FG Hessen

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Zitieren als:
FG Hessen, Urteil vom 28.04.2009 - 13 K 2726/05 - asyl.net: M15685
https://www.asyl.net/rsdb/M15685
Leitsatz:

Eine Aufenthaltserlaubnis berechtigt nur dann zur Erwerbstätigkeit gem. § 62 Abs. 2 EStG, wenn sich dies entweder aus dem Gesetz ergibt oder die erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorliegt.

Schlagwörter: D (A), Kindergeld, Verfassungsmäßigkeit, Aufenthaltserlaubnis, Erwerbstätigkeit, Familienzusammenführung, Kindernachzug, Auflage, Zustimmung, Bundesagentur
Normen: EStG § 62 Abs. 2; AuslG § 31 Abs. 1; AufenthG § 32
Auszüge:

[...]

Die Klage ist unbegründet.

Die Familienkasse hat zu Recht kein Kindergeld gewährt, da die Aufenthaltstitel der Klägerin nicht zum Bezug von Kindergeld berechtigen.

§ 62 Abs. 2 EStG, der in seiner jetzigen Fassung gemäß § 52 Abs. 61 a EStG auf alle noch nicht bestandskräftigen Fälle anzuwenden ist, ist verfassungsgemäß. Der Senat folgt insoweit der zu dieser Problematik nunmehr ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH- (BFH-Urteil vom 22.11.2007, III R 61/04, BFH/NV 2008, 769 m.w.N.) und nimmt auf diese auch den Beteiligten in vorliegendem Verfahren bekannte Rechtsprechung Bezug. Eine Aussetzung des Verfahrens kommt daher nicht in Betracht.

Die von der Klägerin innegehabten Aufenthaltstitel berechtigen nicht zum Bezug von Kindergeld.

Der nach § 31 Abs. 1 AuslG erteilte Titel entspricht § 32 AufenthG. Dieser Titel entspricht keinem der Titel, die in § 62 Abs. 2 Nr.. 2 a - c EStG genannt sind. Auch einen anderen der dort genannten Aufenthaltstitel hatte die Klägerin nicht inne. Abzustellen ist somit auf § 62 Abs. 2 Nr. 2, 1. Halbs. EStG. Eine Niederlassungserlaubnis gern. Abs. 2 Nr. 1 liegt nicht vor.

Aufenthaltserlaubnisse, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen, können sich entweder aus dem Gesetz ergeben (vgl. § 25 Abs. 1, 2; §§ 28, 31, 37, 38, 38 a, 104 AufenthG bzw. der entsprechenden vorhergehenden Bestimmungen des Ausländergesetzes) oder durch besondere Genehmigung der Beschäftigung durch die Ausländerbehörde (insbesondere Fälle des Familiennachzugs: §§ 30, 32, 34, 35 Abs. 3, 36 AufenthG; vgl. DAFamEStG 62.4.1.).

Nach Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, § 62 A. 51.3 berechtigen folgende Aufenthaltstitel zum Kindergeldbezug: § 18 Abs. 1, 21, 22 S. 2, 25 Abs. 1, 25 Abs. 2, 28, 30, 37 Abs. 1 und 38 Abs. 1 und 2.AufenthG.

Ein Kindergeldanspruch ab (erstmaliger) Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ergibt sich unter anderem aufgrund des Aufenthaltstitels nach § 32 AufenthG (wie vorliegend).

Der Senat hält es für zu eng, wenn bei der Aufenthaltserlaubnis nach § 62 Abs. 2 Nr. 2, 1. Halbs. EStG nur auf solche Titel abgestellt wird, die zum Zwecke der Erwerbstätigkeit erteilt wurden (so wohl Söhn/Kirchhof, Mellinghof, EStG § 62 Rdnr. C13). Dies sind solche nach §§ 18 und 21 AufenthG. Der Gesetzeswortlaut des § 62 Abs. 2 Nr. 2 stellt jedoch nicht auf einen Titel zum "Zwecke der Erwerbstätigkeit" ab, sondern auf Titel, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen. Diese gehen gegenüber denjenigen der §§ 18 und 21 AufenthG hinaus.

Vorliegend wurde der Aufenthaltstitel mit einer Nebenbestimmung dahingehend versehen, dass die Arbeitsaufnahme nur mit gültiger Arbeitserlaubnis gestattet Sei bzw. mit Genehmigung der Arbeitsverwaltung.

An einer, solchen Zustimmung bzw. Genehmigung fehlt es vorliegend.

Der Senat ist der Auffassung, dass insoweit nicht isoliert auf den Aufenthaltstitel nebst Nebenbestimmung abgestellt werden kann; entscheidend ist vielmehr, dass die weitere (erforderliche) Genehmigung bzw. Zustimmung zur Arbeitsaufnahme erteilt wurde. Nur in diesem Fall liegt eine Berechtigung zur Erwerbstätigkeit vor. Daran fehlt es vorliegend. [...]