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VG Magdeburg

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Zitieren als:
VG Magdeburg, Urteil vom 24.04.2009 - 9 A 250/07 MD - asyl.net: M15681
https://www.asyl.net/rsdb/M15681
Leitsatz:

Ein subjektiver Nachfluchtgrund ist nicht gem. § 28 Abs. 2 AsylVfG im Folgeverfahren ausgeschlossen, wenn der Antragsteller den Verdacht ausräumen kann, er habe Nachfluchtaktivitäten nach Ablehnung des Erstantrages nur oder hauptsächlich mit Blick auf die Flüchtlingsanerkennung entwickelt oder intensiviert.

Schlagwörter: Syrien, exilpolitische Betätigung, Oppositionelle, Kurden, Internet, Yekiti, Mitglieder, Menschenrechtslage, Folgeantrag, Nachfluchtgründe, subjektive Nachfluchtgründe, atypischer Ausnahmefall
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1; AsylVfG § 28 Abs. 2; AsylVfG § 71 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG. [...]

Aufgrund der umfangreichen dokumentierten exilpolitischen Tätigkeit der Kläger ist das Gericht davon überzeugt, dass den Klägern bei Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen ihrer politischen Überzeugung droht. Nicht zuletzt ausweislich des von den Klägern vorgelegten Gutachtens von Herrn Brocks vom 24.02.2009, gerichtet an das VG Osnabrück, ist mittlerweile davon auszugehen, dass sich die Zugriffsintensität in Syrien erheblich verschärft hat (vgl. insbesondere S. 17 ff.). Insbesondere Internetpublizisten werden verstärkt unterdrückt. Gleiches gilt nach Einschätzung von Herrn Brocks für Mitglieder und Sympathisanten der Yeketi, wenn sie für diese aktiv werden. Dies wird bestätigt durch die Auskünfte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 20.08.2008 (S. 1, 6, 9, 10, 13), gleichfalls von den Klägern vorgelegt. Aufgrund der zahlreichen Publikationen der Kläger unter ihrem eigenen Namen, und zwar auch im Rahmen dieses Folgeverfahrens, und der Veröffentlichungen von Fotos der Kläger im Internet bei der Teilnahme an Demonstrationen (zuletzt gegen das Dekret 49), ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Kläger dem syrischen Staat bekannt sind. Der Inhalt der Internetveröffentlichungen ist wegen seiner oppositionellen Haltung verfolgungsrelevant. [...]

Der Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ist vorliegend auch nicht nach § 28 Abs. 2 AsylVfG ausgeschlossen. Nach § 28 Abs. 2 AsylVfG kann, wenn ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt und er sein Vorbringen auf Umstände im Sinne des Abs. 1 stützt, die nach Rücknahmen oder nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Antrags entstanden sind, wenn im Übrigen die Voraussetzungen für die Durchführung eines Folgeverfahrens vorliegen, in der Regel die Feststellung, dass ihn die in § 60 Abs. 1 AufenthG bezeichneten Gefahren drohen, nicht mehr getroffen werden. Das Gericht schließt sich im Hinblick auf die Auslegung des § 28 Abs. 2 AsylVfG der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2008, 10 C 27.07, zitiert nach Juris) an. Danach hat der Gesetzgeber mit § 28 Abs. 2 AsylVfG die risikolose Verfolgungsprovokation durch Nachfluchtgründe, die der Asylbewerber nach Abschluss des ersten Asylverfahrens selbst geschaffen hat, regelhaft unter Missbrauchsverdacht gestellt. Demgegenüber gilt dieser Missbrauchsverdacht nicht für subjektive Nachfluchttatbestände, die bereits während des Erstverfahrens verwirklicht worden sind. Für die Flüchtlingsanerkennung müssen diese - anders als bei der Asylanerkennung gem. § 28 Abs. 1 AsylVfG - nicht einmal auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen. Vielmehr liegt die Zäsur, die für das Verständnis der Vorschrift entscheidend ist, in dem erfolglosen Abschluss des Erstverfahrens; für nach diesem Zeitpunkt selbst geschaffenen Nachfluchtgründe wird ein Missbrauch der Inanspruchnahme des Flüchtlingsschutzes in der Regel vermutet. Damit verlagert § 28 Abs. 2 AsylVfG die Substantiierungs- sowie die objektive Beweislast auf den Asylbewerber, der die gesetzliche Missbrauchsvermutung widerlegen muss, um in den Genuss der Flüchtlingsanerkennung zu gelangen. Diese gesetzliche Missbrauchsvermutung ist dann widerlegt, wenn der Asylbewerber den Verdacht ausräumen kann, er habe Nachfluchtaktivitäten nach Ablehnung des Erstantrages nur oder aber hauptsächlich mit Blick auf die erstrebte Flüchtlingsanerkennung entwickelt oder intensiviert. Bleibt das Betätigungsprofil des Asylbewerbers nach Abschluss des Erstverfahrens unverändert, liegt die Annahme einer missbräuchlichen Verknüpfung von Nachfluchtaktivitäten und begehrtem Status eher fern. Wird der Asylbewerber jedoch nach einem erfolglosen Asylverfahren erstmals exilpolitisch aktiv oder intensiviert er seine bisherigen Aktivitäten, muss er dafür gute Gründe anführen, um den Verdacht auszuräumen, dies geschehe in erster Linie, um die Voraussetzung für eine Flüchtlingsanerkennung zu schaffen. Insoweit ist die Persönlichkeit des Asylbewerbers und es sind dessen Motive für seine erstmalig aufgenommenen oder intensivierten Aktivitäten vor dem Hintergrund seines bisherigen Vorbringens und seines Vorfluchtschicksals einer Gesamtwürdigung zu unterziehen.

Dies vorausgeschickt, ergibt sich für den Kläger zu 1. das Folgende:

Der Kläger zu 1. hat es vermocht, die Regelvermutung des § 28 Abs. 2 AsylVfG zu widerlegen. Für ihn sind daher die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger bereits seit 1999 Mitglied der Yeketi war. Er hat vermocht, diese Mitgliedschaft, insbesondere ihre Entstehung, nachvollziehbar zu erläutern. Dabei spricht insbesondere für seinen Vortrag, dass er nicht etwa erklärt hat, er sei sofort mit Haut und Haar Mitglied der Yeketi geworden, sondern geschildert hat, er habe durchaus Zweifel gehabt, ob er es zeitlich in den Griff bekommen könne, für diese Partei mitzuarbeiten. Er hat auch seine eigene Entwicklung geschildert, nämlich dass er zunächst nur Sympathisant der Yeketi war. Er hat auch nicht versucht, seinen Beitrag in der Partei zu erhöhen, sondern durchaus geschildert, dass ihm lediglich solche Aufgaben wie das Verteilen von Drucksachen der Partei an ihre Mitglieder übertragen worden war. Im Hinblick auf seine exilpolitische Tätigkeit im Erstverfahren lässt sich erkennen, dass der Kläger, soweit es ihm möglich war, durchaus an exilpolitischen Veranstaltungen teilgenommen hat. Er hat diese Tätigkeit im Folgeverfahren intensiviert. Ein Missbrauch ist hierin nicht zu sehen. Im Hinblick auf die Frage der Intensivierung dieser Tätigkeit ist ihm zum einen zugute zu halten, dass das Erstverfahren vergleichsweise zügig, nämlich innerhalb von elf Monaten, beendet war. Gemessen an diesem kurzen Zeitraum ist der Kläger bereits in relativ großem Umfang im Erstverfahren exilpolitisch tätig gewesen. Er hat diese Tätigkeit danach im Hinblick auf die erfolgten Internetveröffentlichungen erheblich intensiviert. Dies kann dem Kläger indes nicht entgegengehalten werden, denn er vermochte nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen eine ebenso intensive Tätigkeit wie in den beiden Folgeverfahren in den Erstverfahren nicht möglich war. Auch insofern ist wieder in den Blick zu nehmen, dass das Erstverfahren relativ zügig zu einem Ende gebracht worden ist. Wie der Kläger dargetan hat, hat er erst nach Abschluss des Erstverfahrens dadurch, dass er sich beständig in der exilpolitischen Szene bewegt hat, Personen kennengelernt, die es ihm ermöglicht haben, Internetveröffentlichungen vorzunehmen. Sobald er diesen Kontakt geknüpft hatte, hat er die Veröffentlichungen begonnen. Insofern hat er auch nachvollziehbar geschildert, dass auch erst im Jahre 2004 nach den Vorfällen in Kamishli eine noch stärkere Motivation für die exilpolitische Betätigung gewachsen ist. Er hat seine Empörung und Traurigkeit über diese Ereignisse geschildert, so dass für das Gericht nachvollziehbar ist, weshalb sich der Kläger veranlasst sah, seine exilpolitische Tätigkeit in der vorgenommenen Art und Weise zu intensivieren.

Hinsichtlich der Klägerin zu 2. gilt das Folgende:

Auch die Klägerin zu 2. hat es vermocht, die Regelvermutung des § 28 Abs. 2 AsylVfG zu widerlegen. Zwar hat sie ihre politische Tätigkeit in noch viel größerem Umfange intensiviert als der Kläger zu 1., denn sie selber hatte sich in Syrien in keiner Weise politisch betätigt und war im Erstverfahren auch nur an wenigen Veranstaltungen, wie etwa beim Newroz-Fest in Hannover am 21.03.2003 und beim Verteilen von Handzetteln am 26.08.2003 in Halle dabei. Aber auch die Klägerin vermochte es, darzulegen, weshalb sie ihre politische Tätigkeit in der geschilderten Art und Weise, nämlich insbesondere durch Veröffentlichungen im Internet intensiviert hat. Insofern hat sie, was auch durch Atteste belegt ist, vorgetragen, sie sei während des Erstverfahrens in erheblicher Weise erkrankt gewesen. [...]