VG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18.02.2009 - 7 L 268/09.F.A (V) - asyl.net: M15736
https://www.asyl.net/rsdb/M15736
Leitsatz:
Schlagwörter: Griechenland, Abschiebungsanordnung, Überstellung, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), einstweilige Anordnung, Verordnung Dublin II, Asylverfahren
Normen: AsylVfG § 34a Abs. 2; AsylVfG § 27a; EG VO Nr. 343/2003 Art. 19 Abs. 2
Auszüge:

[...]

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9.2.2009 anzuordnen, ist, soweit dem Antragsteller gegenüber seine Überstellung nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 angeordnet worden ist, statthaft (vgl. den Beschluss der Kammer vom 6.2.2009 – 7 L 4072/08.F.A(V)) und auch im Übrigen nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand begründet. Das Gericht nimmt die Einschätzung des UNHCR in seinem Positionspapier vom 15.4.2008 zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland und die diese bestätigende Stellungnahme vom 22.1.2009 in dem Verfahren desselben Rubrums 7 L 4072/08.F.A.(V), mit denen von einer Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland abgeraten wird, zum Anlass, dem Antragsteller den von ihm begehrten einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren. Nach gegenwärtiger Auskunftslage, die auch durch den Bericht des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5.1.2009 zum griechischen Asylverfahren nicht grundlegend erschüttert wird, befindet sich das griechische Asylsystem derzeit (noch) in einer derart desolaten Lage, dass ein Schutzsuchender offenbar nicht in der Lage ist, den im durch die Dublin II-Verordnung zugestandenen Anspruch auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens zu realisieren und für die Dauer des Verfahrens entsprechend den Anforderungen der Aufnahmerichtlinie seine Existenz zu sichern. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch, das es der Antragsgegnerin auf gerichtliche Anfrage hin nicht möglich war mitzuteilen, in welchem Stadium sich das vom Antragsteller in Griechenland eingeleitete Verfahren befindet und ob es möglicherweise sogar schon abgeschlossen ist.

Der Stattgabe des vorliegenden Antrags steht § 34a Abs. 2 AsylVfG nicht entgegen. Da sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag auch gegen die – eigenständige - Überstellungsentscheidung nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 wendet, ist ihm nach Art. 19 Abs. 2 der Verordnung die Möglichkeit eröffnet, um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen zu können (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen in dem Beschluss vom 6.2.2009). Diese Rechtsschutzmöglichkeit ist durch § 34a Abs. 2 AsylVfG nicht suspendiert. [...]