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VG Aachen

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Zitieren als:
VG Aachen, Beschluss vom 03.03.2009 - 5 K 1247/08 - asyl.net: M15814
https://www.asyl.net/rsdb/M15814
Leitsatz:
Schlagwörter: Staatangehörigkeitsrecht, Einbürgerung, Anspruchseinbürgerung, Kosten des Verfahrens, billiges Ermessen, Lebensunterhalt, Schulden, Unterhaltszahlungen, Zukunftsprognose
Normen: VwGO § 161 Abs. 2; StAG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
Auszüge:

[...]

Die Beteiligten haben durch bei Gericht am 12. Februar 2009 und am 27. Februar 2009 eingegangene Erklärungen den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist das Verfahren daher einzustellen.

Das Gericht hat gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, und zwar nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Denn nach dem Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten spricht vieles dafür, dass der Kläger bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung einen Anspruch auf die vom Beklagten schließlich am 5. Februar 2009 vorgenommene Einbürgerung hatte und die Klage im Falle einer streitigen Entscheidung somit Erfolg gehabt hätte. Soweit der Beklagte seine ursprüngliche Weigerung, die Einbürgerung vorzunehmen, in seinem Klageerwiderungsschriftsatz damit begründet hat, dass nach einer telefonisch eingeholten Auskunft des Jugendamtes die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber seiner Tochter inzwischen zwar regelmäßig erfüllt werde, dass aber noch eine Rückforderung des Jugendamtes über ca. 2.000,00 € bestehe, so geht bzw. ging dieser Einwand fehl. Denn das für einen Einbürgerungsanspruch bestehende Erfordernis der eigenständigen wirtschaftlichen Sicherung ist zukunftsgerichtet Unterhaltsrückstände, Schulden anderer Art oder eine in der Vergangenheit liegende Inanspruchnahme von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sind jedenfalls dann unschädlich, wenn die Schuldenrückführung keine negativen Auswirkungen auf die aktuelle und künftige Sicherung des Lebensunterhaltes ohne staatliche Hilfe hat (vgl. u.a. Berlit in: Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Loseblatt-Sammlung (Stand: März 2008), § 10 Rdnr. 230).

Spätestens zum Zeitpunkt des Erhalts der Information (laut Akte am 4. Juli 2008), dass der Kläger seine laufenden Unterhaltspflichten regelmäßig erfüllte, hätte der Beklagte daher in die abschließende Prüfung des geltend gemachten Einbürgerungsanspruchs eintreten und diesen positiv bescheiden müssen. Stattdessen hat er zunächst (erneut) um Nachweise über die Resttilgung der Unterhaltsrückstände gebeten und an seiner Weigerung festgehalten. Dass eine positive Entscheidung über den Antrag, wie der Beklagte meint, rechtlich nicht früher möglich gewesen ist, erschließt sich der Kammer vor diesem Hintergrund nicht. Orientiert an den Erfolgsaussichten der Klage erscheint eine Kostenbelastung des Beklagten daher angemessen. [...]