02.2005, S. 4). Faure Gnassingbe kündigte nach den Protesten und auf Grund internationalen Drucks am 18.02.2005 Neuwahlen an und erklärte am 25.02.2005 seinen Rücktritt (vgl. AA, Lagebericht v. 15.07.2005, S. 6; Stuttgarter Zeitung v. 18.02.2005, S. 4, v. 21.02.2005, S. 4 u. v. 25.02.2005, S. 4).

Am 22.04.2005 trat der togolesische Innenminister Boko zurück und suchte Zuflucht in der deutschen Botschaft in Lome. Er hatte zuvor auf einer Pressekonferenz die Verschiebung der Wahlen und die Bildung einer nationalen Übergangsregierung gefordert. Daraufhin waren sowohl er sowie seine Familie und Freunde einem großen Druck ausgesetzt, der bis hin zu anonymen Morddrohungen reichte. Die togolesische Regierung verlangte eine Auslieferung. Regierung und togolesische Medien bezichtigten Deutschland einer Parteinahme für die Opposition und der Koordinierung der Unruhen im Anschluss an die - am 24.04.2005 durchgeführte - Präsidentschaftswahl. In der Nacht vom 28. auf den 29.04.2005 wurde auf das Goethe-Institut in Lome von Bewaffneten ein Brandanschlag verübt. Die gemeinsamen Bemühungen der deutschen Regierung, Frankreichs und der EU-Kommission führten zur Ausreise Bokos am 05.05.2005 nach Frankreich (vgl. AA, Lagebericht v. 15.07.2005, S. 6; Stuttgarter Zeitung v. 30.04.2005, S. 5 u. v. 03.05.2005, S. 4; Sonntag Aktuell v. 01.05.2005, S. 2).

Aus der Präsidentenwahl ging Faure Gnassingbe, der Kandidat der Regierungspartei Rassemblement du Peuple Togolais (RPT), mit 60 % als Sieger hervor; das Wahlergebnis wurde am 26.04.2005 bekannt gegeben. Auf den gemeinsamen Kandidaten von sechs Oppositionsparteien (UFC, CAR, CDPA, PSR, ADDI und UDS-Togo - von Führern der Interimsregierung als "radikale" Opposition bezeichnet, vgl. Institut für Afrika-Kunde, Afrika im Blickfeld: Togo - Ein Lehrstück fehlgeleiteter Demokratisierung, Nr. 1/Juni 2005, S. 5), Emmanuel Bob Akitani, entfielen 38 % (vgl. AA, Lagebericht v. 15.07.2005, S. 6). Gilchrist Olympio, Präsident der größten Oppositionspartei, Union des Forces de Changement (UFC), wurde von der Wahl ausgeschlossen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe - SFH -, Togo, Stand v. 30.09.2005, S. 1). Nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses gingen Tausende von Togolesen (hauptsächlich jugendliche Sympathisanten der radikalen oppositionellen Koalition) auf die Straßen, um ihrer Enttäuschung über das Wahlergebnis Ausdruck zu verleihen. Die Spannungen nahmen weiter zu, als der Oppositionskandidat Akitani sich selbst am 27.04.2005 zum Präsidenten von Togo ernannte und zum Widerstand gegen die herrschende Staatsmacht aufrief. Daraufhin eskalierte insbesondere in Lome und anderen größeren Städten die Gewalt, worauf es zu vorsätzlichen Handlungen gewalttätiger Unterdrückung seitens der Armee gegen Militante und Anhänger der Opposition kam (vgl. UNHCR, Stellungnahme zur Behandlung von Asylsuchenden aus Togo v. 30.08.2005, S. 2). Es kam zu vielen Toten und Verletzten, deren Höhe schwanken (AA, Lagebericht v. 15.07.2005, S. 6: 40 bis 100 Tote und über 300 Verletzte; UNHCR v. 30.08.2005, S. 2: Mehr als 100 Tote und 2.000 Verletzte; SFH v. 30.09.2005, S. 2: 400 bis 500 Tote). Bis zu 40.000 Togolesen flüchteten in den folgenden Monaten in die Nachbarstaaten Benin und Ghana (vgl. UNHCR v. 30.08.2005, S.2). Noch Anfang August 2005 registrierte UNHCR in Benin 200 neue Asylsuchende pro Woche (vgl. SFH v. 30.09.2005, S. 2). Flüchtlinge, die nach Togo zurückkehrten, wurden verhaftet und mit unbekanntem Ziel verschleppt (vgl. Amnesty International - AI - v. 23.06.2005 an Schweizerische Asylrekurskommission, S. 8).

Am 10.06.2005 richtete die Hochkommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte eine Kommission ein, um den Behauptungen über Menschenrechtsverletzungen in Togo zwischen dem 05.02.2005 und dem 05.05.2005 nachzugehen. Die Kommission traf am 13.06.2005 in Togo ein und besuchte während ihrer 14-tägigen Untersuchungen auch die benachbarten Länder Benin und Ghana. Nach Angaben der Kommission war das festgestellte Ausmaß der Gewalt in Togo viel größer als ursprünglichen Medienberichten zu entnehmen war. Hinsichtlich der von Seiten des Militärs und der Regierungsanhänger verübten Gewalttaten ist von organisierter Gewalt auszugehen. Die Kommission betonte das beträchtliche Ausmaß der Zerstörungen von öffentlichem und privatem Eigentum durch Mitglieder sowohl der Regierungsseite, als auch der Opposition. Sie berichtete unter Berufung auf Zeugenaussagen auch über mutmaßliche Fälle von Vergewaltigungen, die hauptsächlich von Mitgliedern der togolesischen Armee und von Regierungsanhängern sowie in einigen Fällen von Anhängern der Opposition verübt wurden. Auch während den Untersuchungen der Kommission dauerten die Menschenrechtsverletzungen in Togo an. In diesem Zusammenhang berichtete die Kommission insbesondere über Listen, auf denen vermeintliche Oppositionsangehörige verzeichnet sind. Die Listen enthalten Namen von Personen, die verhaftet werden sollen, sowie eine unbekannte Anzahl von Personen, die anscheinend in der Vergangenheit inhaftiert und in Isolationshaft gehalten wurden. Schließlich berichtete die Kommission von spürbarem Racheverlangen unter den Beteiligten auf allen Seiten (vgl. UNHCR v. 30.08.2005, S. 3 f.).

Während die allgemeine Sicherheitslage in Togo in der 2. Jahreshälfte 2005 sich wieder gebessert hat, gibt es nach wie vor Berichte von nächtlichen Hausdurchsuchungen, Verhaftungen, Vergewaltigungen und von Personen, die verschwinden. Aktive Angehörige politischer Parteien, Menschenrechtsverteidiger oder einfache Mitglieder der Zivilgesellschaft, Journalisten, Drucker, Verteiler von Flugblättern oder Zeitungen - niemand in Togo kann es insbesondere in der Zeit von Wahlen wagen, eine abweichende Meinung zu äußern, ohne Einschüchterung und Repression befürchten zu müssen. Die Repression im Zuge der blutigen Nachfolge auf den verstorbenen General Eyadema durch seinen Sohn war nach Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe schon lange nicht mehr so brutal (vgl. SFH v. 30.09.2005, S. 3). Die gewaltsame Unterdrückung oppositioneller Kräfte durch den Staatsapparat, namentlich die Armee und bewaffnete Milizen, unterscheidet nicht zwischen ranghohen Vertretern und einfachen Anhängern der Oppositionsbewegung (vgl. UNHCR v. 30.08.2005, S. 5). Politisch oppositionell denkende und handelnde Togoer haben im Falle ihrer Rückkehr nach Togo gegenwärtig mit hoher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten (vgl. SFH v. 30.09.2005, S. 5; vgl. auch Al v. 23.06.2005, S. 11). Fälle von Asylsuchenden, die Togo vor Februar 2005 verlassen haben, sind einzeln, sehr sorgfältig und vor dem Hintergrund der aktuellen Menschenrechtslage in Togo auf ihre Gefährdung bei einer (zwangsweisen) Rückkehr dorthin zu prüfen (vgl. UNHCR v. 30.08.2005, S. 5; SFH v. 30.09.2005, S. 6).

Das Auswärtige Amt führt in den beiden jüngsten Lageberichten vom 07.06.2004 (S. 20) und 15.07.2005 (S. 21) aus, dass zwar die Asylantragstellung allein keine staatlichen Repressionen auslöst; es sei aber nicht auszuschließen, dass Grenzkontrollbeamte oder andere Beamte Rückkehrer in Einzelfällen unkorrekt behandeln. Welche Sachverhalte solche Einzelfälle kennzeichnen und was unter einer "unkorrekten" Behandlung zu verstehen ist, ist in den beiden Lageberichten nicht näher dargelegt. Andererseits ist diesen Berichten zu entnehmen, dass gegenüber dem Auswärtigen Amt in mehreren Fällen vorgetragen wurde, verschiedene aus Deutschland rückgeführte togolesische Staatsangehörige seien nach ihrer Rückkehr Opfer staatlicher Repressionen geworden. Allen konkret vorgetragenen Behauptungen dieser Art sei das Auswärtige Amt nachgegangen; in keinem Fall hätten sich solche Behauptungen bei der Nachprüfung bestätigt. Offen bleibt hiernach, um wie viele Einzelfälle es sich innerhalb welcher bestimmten Zeiträume gehandelt hat (genau so vage und stereotyp ist diesbezüglich bereits der Lagebericht v. 15.08.2003, S. 20).

Der Staatsminister im Auswärtigen Amt, Gernot Erler, hat jedenfalls noch ein halbes Jahr nach der Anfertigung des neuesten Lageberichts (v. 15.07.2005) am 18.01.2006 im Deutschen Bundestag anlässlich einer Fragestunde auf die Frage einer Bundestagsabgeordneten, wie die Bundesregierung gegenwärtig die Menschenrechtslage in Togo einschätzt, geantwortet, dass sich zwar in den letzten Monaten die Situation etwas entspannt habe. Von Sicherheitskräften begangene Menschenrechtsverletzungen würden jedoch in der Regel weder disziplinarisch noch gerichtlich verfolgt werden. Auf eine im weiteren Verlauf der Fragestunde gestellte Frage eines Bundestagsabgeordneten hat der Staatsminister die Situation in Togo als "sehr schlecht" bezeichnet; trotzdem sei es aber möglich, dass aus Deutschland rückgeführte Personen keiner „besonderen" Gefährdung ausgesetzt seien (vgl. Deutscher Bundestag, stenographischer Bericht zur 10. Sitzung v. 18.01.2006, Plenarprotokoll 16/10, S. 671 ff.).

Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten togolesischer Staatsangehöriger in Deutschland führt das Auswärtige Amt in den Lageberichten vom 07.06.2004 (S. 14) und 15.07.2005 (S. 14) schließlich aus, ihm sei nicht bekannt, in welchem Maße sich togolesische Behörden konkrete Informationen über togolesische Asylbewerber in Deutschland beschaffen können. Sämtliche, auch politische Aktivitäten von Togolesen und deren Exilorganisationen in Deutschland würden jedoch von togolesischen Regierungskreisen nach wie vor wegen des befürchteten negativen Einflusses auf das Bild Togos im Ausland umfassend beachtet werden.

Hiernach steht bei einer Gesamtschau in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger im Falle der Rückkehr nach Togo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr der Folter und menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt würde. Der Kläger ist als Mitglied von verschiedenen togolesischen Exilorganisationen während der letzten zehn Jahre in vielfältiger Weise - Teilnahme an Pressekonferenzen, togolesischen Gedenktagen und einer großen Anzahl von Demonstrationen (bei deren Organisation er teilweise mitgewirkt hat) sowie Unterzeichnen von Briefen an den verstorbenen General Eyadema und den französischen Staatspräsidenten Chirac, Übernahme von Funktionen innerhalb von Exilorganisationen - bundesweit aktiv gewesen. Hierüber ist teilweise in der deutschen Presse sowie in Druckmedien togolesischer Exilorganisationen berichtet worden. Die Häufigkeit und die verschiedenen Anlässe, im Rahmen derer der Kläger das willkürliche diktatorische, Menschenrechte verachtende togolesische Regime angeprangert hat, dürften angesichts der vom togolesischen Staat eingesetzten Spitzel in Deutschland zur Überwachung der togolesischen Exilszene dem dortigen Regime mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht verborgen geblieben sein. Der Kläger hält sich seit mehr als 13 Jahren in Deutschland auf. Die Dauer seines Auslandsaufenthalts sowie der Umstand, dass er in Deutschland Zuflucht vor dem togolesischen Regime gesucht hat, legt es besonders nahe, dass im Rahmen der üblichen Einreisekontrollen zur Personenfeststellung von Rückkehrern die Person des Klägers in herausgehobenem Maße Anlass bietet, einer eingehenden Überprüfung unterzogen zu werden mit der Folge, gegebenenfalls zur weiteren Aufklärung der den togolesischen Sicherheitskräften bedeutsam erscheinenden Umstände den Kläger in kurzfristigen polizeilichen Gewahrsam oder gar in längerfristige Haft zu nehmen. Deutschland war, wie bereits ausgeführt, in Gestalt des Inbrandsetzens des Goethe-Instituts in Lome am 28./29.04.2005 wegen der Gewährung von Schutz für den zurückgetretenen togolesischen Innenminister Boko durch den dortigen deutschen Botschafter Ziel eines vom togolesischen Regime gelenkten Anschlags. Sollte der Kläger von den togolesischen Sicherheitsbehörden als Ernst zu nehmender Gegner des dortigen Willkürregimes angesehen werden, wofür vieles spricht, muss er im Falle einer Inhaftierung mit schweren Repressalien und körperlichen Misshandlungen rechnen (vgl. zu einem derartigen Schicksal eines aus Deutschland abgeschobenen Asylbewerbers VG Karlsruhe, Urt. v. 17.02.2005 - A 9 K 12522/03 -). Im Falle des Klägers ist es daher - mit den zuvor bereits zitierten Worten des Staatsministers im Auswärtigen Amt am 18.01.2006 im Deutschen Bundestag - gerade möglich, im Falle der Rückführung nach Togo nicht nur einer einfachen, sondern einer "besonderen" Gefährdung ausgesetzt zu werden. [...]