VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Urteil vom 08.06.2009 - 22 K 20.09 V - asyl.net: M15725
https://www.asyl.net/rsdb/M15725
Leitsatz:

Bei der Berechnung des Einkommens zur Sicherung des Lebensunterhalts sind Nacht- und Feiertagszuschläge zu berücksichtigen.

Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, Familienzusammenführung, Kindernachzug, Vaterschaft, Vaterschaftsanerkennung, Geburtsurkunde, Vaterschaftsanerkennung, Sorgerecht, alleiniges Sorgerecht, Cote d'Ivoire, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Lebensunterhalt, Zuschläge, Feiertagszuschläge, Nachtzuschläge, Einkommen
Normen: AufenthG § 32 Abs. 1 Nr. 2; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1;
Auszüge:

[...]

Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet, da der angegriffene Bescheid rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Unabhängig von der biologischen Abstammung ergibt sich die Vaterschaft gemäß Art. 20 Abs. 2 des ivorischen Gesetzes Nr. 64-377 über Vaterschaft und Abstammung (Bergmann/Ferid, Int. Ehe- und Kindschaftsrecht, Elfenbeinküste B 5), durch die Aufnahme des Vaters in die Geburtsurkunde, die als Anerkennung gilt. Durch die Anerkennung steht dem Vaters des nichtehelichen Kindes nach Art. 9 Abs. 1 tir. 3 des ivorischen Gesetzes Nr. 70-483 über die Minderjährigkeit (Bergmann/Ferid a.a.O. B 9) das alleinige Sorgerecht zu. Dies entspricht auch den Erkenntnissen der Beklagten sowie der Bescheinigung des Vormundschaftsgerichtes Abidjan vom 4. September 2005 und ist im Übrigen unstreitig.

Die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere ist der Lebensunterhalt gesichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Soweit der Beigeladene zu einer anderen Auffassung gelangt, liegt dem eine unzutreffende Einkommensberechnung zu Grunde. Die von ihm errechneten Durchschnittswerte liegen zu niedrig. Neben der korrekten Berechnung ist außerdem zu berücksichtigen, dass der Vater der Klägerin regelmäßig in nicht unerheblichem Umfang steuer- und sozialversicherungsfreie Nacht- und Feiertagszuschläge erhält. [...]

Keine Berücksichtigung finden kann im vorliegenden Verfahren, dass nach der offenbar inzwischen erfolgten Heirat der Eltern der Klägerin auch die noch in der Elfenbeinküste lebende Ehefrau und Mutter voraussichtlich ein Interesse haben dürfte, auf Dauer nach Deutschland zu kommen. Vielmehr wird auf einen entsprechenden Antrag erst dann zu prüfen sein, ob der Lebensunterhalt auch für eine weitere Person gesichert werden kann, für die es derzeit wohl noch nicht reichen dürfte. [...]