[...]
Bei dem vorliegenden Antrag handelt es sich um einen Folgeantrag nach § 71 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG). [...]
Die Voraussetzungen für die Durchführung eines erneuten Asylverfahrens sind vorliegend gegeben. [...]
Der Antragsteller hat, was durch eine Vielzahl von Belegen nachgewiesen ist, an exilpolitischen Aktivitäten teilgenommen, die aufgrund ihrer Erheblichkeit die Gefahr politischer Verfolgung im Falle einer Rückführung nach Syrien nach sich ziehen würden.
Dies ergibt sich bereits aus dem Gutachten des Europäischen Zentrums für kurdische Studien vom 28.08.2006 als Privatgutachten in der Angelegenheit WA 911.11.04.SC (Az.: 5227918- und 5117163- 475).
Die nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG erforderliche Änderung der Sachlage ist somit im vorliegenden Fall gegeben. [...]
Bei dem vorgelegten Gutachten handelt es sich um ein neues Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. In diesem Gutachten wird schlüssig dargelegt, dass der Antragsteller wegen seiner Teilnahme an verschiedenen exilpolitischen Betätigungen in den vergangenen Jahren dem syrischen Geheimdienst als Aktivist wahrscheinlich bekannt wurde und somit bei Rückkehr mit politischer Verfolgung zu rechnen hat.
Entsprechend sind auch die Veröffentlichungen im Internet zu beurteilen, insbesondere, weil der Antragsteller nicht nur mit vollem Namen genannt ist, sondern auch ein Bild von ihm zu sehen ist. [...]
Es besteht jedoch auch kein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG aufgrund der Regelung des § 28 Abs. 2 AsylVfG.
Der Antragsteller hat nach der unanfechtbaren Ablehnung seines Asylantrages am 09.09.2003 (Az.: 2774537-475) nach eigenem Sachvortrag am 05.10.2003 mit seinen exilpolitischen Aktivitäten begonnen. [...]
Der Antragsteller stützt sein Vorbringen somit auf Umstände, die alle erst nach der unanfechtbaren Ablehnung seines Asylerstantrages entstanden sind.
Im Erstverfahren - sowohl beim Bundesamt, als auch vor dem Verwaltungsgericht - konnte der Antragsteller eine politische Verfolgung nicht glaubhaft machen. Ihm wurde weder die Mitgliedschaft in der Volksunion noch eine oppositionelle Betätigung überhaupt in Syrien geglaubt. Insbesondere wurde hervorgehoben, dass der Antragsteller in keiner Weise in Deutschland exilpolitisch tätig gewesen sei. Die bloße Teilnahme an Newroz-Festen reiche hierfür nicht aus.
Insofern stellt die exilpolitische Tätigkeit des Antragstellers in den vergangenen Jahren in Deutschland nicht eine Fortsetzung einer bereits in Syrien erkennbar betätigten Überzeugung dar. Hierfür spricht insbesondere auch, dass auch in dem jetzigen Sachvortrag weder ein Bruch festzustellen ist, vielmehr eine Lücke zwischen der Veranstaltung am 18.04.2004 bis zur nächsten vorgetragenen Veranstaltung, die erst Jahre später, nämlich am 21.01.2008 stattgefunden hat. Die gesetzliche Missbrauchsvermutung des § 28 Abs. 2 AsylVfG konnte vom Antragsteller nicht ausgeräumt werden. Er ist nach seinem erfolglosen Asylerstverfahren erstmals exilpolitisch aktiv geworden und konnte aber keine guten Gründe dafür anführen, dass dies in erster Linie geschehen sei um die Voraussetzung für eine Flüchtlingsanerkennung zu schaffen. Eine Darlegung, warum beim Antragsteller etwas anderes gelten sollte, die Regelvermutung nicht zutreffen würde, sind weder von ihm vorgetragen noch ergeben sich solche aus dem Gesamtzusammenhang. [...]
Es liegt jedoch ein Verbot der Abschiebung gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. [...]
Aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten des Antragstellers in den vergangenen Jahren, auch wenn hierin ein zeitlicher Bruch gewesen ist, ist davon auszugehen, dass sie dem syrischen Geheimdienst bekannt, insbesondere der Antragsteller namentlich und per Bild bekannt wurde. Es kann als bewiesen gelten, dass der Antragsteller an diversen Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen hat und dabei nicht nur als Mitläufer, sondern als Aktivist auftrat. Hierzu tragen auch seine Veröffentlichungen im Internet unter Namensnennung mit regimekritischen Artikeln auf verschiedenen kurdischen Seiten, die ebenfalls vom syrischen Geheimdienst beobachtet werden und nach Syrien möglicherweise hineinreichen bei, so dass davon ausgegangen werden muss, dass dem Antragsteller im Falle einer Abschiebung nach Syrien Festnahme und entsprechende Verhöre drohen. Dabei ist nicht auszuschließen, dass ihm eine erhebliche individuelle und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht (vgl. Gutachten des Europäischen Zentrums für kurdische Studien vom 28.08.2006). [...]