[...]
Gegenstand der Klage ist nunmehr allein das Begehren auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Die insofern wirksam beschränkte Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. [...]
Als Prüfungsmaßstab ist auf den Kosovo als nunmehriges Herkunftsland des Klägers abzustellen. Die Bundesrepublik hat das Kosovo nach der am 17. Februar 2008 erfolgten Erklärung der Unabhängigkeit am 21. Februar 2008 als selbständigen Staat anerkannt. Auch wenn an den völkerrechtlichen Voraussetzungen eines selbständigen Staates, insbesondere der vollen staatlichen Souveränität, aufgrund der weiterhin bestehenden internationalen Präsenz (UNMIK und KFOR-Truppen) durchaus Zweifel bestehen, genügt die erfolgte Anerkennung seitens der Bundesrepublik für eine Individualisierung des Abschiebestaates im Sinn des § 59 Abs. 2 AufenthG.
Der Kläger stützt sein Abschiebungsschutzbegehren vor allem auf eine unzureichende Existenzsicherung für ihn als Roma im Kosovo und verweist zusätzlich auf seinen eingeschränkten Gesundheitszustand.
Ihm ist zuzugeben, dass auch nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes die Grundversorgung mit Nahrungs- und Arzneimitteln sehr angespannt und nur auf niedrigem Niveau gesichert ist. Die prekäre wirtschaftliche Situation und die extreme Arbeitslosigkeit erlauben es den Betroffenen zudem regelmäßig nicht, ihre Existenz aus eigener Kraft zu sichern. Das wirtschaftliche Überleben ist daher nur durch den engen familiären Zusammenhalt möglich. Obendrein bestehen für die rechtlich mittlerweile gleichgestellten Minderheitengruppen wie die Roma besondere Schwierigkeiten bei der Anmietung von Wohnraum sowie der Arbeitsaufnahmen (zum Ganzen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2. Februar 2009, S. 19 ff.). Auch diese Auskunftslage, die sich im Ergebnis kaum von der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Stellungnahme von Amnesty International unterscheidet, lässt nicht zwingend auf eine konkrete, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehende Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers schließen.
Das Gericht hat einige Zweifel, ob der Kläger tatsächlich zur Bevölkerungsgruppe der ethnischen Roma zählt. Er spricht nur albanisch, obwohl die Roma regelmäßig den Serben näher stehen und nicht zuletzt deshalb in der Vergangenheit häufig dem Verdacht einer Zusammenarbeit mit den Serben während des Bürgerkrieges ausgesetzt waren. Eben diese Nähe soll nach den Angaben des Klägers auch der Grund für das Untertauchen seines Vaters vor der albanischen Bevölkerung gewesen sein. Über Kenntnisse der für ethnische Roma typischen Sprache Romany verfügt der Kläger nicht.
Ungeachtet dieser Bedenken kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Kosovo über keinerlei Lebensgrundlage verfügt. Seine Mutter sowie seine zwei jüngeren Schwestern leben nach wie vor im Kosovo, wenn auch in ärmlichen Verhältnissen. Selbst wenn eine wirtschaftliche Unterstützung durch sie nicht wahrscheinlich ist, verfügt der Kläger jedenfalls über eine erste Anlaufstelle bei seiner Rückkehr und sieht sich nicht der Gefahr, obdachlos zu werden, ausgesetzt. Darüber hinaus sind nachhaltige gesundheitliche Einschränkungen des erst 25-jährigen Klägers weder substantiiert vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich. [...]
Ebenso wenig besteht ein Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, der die Tatbestandsmerkmale des Art. 15 lit. c) der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (Qualifikationsrichtlinie) umfasst und den subsidiären Schutz in Fällen willkürlicher Gewalt im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten regelt. Für innerstaatliche bewaffnete Konflikte ist ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit erforderlich. Allgemeine, mit dem bewaffneten Konflikt im Zusammenhang stehende Gefahren, allein genügen nicht. Es muss für den Betroffenen eine ernsthafte und individuelle Bedrohung für Leib oder Leben gegeben sein.
Eine derartige Gefahr ist für den Kläger bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht ersichtlich. Die gegenwärtige Sicherheitslage ist trotz gewisser örtlicher Unterschiede weitgehend stabil. Zwar ist es im Zusammenhang mit der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo zu Unruhen vorwiegend in an Serbien angrenzenden Teilen im Norden (vor allem in Mitrovica) gekommen. Die Lage hat sich seitdem allerdings spürbar beruhigt und wird von den örtlichen und internationalen Sicherheitskräften beherrscht (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2. Februar 2009, S. 10 ff.). [...]