[...]
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. [...] Vielmehr teilt der Senat im Ergebnis und nahezu allen hier wesentlichen rechtlichen Aspekten die Wertung der Kammer, dass die spezifischen Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalls den Erlass der streitbefangenen Regelungsanordnung nach Maßgabe des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erfordern und dem Erfolg des Antragsbegehrens insbesondere auch nicht entgegensteht, dass durch die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ein Erfolg in der Hauptsache des anhängigen Klageverfahrens vorweggenommen wird. [...]
Zu Unrecht hält der Antragsgegner dem von den Antragstellern geltend gemachten Anspruch entgegen, dass dieser schon an der Nichterfüllung der Passpflicht gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG scheitern müsste. Der Antragsgegner verkennt insoweit, dass von ihm in Umsetzung des § 104 a Abs. 1 Satz 3 AufenthG - wonach eine "im Übrigen nach Satz 1 erteilte Aufenthaltserlaubnis als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 gilt" und damit in Umsetzung der gesetzlichen Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von der Anwendung der Absätze 1 und 2 des § 5 AufenthG abgesehen werden kann - Ermessen auszuüben ist, ob er nach den Umständen des Einzelfalls von dem Erfordernis der Erfüllung der Passpflicht gemäß § 3 AufenthG Abstand nehmen will. Der Senat vermag einerseits nach den spezifischen Umständen des vorliegenden Verwaltungsrechtsstreits nichts dafür zu erkennen, dass die Einhaltung der Passpflicht im vorliegenden Streitverfahren unter Berücksichtigung der Zielsetzung des § 104 a AufenthG etwa unverzichtbar erforderlich wäre - zumal der Antragsgegner der Ausstellung von Pässen durch eigenes Verhalten, nämlich der verweigerten Ausstellung einer schriftlichen Bescheinigung zur Zweckbestimmung, selbst aktiv entgegen gewirkt hat -, während auf der anderen Seite im Sinne der diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf der Hand liegt, dass durch das Beharren des Antragsgegners auf der Vorlage von Pässen und die wiederum auf deren fehlende Beibringung gestützte Ablehnung der Erteilung eines vorläufigen, ohnehin auf den 31. Dezember 2009 befristeten Aufenthaltstitels der Zweck der gesetzlichen Altfallregelung des § 104 a AufenthG offenkundig unterlaufen wird. Der Senat sieht unter solchen tatbestandlichen Gegebenheiten die Voraussetzungen einer sogenannten "Ermessensreduzierung auf Null" als gegeben an, die hier ein Absehen von der ansonsten bestehenden Passpflicht des § 3 AufenthG gebieten. [...]