[...]
Die Beschwerde des Antragstellers bleibt erfolglos.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit zutreffenden Erwägungen abgelehnt. [...]
Der Senat hat keine Zweifel, dass die dem Antragsteller erteilte Niederlassungserlaubnis gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen ist.
Nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Im Hinblick auf den Zweck dieser Regelung, Rechtsklarheit über den Besitz eines Aufenthaltstitels zu schaffen, ist eine an dem Wortlaut orientierte Auslegung geboten (vgl. Langeheine, in: Kluth/Hund/Maaßen, Zuwanderungsrecht, 2008, S. 443 f. unter Hinweis auf BR-Drs. 11/90, S. 72). Um unbeabsichtigte Härten zu vermeiden, wird die Möglichkeit der Bestimmung einer längeren Frist durch die Ausländerbehörde eröffnet. Es ist allgemein anerkannt, dass es für den Eintritt der Rechtsfolge des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG - dasselbe galt bereits für den wortgleichen § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG - weder auf die Natur des Ausreisegrundes noch auf diejenigen Gründe ankommt, aus denen ein Ausländer nicht innerhalb der Sechs-Monats-Frist wieder in das Bundesgebiet eingereist ist oder eine Fristverlängerung durch die Ausländerbehörde nicht erwirkt hat (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 8.5.2008 - 18 A 2542/06 -, juris; Senatsurt. v. 27.3.2008 - 11 LB 203/06 -, InfAuslR 2009, 54; Hailbronner, AuslR, Stand: Oktober 2008, § 51 AufenthG Rn. 27; Langeheine, a.a.O., S. 444). Es ist deshalb für den Eintritt des gesetzlichen Erlöschungstatbestandes in § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG unerheblich, ob ein unterbliebener Antrag auf Fristverlängerung oder die Rückkehr nach Ablauf der sechs Monate auf einem Verschulden des Ausländers beruht oder nicht. Eine Ausnahme kann allenfalls dann gemacht werden, wenn ein Ausländer nicht in der Lage war, fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung der Wiedereinreisefrist zu stellen. Ein derartiger Fall ist vom Verwaltungsgericht Bremen entschieden worden (Urt. v. 30.11.2005 - 4 K 1013/05 -, InfAuslR 2006, 198), Der Kläger jenes Verfahrens war durch die Verbringung in das Gefangenenlager Guantanamo auf Kuba infolge einer dort bestehenden weitgehenden Kontaktsperre und des langfristigen Vorenthaltens anwaltlichen Beistands an der fristgerechten Stellung eines entsprechenden Antrags gehindert. Nicht anwendbar sind diese Erwägungen jedoch auf eine Fallgestaltung, in der einem im Ausland inhaftierten Ausländer die Kontaktaufnahme zur zuständigen Ausländerbehörde über diplomatische oder anwaltliche Vermittlung möglich ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 10.1.2007 - 24 BV 03.722 -, juris; Hailbronner, a.a.O.).
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass sich der Antragsteller, der nach der Ausreise in die Türkei im Februar 2006 erst im Mai 2007 im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt ist, voraussichtlich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, dass ihn kein Verschulden an der verspäteten Wiedereinreise treffe, weil er in der Türkei vollauf mit der Pflege seines an Prostatakrebs erkrankten Vaters beschäftigt gewesen sei und ihn dies wegen der damit verbundenen starken emotionalen Belastung an einer Kontaktaufnahme mit der Antragsgegnerin gehindert habe. [...]