VG Stuttgart

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Zitieren als:
VG Stuttgart, Urteil vom 09.06.2009 - 6 K 4655/08 - asyl.net: M15781
https://www.asyl.net/rsdb/M15781
Leitsatz:

§ 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG umfasst ausschließlich zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote, nicht aber inlandsbezogene Ausreisehindernisse.

 

Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, abgelehnte Asylbewerber, offensichtlich unbegründet, Anspruch, Ablehnungsbescheid, Bindungswirkung, Abschiebungshindernis, inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse
Normen: AufenthG § 10 Abs. 3 S. 2; AufenthG § 10 Abs. 3 S. 3; AufenthG § 25 Abs. 3; GG Art. 6; EMRK Art. 8; AsylVfG § 42 S. 1
Auszüge:

§ 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG umfasst ausschließlich zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote, nicht aber inlandsbezogene Ausreisehindernisse.

(Amtlicher Leitsatz)

 

[...]

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. [...]

In den angefochtenen Bescheiden wird mit Recht ausgeführt, dass § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG zu beachten ist, weil der Asylantrag des Klägers (vgl. § 14a Abs. 1 AsylVfG) als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden war. [...]

Die Anwendung von § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG wird nicht durch § 10 Abs. 3 S. 3 AufenthG ausgeschlossen, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Dies muss ein strikter Rechtsanspruch sein, welcher sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Ein Anspruch aufgrund einer Ermessensvorschrift genügt also nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2008 - 1 C 37/07 -, DVBl. 2009, 592 = InfAuslR 2009, 224). Damit scheidet eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG von vornherein aus.

Dem Kläger steht aber auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG zu. Anders als sein Prozessbevollmächtigter meint, umfasst diese Vorschrift ausschließlich zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu prüfen sind, nicht aber ein inlandsbezogenes Ausreisehindernis nach Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK. Dies war schon bei der Vorgängernorm - § 53 Abs. 4 AuslG - so und wird durch § 59 Abs. 3 S. 2 AufenthG belegt. Inlandsbezogene Ausreisehindernisse werden dagegen von der Ausländerbehörde geprüft, fallen unter § 60a AufenthG und sind bei § 25 Abs. 5 AufenthG relevant. Dieser Zuordnung entspricht die Zuständigkeitsverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden (wie hier: Hessischer VGH, Beschluss vom 15.02.2006 - 7 TG 106/06 -, InfAuslR. 2006, 217; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.02.2006 - 7 B 10020/06.OVG -, InfAuslR 2006, 274; GK-AufenthG, § 25 Rdnr. 34; Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, § 25 AufenthG Rdnr. 9; HTK-AuslR, § 25 Abs. 3 AufenthG Nr. 2; a.A.: VG Darmstadt, Beschluss vom 21.12.2005 - 8 G 2120/05 -, Juris).

Da die Beklagte aber nach § 42 S.1 AsylVfG an die Entscheidung des Bundesamtes vom 17.01.2007 gebunden ist, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG nicht gegeben. [...]