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Die Klage ist, soweit sie noch anhängig ist, zulässig und begründet. [...]
In dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) haben die Kläger einen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten betreffend Albanien nach § 60 Abs. 7 AufenthG. [...]
Nach der vom Gericht eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28.01. und 05.02.2009 entspricht der Vortrag der Kläger zu einer bestehenden Blutfehde der Wahrheit. Danach besteht seit Jahren ein Blutrachekonflikt zwischen den Familien der Kläger und der Familie ... ... wurde wegen Mordes an ..., einem Bruder des Klägers zu 1., zu 17 Jahren Haft verurteilt. ... befindet sich auf freiem Fuß, nach ihm wird weiterhin gefahndet. Für den Mord an ..., seinem Bruder, macht ... - fälschlicherweise - den Kläger verantwortlich.
Nach dem glaubhaften Vortrag der Kläger hat den Kläger zu 1. mehrfach telefonisch mit dem Tode bedroht. Er habe ihm gesagt, er, der Kläger, verstecke sich umsonst, er werde ihn auf Entfernung töten. Diese Androhung ist vor dem Hintergrund, dass ... Offizier und Scharfschütze der albanischen Armee war, sehr ernst zu nehmen.
Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass bei dieser Sachlage eine erhebliche Gefährdungssituation für alle Kläger vorliegt. Dies gilt für den Kläger zu 1., aber auch für den Kläger zu 3. als einem männlichen Nachkommen der Familie, der bei einer Blutfehde ebenso wie sein Vater als männliches Familienmitglied konkret bedroht ist. Aber auch für Leib und Leben der Klägerin zu 2. ist eine Gefährdung mit der gebotenen beachtlichen Wahrscheinlichkeit festzustellen, denn es ist nicht auszuschließen, dass sie bei einem gegen die männlichen Mitglieder ihrer Familie gerichteten Racheakt ebenfalls verletzt oder getötet wird.
Auch eine inländische Fluchtalternative innerhalb Albaniens besteht nicht. Das Auswärtige Amt hat in seiner Auskunft dazu ausgeführt, dass für potentielle Blutracheopfer inländische Fluchtalternativen begrenzt sind. Zwar böten die Hauptstadt Tirana und andere urbane Zentren eine gewisse Anonymität, die jedoch wegen der geringen Größe des Landes und seiner Bevölkerung jederzeit auffliegen könne. Bei hartnäckiger Verfolgung böten weder die Flucht an einen anderen Ort noch die Reise ins Ausland einen völligen Schutz. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 07.02.2007 lehne der albanische Staat die Blutrache ab und bekämpfe sie, könne aber aufgrund der begrenzten Kapazitäten und der langsamen und korruptionsanfälligen Justiz jedoch nur mit eingeschränktem Erfolg Schutz vor ihr gewährleisten.
Danach können die Kläger nach Auffassung des Gerichts nicht auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden. Soweit das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 25.01. und 05.02.2009 ausführt, die Kläger seien auch im Ausland nicht gänzlich vor der Rache der Familie sicher, so entspricht das zwar der von den Klägern wohl auch in Deutschland gehegten Furcht vor Racheakten. Gleichwohl liegt es auf der Hand, dass die den Klägern drohende Gefahr gerade in Albanien aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse und des Einflusses der Familie ... um ein Vielfaches höher ist als anderswo, weil auf die Kläger dort leichter zugegriffen werden kann. [...]