VG Saarland

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Zitieren als:
VG Saarland, Urteil vom 24.04.2009 - 2 K 262/08 - asyl.net: M15678
https://www.asyl.net/rsdb/M15678
Leitsatz:

Keine nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Schiiten aus dem Irak; kein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG für alle irakische Staatsangehörige.

Schlagwörter: Irak, Schiiten, Gruppenverfolgung, nichtstaatliche Verfolgung, Verfolgung durch Dritte, Verfolgungsdichte, Studenten, westliche Orientierung, soziale Gruppe, Anerkennungsrichtlinie, ernsthafter Schaden, bewaffneter Konflikt, willkürliche Gewalt, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Sicherheitslage, Terrorismus, allgemeine Gefahr, extreme Gefahr, Versorgungslage
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 7; RL 2004/83/EG Art. 15 Bst. c
Auszüge:

[...]

Die zulässige Klage hat insgesamt keinen Erfolg. [...]

Von diesen Maßstäben ausgehend kann die Klägerin die Feststellung des Vorliegend der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich einer Abschiebung in den Irak nicht beanspruchen. [...]

Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit lässt sich dabei für die Klägerin insbesondere nicht aus ihrer Zugehörigkeit zur schiitischen Volksgruppe herleiten. Wie die Kammer bereits in ihrem eine Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vom 11.06.2008 ausgeführt hat, bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt Schiiten aus dem Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gruppenverfolgung wegen ihrer Volkszugehörigkeit droht. Soweit die Klägerin hierzu geltend gemacht hat, es sei von einer nichtstaatlichen Gruppenverfolgung von Angehörigen aller Konfessionen im Irak auszugehen und zur Stützung ihrer Einschätzung insbesondere auf die Rechtsprechung des BayVGH (u.a. Urteil vom 14.11.2007 - 23 B 07.30507 -, zitiert nach juris) verweist, kann dem nicht gefolgt werden. [...]

Weder eine entsprechende Ausgrenzung der Volksgruppe der Schiiten, der die Klägerin angehört, noch eine derartige Verfolgungsdichte lassen sich den Erkenntnissen des Gerichts indes entnehmen. Aus den vorliegenden Auskünften, Gutachten und Medienberichten geht vielmehr übereinstimmend hervor, dass von den anhaltenden Auseinandersetzungen und Terroranschlägen im Irak, die in jüngster Zeit zurückgegangen sind, zwar eine nach wie vor nicht zu unterschätzende Gefahr für die dort lebenden Menschen ausgeht, davon aber die gesamte Zivilbevölkerung bedroht ist, ohne dass eine besondere Gefährdung der Gruppe der Schiiten erkennbar ist. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (vgl. insbesondere das Grundsatzurteil vom 29.09.2006 - 3 R 6/06 -), wonach die landesweite Anschlagsdichte bei einer unterstellten Maximalbetrachtung im Sinne einer Anschlagsverletzungsgefahr von der schiitischen Volksgruppe zugehörigen Personen im Ergebnis allenfalls bei 1:700 oder 0,14 % liegt und daher eine Gruppenverfolgung der schiitischen Volksgruppe mangels hinreichender Verfolgungsdichte nicht annehmbar ist.

Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des BayVGH bietet keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung. Davon abgesehen, dass der besagten Entscheidung des BayVGH die Annahme einer Gruppenverfolgung sunnitischer Religionszugehöriger zugrunde lag, weicht diese auch von der Rechtsprechung des BVerwG zum Begriff der Verfolgungsdichte bei einer nichtstaatlichen Gruppenverfolgung ab (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 25.03.2008 - 10 B 23.08 -, zitiert nach juris).

Mithin ist eine Gruppenverfolgung der Schiiten im Irak zu verneinen, zumal die interkonfessionelle Gewalt seit dem selbstbewussten Durchgreifen der irakischen Regierung gegen Milizen ab dem Frühjahr 2008 nachgelassen hat (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 06.10.2008 - 508-516.80/3 IRQ -; ferner Informationszentrum Asyl und Migration, Irak: Entwicklung der Sicherheitslage und Lage der Rückkehrer, vom Februar 2008, wonach seit der erfolgreichen Umsetzung des Bagdad Sicherheitsplans die Gewalt in Bagdad, insbesondere zwischen Schiiten und Sunniten zurückgegangen sei.

Dass die Klägerin als ehemalige Studentin im Irak gezielten politischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen wäre oder solche im Falle ihrer Rückkehr dorthin befürchten müsste, ist ebenfalls nicht erkennbar. Dabei kann dahinstehen, ob das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG schon deshalb zu verneinen ist, weil die Klägerin als ehemalige Studentin keiner "sozialen Gruppe" im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG, die u.a. eine deutlich abgegrenzte Identität voraussetzt (vgl. zu dem Gruppenbegriff Art. 10 Abs. 1 Buchst. d) der sog. Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004; ferner Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Mai 2008, § 60 AufenthG, Rdnr. 46 ff.), angehört. Denn auch ohne Rücksicht hierauf, ist die Annahme, dass Studenten im Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gezielten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären, nicht gerechtfertigt. In besonderer Weise der Gefahr von Diskriminierungen, Bedrohungen, Entführungen, Verstümmelungen oder Tötungsverbrechen ausgesetzt sind insoweit allenfalls Studierende, die singen, tanzen oder außerhalb des dafür vorgegebenen gesellschaftlichen Rahmens mit Personen des anderen Geschlechts Kontakt haben, also Personen, deren Lebensstil oder Verhalten als unvereinbar mit islamischen Wertvorstellungen angesehen wird (vgl. UNHCR, Hinweise zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs irakischer Asylbewerber - Zusammenfassung - vom 26.09.2007).

Dass die Klägerin als ehemalige Studentin indes eines solchen unmuslimischen Verhaltens bezichtigt würde, hat sie selbst nicht dargetan.

Die Klägerin kann ferner nicht die hilfsweise geltend gemachte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung beanspruchen, dass einer Abschiebung in den Irak ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG entgegensteht (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43/07 -, InfAuslR 2008, 474, wonach die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG einen eigenständig, vorrangig vor den sonstigen herkunftslandbezogenen ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand bilden. [...]

Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG lässt sich nicht feststellen. Nach dieser Vorschrift ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die Vorschrift setzt die sich aus Art. 18 i.V.m. Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie ergebenden Verpflichtungen auf Gewährung eines "subsidiären Schutzstatus" bzw. "subsidiären Schutzes" in nationales Recht um. Der Begriff des internationalen wie auch des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist dabei unter Berücksichtigung der Bedeutung dieses Begriffs im humanitären Völkerrecht, insbesondere unter Heranziehung von Art. 3 der Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht von 1949 und des zur Präzisierung erlassenen Zusatzprotokoll II von 1977 auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie u.a. für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts i.S.v. Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind (vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 a.a.O.).

Ob hiervon ausgehend die derzeitige Situation im Irak bereits die Annahme eines Bürgerkrieges und damit eines landesweit oder auch nur regional bestehenden bewaffneten Konflikts i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu rechtfertigen vermag, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung (vgl. aber OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.09.2006 a.a.O. und Beschluss vom 30.07.2007 - 3 Q 130/06 -, wonach im Irak zwar ein Untergrundkrieg mit täglichen Anschlägen und furchtbaren menschlichen Folgen stattfinde, sich das Land allerdings noch nicht in einem Bürgerkrieg befinde).

Ein bewaffneter Konflikt begründete ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nämlich nur dann, wenn der Schutzsuchende von ihm ernsthaft individuell bedroht ist und keine innerstaatliche Schutzalternative besteht. An der danach geforderten erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben der Klägerin als Angehörige der Zivilbevölkerung fehlt es vorliegend indes erkennbar. Die von der angespannten Sicherheitslage im Irak ausgehende Gefährdung betrifft eine Vielzahl von Zivilpersonen und stellt damit eine Gefahr dar, der letztlich die gesamte Bevölkerung im Irak allgemein ausgesetzt ist. Die für den Schutzanspruch erforderliche erhebliche individuelle Gefahr kann erst dann bejaht werden, wenn sich allgemeine Gefahren mit der Folge einer ernsthaften persönlichen Betroffenheit aller Bewohner des Konflikts verdichten oder sich durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche individuellen gefahrerhöhenden Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Im Übrigen können für die Feststellung der Gefahrendichte ähnliche Kriterien gelten, die im Bereich des Flüchtlingsrechts für den dort maßgeblichen Begriff der Verfolgungsdichte bei einer Gruppenverfolgung. Die Gefahr muss zusätzlich infolge "willkürlicher Gewalt" i.S.d. Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie drohen. Der Begriff "willkürliche Gewalt" als solcher dürfte insbesondere Anschläge erfassen, die nicht auf die bekämpfte Konfliktpartei gerichtet sind, sondern die Zivilbevölkerung treffen sollen. Er dürfte sich ferner auf Gewaltakte erstrecken, bei denen die Mittel und Methoden in unverhältnismäßiger Weise die Zivilbevölkerung betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 a.a.O.).

Zu dieser Auslegung steht die zwischenzeitlich ergangene Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17.02.2009 - C-465/07 - nicht in Widerspruch. Danach ist eine ernsthafte und individuelle Bedrohung i.S.v. Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie dann zu bejahen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Gebiet allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Gemeint ist der Fall einer außergewöhnlichen Situation, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, der Schutzsuchende werde dieser Gefahr individuell ausgesetzt sein. Dabei kann der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit ein Anspruch auf subsidiären Schutz besteht, umso geringer sein, je mehr der Schutzsuchende möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 03.03.2009 - A 13 K 2869/08 -, zitiert nach juris).

Vor diesem Hintergrund mögen die für die Situation im Irak typischen Selbstmordattentate und Bombenanschläge zwar Akte willkürlicher Gewalt darstellen. Die für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderliche Gefahrendichte bzw. der erforderliche hohe Gefahrengrad lässt sich vorliegend allerdings nicht feststellen, zumal besondere in der Person der Klägerin liegende, ihre persönliche Situation betreffende Umstände, die auf eine erhöhte Gefährdung schließen ließen, nicht ersichtlich sind.

Wie sich aus den ausführlichen Darstellungen in den dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (u.a. Urteil vom 29.06.2006 a.a.O. sowie Beschluss vom 12.03.2007 - 3 Q 111/06 -) ergibt, lag die landesweite Anschlagsdichte nach dem Stand von 2007 ausgehend von einer maximalen Opferzahl von etwa 100.000 Menschen bezogen auf die Gesamtbevölkerung des Irak bei lediglich 0,37 %. Danach blieben also 99,63 % der irakischen Zivilbevölkerung vor terroristischen Anschlägen und sonstigen Übergriffen verschont. Unter Zugrundelegung neuerer unabhängiger Schätzungen des irakischen Gesundheitsministeriums und der WHO, die von einer Opferzahl von rund 151.000 Menschen ausgehen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 06.10.2008 a.a.O.; zur fehlenden Tragfähigkeit der Lancet-Studie mit einer allein hochgerechneten Opferzahl von 655.000 Menschen vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 12.12.2007 a.a.O. und vom 12.03 2007 a.a.O.), folgt zwar ausgehend von einer Gesamtbevölkerung des Irak von 27,5 Millionen Menschen eine im Vergleich zum Stand von 2007 höhere Anschlagsdichte. Die danach mit einer Wahrscheinlichkeit von 0,54 % gegebene Gefahr eines irakischen Rückkehrers, selbst Opfer eines Anschlags zu werden, ist gleichwohl zu gering, als dass von einer nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG geforderten erheblichen individuellen Gefahr gesprochen werden könnte. Damit ist im Sinne der Terminologie des EuGH zugleich gesagt, dass der den Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt noch kein so hohes Niveau erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson werde bei Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr laufen, einer ernsthaften Bedrohung i.S.d. Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie ausgesetzt zu sein. Dies gilt umso mehr angesichts des Umstandes, dass die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Irak seit Beginn der US-amerikanischen Truppenaufstockung im Frühsommer 2007 deutlich abgenommen und sich insbesondere im Süden des Landes die Sicherheitslage nach den erfolgreichen Operationen der Regierung im Frühjahr 2008 wesentlich verbessert hat (vgl. dazu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 06.10.2008 a.a.O.; ferner Informationszentrum Asyl und Migration, Irak: Entwicklung der Sicherheitslage und Lage der Rückkehrer vom Februar 2008; EZKS, Auskunft an VG Düsseldorf vom 30.09.2008 und Uwe Brocks, Auskunft an VG Düsseldorf vom 14.07.2008). [...]

Ebenso wenig steht der Abschiebung der Klägerin in den Irak ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegen. [...]

Letztlich kann der Klägerin auch nicht wegen der allgemein im Irak bestehenden Gefahren aufgrund der angespannten Sicherheitslage Abschiebungsschutz unmittelbar aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gewährt werden, da insoweit die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG entgegensteht. [...]

Es entspricht vielmehr der gefestigten Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte (vgl. dazu grundlegend OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.09.2006 a.a.O. sowie zuletzt Urteil der Kammer vom 04.07 2008 - 2 K 1708/07 - m.w.N.), dass irakische Staatsangehörige allein wegen der allgemein im Irak bestehenden Gefahren aufgrund der unzureichenden Sicherheitslage die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht beanspruchen können. Denn ungeachtet der aufgrund stattfindender Anschläge im Irak bestehenden Gefährdung für die dort lebenden Menschen rechtfertigt die Anzahl der durch Terrorakte sowie andauernde Kampfhandlungen zu beklagenden zivilen Opfer in Relation zu der Gesamtbevölkerungszahl des Irak nicht die Annahme, jeder Iraker werde im Falle seiner Rückkehr unmittelbar und landesweit Gefahr laufen, Opfer entsprechender Anschläge oder Kampfhandlungen zu werden. Daran, dass es einer extremen Gefährdungslage für in den Irak zurückkehrende Asylbewerber fehlt, ist auch und gerade in Ansehung der rückläufigen Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle im Irak festzuhalten.

Im Ergebnis nichts anderes gilt auch im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage im Irak. Konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Nahrungsmittelknappheit oder gar eine Hungerkatastrophe bestehen gegenwärtig nicht, zumal ein Großteil der Bevölkerung weiterhin Lebensmittelrationen aus einem Programm der Vereinten Nationen erhält (vgl. hierzu fortlaufend Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 06.10.2008, 19.10.2007 und 11.01.2007; ferner Informationszentrum Asyl- und Migration, Der Irak nach dem 3. Golfkrieg (10. Fortschreibung) vom 25.10.2004; ebenso OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.09.2006 a.a.O.). [...]