Merkliste
Zitieren als:
, Beschluss vom 12.06.2009 - 11 XIV 108/09 B - asyl.net: M15774
https://www.asyl.net/rsdb/M15774
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Zurückschiebungshaft, Verlängerung, Petition
Normen: AufenthG § 62 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AufenthG § 57; GG Art. 17
Auszüge:

[...]

Mit Antragsschreiben vom 03.06.20019 beantragt die Beteiligte zu 2. die Verlängerung der Zurückschiebungshaft um weitere 8 Wochen, um den Betroffenen, für den bereits ein Flug nach Griechenland für den 15.05.2009 gebucht gewesen sei, der aber storniert worden sei, weil der Betroffene einen Petitionsantrag an den Bundestag gerichtet habe, nach Entscheidung über diesen Antrag nach Griechenland zurückzuschieben. [...]

Dem Antrag der Beteiligten zu 2. konnte nicht entsprochen werden. [...]

Die Sicherungshaft war bereits deswegen nicht zu verlängern, weil die Beteiligte zu 2. rechtlich nicht verpflichtet war, den Flug vom 15.05.2009 nach Griechenland zu stornieren. Sie ist dabei lediglich einer Bitte das Bundesamtes nachgekommen, weil der Betroffene am 08.05.2009 einen Petitionsantrag beim Deutschen Bundestag gestellt hat. Zwar handelt es sich hierbei gem. Art. 17 GG um ein Grundrecht des Betroffenen, welches jedoch lediglich beinhaltet, dass der Petitionsausschuss des Bundestages nach Einholung von Auskünften eine Empfehlung ausspricht, wie die betroffene Behörde in dem entsprechenden Fall sich verhalten soll. Eine rechtliche Verpflichtung der entsprechenden Behörde ergibt sich daraus anders als bei verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen gern. § 123 VwGO oder 80 Abs. 5 VwGO nicht. [...]