Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 2 AufenthG nach Armenien wegen drohender Misshandlungen im Rahmen des Wehrdienstes durch ältere Kameraden.
Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 2 AufenthG nach Armenien wegen drohender Misshandlungen im Rahmen des Wehrdienstes durch ältere Kameraden.
(Leitsatz der Redaktion)
[...]
Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen war sie abzuweisen.
Unbegründet ist das Verpflichtungsbegehren auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und damit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylVfG), weil dem Kläger ein hierauf gerichteter Anspruch nicht zusteht. [...]
Des Weiteren steht dem Kläger auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG im Hinblick darauf zu, dass ihm bei Rückkehr nach Armenien die Ableistung seines Wehrdienstes bevorsteht, der mit der Gefahr schwerster Misshandlungen und Folter verbunden ist. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Gesellschaft der Wehrdienstleistenden in der Republik Armenien durch menschenunwürdige Initiationsriten gekennzeichnet ist, wobei ältere Kohorten die absoluten (Gewalt-)Herrscher über die Neueintretenden sind. [...] Jedoch stellt die zukünftige Einberufung des Klägers zum Wehrdienst als solche für sich allein genommen eben gerade keine staatliche Maßnahme von asylerheblicher Intensität und Zielrichtung dar. Denn die sowohl innerstaatlich als auch völkerrechtlich ausdrücklich anerkannte allgemeine Wehrpflicht ist ein legitimer Ausfluss der dem Staat, Kraft seiner Souveränität, zustehenden Wehrhoheit. Dies gilt nicht nur für Länder, die sich durch eine freiheitlich demokratische Grundordnung auszeichnen, sondern beansprucht auch Geltung für weltanschaulich totalitäre Staaten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen demnach auch die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst und die damit im Zusammenhang stehenden Sanktionen, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, nicht schon für sich alleine eine politische Verfolgung dar. In politische Verfolgung schlagen derartige Maßnahmen erst dann um, wenn sie zielgerichtet gegen bestimmte Personen eingesetzt werden, um diese wegen ihrer Religionszugehörigkeit, politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylrelevanten Merkmals zu sanktionieren oder einzuschüchtern (BVerwG, Urteil vom 19.8.1986 - 9 C 322.85). Im vorliegenden Fall ist jedoch hierfür nichts ersichtlich. [...]
Denn das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen im TKI-Gutachten vom 31. Januar 2009, wonach beim Kläger keine "Mali" vorliegen, die dazu führen würden, dass er deshalb an den unteren Rand der Soldatengesellschaft geriete und deshalb gezielt Verfolgung auf sich ziehen würde. [...]
Das Gericht ist nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage und Einholung eines Gutachtens jedoch zum Ergebnis gelangt, dass beim Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG gegeben ist. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Eine derartige Gefahr bestünde jedoch beim Kläger, wenn er nach Armenien zurückkehren müsste, weil ihn dort die Ableistung des Wehrdienstes und damit verbunden folterartige Misshandlungen erwarten. Eine "unmenschliche Behandlung" im Sinne dieser Vorschrift ist dadurch gekennzeichnet, dass sie vorsätzlich geplant ist und entweder tatsächliche Verletzungen verursacht oder doch wenigstens intensive körperliche und geistige Leiden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 7.7.1989, NJW 1990, 2183 ff.). Erforderlich ist weiterhin nach der Vorschrift des § 60 Abs. 2 AufenthG eine konkrete Gefahr. Es müssen somit stichhaltige Hinweise für die ernsthafte Gefahr von Folter oder unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung oder Bestrafung vorliegen. Die bloße Möglichkeit von Misshandlungen genügt nicht.
Bei der gebotenen Berücksichtigung der Schwere der zu erwartenden Eingriffe ist im Falle des Klägers die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen Behandlung bei Ableistung des Grundwehrdienstes zu bejahen: So hat die Gesellschaft für bedrohte Völker bereits in ihrer Auskunft vom 27. Oktober 1999 ausführlich dargelegt, dass in allen Armeen postsowjetischer Staaten, also auch in Armenien, Schikanen und Misshandlungen von Wehrdienstleistenden durch Kameraden und Ausbilder ein ernsthaftes Problem sind, wobei auch sexuelle Gewalt bzw. Vergewaltigungen offenbar zu den an Wehrpflichtigen verübten Straftatbeständen gehören. Es heißt dort, dass in Armenien sich offenbar die, noch aus der Sowjetzeit stammende, Unsitte der "djedowschtschina" mit der weit verbreiteten Bestechlichkeit im öffentlichen Dienst verbinde. Ausbilder und Vorgesetzte seien kaum oder nicht für ihre Arbeit qualifiziert. Weder dem armenischen Gesetzgeber, noch der Regierung oder nicht staatlichen Organisationen sei es bislang gelungen, Misshandlungen und Folterungen von Wehrdienstleistenden, die bis zum Totschlag reichten, völlig auszuschalten. Die Lageberichte des Auswärtigen Amtes aus den Jahren 2006, 2007 und 2008 sind bezüglich dieser Problematik wenig prägnant und besagen lediglich, dass Misshandlungen unter Soldaten oder durch Vorgesetzte vorkommen würden und dass bei Bekanntwerden gegen die Täter "in der Regel" dienst- und strafrechtliche Maßnahmen ergriffen würden. Wesentlich detaillierter und aktueller ist dagegen die zum Verfahren eingeholte Auskunft des TKI vom 31. Januar 2009, worin ausgeführt wird, dass der Kläger - wie fast alle in der militärischen Hierarchie unten Beginnenden - beim Militärdienst misshandelt und wie fast alle sogar gefoltert werden würde. Lediglich Verwandte oder sonstige Schutzbefohlene von besonders einflussreichen Personen dürften nicht angetastet werden. Es heißt dort weiter ausdrücklich:
"Die eigene Gesellschaft der Militärdienstleistenden in der Republik Armenien ist gekennzeichnet durch menschenunwürdige Initiationsriten und Initiationsphasen, wobei ältere Kohorten die absolute (Gewalt-)Herrscher über die neu Eintretenden sind. Dieses Herrschafts- und Foltersystem war schon in der UdSSR etabliert und ist bekannt als Dedovsina, die "Großväterherrschaft".
Dieses System wird weiterhin von der militärischen Führung akzeptiert, nur sind Todesfolgen und schwerste dauerhafte Verletzungen unerwünscht, selbst solche werden aber billigend in Kauf genommen. Ich will betonen, dass dieses System keine Ähnlichkeit hat mit auch in westlichen Ländern üblichen und leider mit "normalen" Misshandlungen verbundenen Initiationsriten in die Soldatengesellschaft." (TKI-Gutachten a.a.O. 3.2).
An anderer Stelle des Gutachtens (a.a.O. 3.3) wird ausgeführt, dass Misshandlungen und Folter bei Ableistung des Wehrdienstes ohnehin zu erwarten seien, dass aber dann, wenn man in der Soldatengesellschaft an deren untersten Rand gerade, Misshandlungen und Folter bis zum Tode oder bis zu dauerhaften schwersten Gesundheitsschäden führen könnten. Nach Einschätzung ihm (dem Gutachter) persönlich bekannter hoher Offiziere treffe dies derzeit etwa 1 % einer Kohorte. An der Richtigkeit dieser gutachterlichen Einschätzung zu zweifeln besteht kein Anlass, zumal der Gutachter seine Auskunft offenbar auch unter Einbeziehung von "Insidern", nämlich hohen Offizieren, getroffen hat. Sie steht im Übrigen auch mit der zitierten Auskunft der Gesellschaft für bedrohte Völker im Einklang und nicht im Widerspruch zu den Lageberichten des Auswärtigen Amtes, wenngleich diese relativ allgemein gehalten sind und dem entsprechend weniger beunruhigend klingen. Für die Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung spricht außerdem die Tatsache, dass es sich bei dem "Rekrutenschinden" offenbar um eine langjährige, schon in der Sowjetarmee herrschende Tradition handelt, die auch schon in den 90er Jahren ein Problem in der armenischen Armee darstellte. Weiteres Indiz für die Richtigkeit der zum Fall eingeholten gutachterlichen Äußerung ist die Tatsache, dass der ältere Bruder des Klägers während seiner Wehrdienstzeit zum Invaliden wurde (vgl. den ihn betreffenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17.12.2007). Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass für den Kläger bei einer Einberufung zum armenischen Wehrdienst die konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung bestünde.
Des Weiteren ist das Gericht zum Ergebnis gelangt, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Armenien zum Wehrdienst anstünde. So unterliegen in Armenien alle Männer armenischer Staatsangehörigkeit vom 18. bis 27. Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht. Sie werden in diesem Alter mit schriftlichem Befehl des Präsidenten zwei Mal pro Jahr in den Zeiträumen April bis Juni und Oktober bis Dezember einberufen. Dabei findet eine medizinische "Vormusterung mit Eintragung in die Wehrpflichtigenliste" gewöhnlich im Alter von 16 Jahren statt, die Musterung im Alter von 18 Jahren, was auch das Alter für die gewöhnliche Einziehung zum allgemeinen Wehrdienst ist (vgl. TKI-Gutachten vom 31.1.2009 unter 3.1, sowie Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Republik Armenien, Stand Mai 2008, vom 18.6.2008). Da der Kläger vorgetragen hat, er sei bei einer Art allgemeiner medizinischer Durchsicht in der 8. Klasse für tauglich befunden worden (vgl. die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2008, Seite 3) ist davon auszugehen, dass der Kläger tauglich vorgemustert ist. Nachdem keine Gesichtspunkte erkennbar sind, die darauf deuten könnten, dass er inzwischen untauglich geworden wäre, muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger, der im August 18 Jahre alt wird, als tauglich für den Militärdienst ansteht.
Das Gericht ist weiter zum Ergebnis gelangt, dass der Kläger bei einer Rückkehr auch tatsächlich Wehrdienst leisten müsste. Denn es ist nach der Auskunftslage nicht ersichtlich, dass er legale Gründe hätte, den Wehrdienst nicht zu leisten. Außerdem verfügt er auch nicht über eine zumutbare und realistische Möglichkeit, sich illegal durch Bestechung des zuständigen Militärkommissars vom Militärdienst gesetzeswidrig befreien zu lassen oder gegen Bestechung den Wehrdienst "nur formell abzuleisten" oder diesen ausnahmsweise "ungefährlich bis angenehm auszugestalten".
Zwar bestehen in Armenien diese gesetzeswidrigen Möglichkeiten tatsächlich. Auch ist es dort offenbar allgemein bekannt, dass hierfür normalerweise 2.000 EUR aufzuwenden sind, bei aus dem westlichen Ausland zurückgekehrten Wehrpflichtigen 3.000 bis 5.000 EUR, wobei regelmäßig nicht geglaubt wird, dass es auch Fälle finanziell gänzlich gescheiterter Aufenthalte im westlichen Ausland gibt (so TKI-Gutachten vom 31.1.2009). Im Falle des Klägers bedeutet dies, dass theoretisch die Möglichkeit bestünde, durch Zahlung von 3.000 EUR bis 5.000 EUR sich vom Wehrdienst freizukaufen oder diesen angenehmer zu gestalten. Im Falle des Klägers scheitert diese Möglichkeit jedoch bereits daran, dass er glaubwürdig versichert hat, kein Vermögen zu haben. Abgesehen davon, dass die Einberufungen regelmäßig bereits im Alter von 18 Jahren bei den Wehrpflichtigen erfolgen, ist in keiner Weise ersichtlich, dass er die Möglichkeit hätte, sich bis dahin entsprechende Gelder zu verdienen, da er noch Schüler ist und über keinerlei Berufsausbildung verfügt. Von seinen Eltern kann er diese Summe ebenfalls nicht erhalten. Zwar hat sein Vater noch zwei Eigentumswohnungen, die nach seinen Angaben jeweils ca. 8.000 Dollar wert sind. Jedoch kann der Vater des Klägers diese Wohnungen nicht veräußern, da die eine Wohnung von seiner ebenfalls finanziell bedürftigen Tochter bewohnt wird und die andere Wohnung, die offenbar derzeit noch nicht einmal vermietbar ist, als Existenzgrundlage für die Familie dient. Denn der Vater des Klägers hat in glaubwürdiger Weise dargelegt, dass - unterstellt, die Wohnung wäre verkaufbar - er nicht davon ausgehen könne, dass er eine Arbeit fände, die so viel Einkommen bringt, dass er für die Familie die dann noch notwendige Mietwohnung bezahlen könnte. Damit aber verfügt auch der Vater des Klägers nicht über ausreichendes Geld, um diesen vom Wehrdienst freizukaufen. Sonstige Freunde und Verwandte, die das Geld aufbringen könnten, gibt es nach den insoweit glaubwürdigen Angaben des Klägers und seiner Familie nicht. Insbesondere können die im Ausland lebenden Schwestern des Vaters des Klägers finanziell nicht eingreifen. Die eine hat die Möglichkeit nicht, weil sie alleinstehend im Iran lebt, die andere, in Amerika lebende Schwester, kann es nicht mehr, weil sie bereits für die Krankenbehandlung des älteren Bruders des Klägers aufgekommen ist. Der ältere Bruder wiederum hat lediglich eine Invalidenrente in Armenien von ca. 10 Dollar und in Deutschland 400 EUR staatliche Unterstützung, die er selbst zum Leben benötigt. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass ein Freikauf des Klägers bereits aus finanziellen Gründen nicht möglich ist.
Darüber hinaus dürfte hier tatsächlich fraglich sein, ob ein etwaiger Freikauf mit 3.000 bis 5.000 EUR durchführbar wäre, nachdem der Vater des Klägers - ohne dass dies Glaubwürdigkeitsproblemen begegnet - ausgeführt hat, er habe insgesamt schon 2.500 Dollar Bestechungsgeld zahlen müssen, nur, um den älteren Sohn, als dieser bereits sehr krank gewesen sei, vom Wehrdienst freizubekommen. Nicht völlig von der Hand zu weisen sind auch die vom Vater des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2009 geäußerten Zweifel, ob er bei einem etwaigen Versuch den jüngeren Sohn freizukaufen, nicht betrogen werden würde, indem man von ihm das Geld annähme, ohne dann die Freistellung zu machen. Doch braucht diese Frage nicht weiter vertieft zu werden, da es hierauf nicht entscheidungserheblich ankommt. Nach Ansicht des Gerichts ist nämlich ein so genannter "Freikauf bzw. der Versuch eines "Freikaufs" vom Wehrdienst im vorliegenden Fall nicht zumutbar. Denn damit würde man den Kläger bzw. seinen Vater darauf verweisen, strafbare Handlungen wie eine Bestechung oder mittelbare Falschbeurkundung zu begehen. Es kann offen bleiben, ob dies grundsätzlich dann zumutbar ist, wenn keine besonders hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass dieses Delikt geahndet wird (sowohl BVerwG, Entscheidung vom 8.5.2002, 1 B 333/01). Denn das Gericht erachtet es jedenfalls im vorliegenden Fall für unzumutbar, dass der Kläger oder an seiner Stelle sein Vater einen solchen Freikaufsversuch überhaupt durchführt. Dies ergibt sich einmal aus dem besonderen Schicksal, dass darin liegt, dass der ältere Bruder des Klägers beim Militär Invalide wurde und zum anderen daraus, dass der Vater des Klägers sich massiv bei verschiedenen armenische Stellen, beim Militär und sogar beim Verteidigungsministerium beschwert hat wegen der Invalidität seines ältesten Sohnes. In dieser Situation aber ist es keinem Familienmitglied zuzumuten, sich an diese Stellen mit dem Ansinnen zu wenden, gemeinsam eine Straftat (Bestechung, Falschbeurkundung) zu begehen. Damit aber ist die (mangels entsprechender Finanzen sowieso nur theoretische) Möglichkeit eines Freikaufs im Sonderfall des Klägers auch nicht zumutbar.
Des Weiteren ist das Gericht zum Ergebnis gelangt, dass sich der Kläger Misshandlungen im Rahmen des Wehrdienstes auch nicht dadurch entziehen kann, dass er den so genannten Alternativdienst leistet. Zwar trat 2004 das Alternativdienst-Gesetz in Kraft. Danach beträgt die Dauer des eigentlichen Alternativdienstes 42 Monate. Dieser eigentliche Alternativdienst ist gewöhnlich vor allem in psychiatrischen Krankenhäusern, Krankenhäusern oder Kindergärten abzuleisten. Die diesen eigentlichen Alternativdienst Ableistenden sind zwar nicht in die Truppe integriert, unterstehen aber dem Verteidigungsministerium. Laut TKI-Gutachten (vom 31.1.2009) bestünde bei Ableistung des eigentlichen Alternativdienstes nicht die Gefahr gravierender Misshandlungen. Daneben besteht laut Gesetz die Möglichkeit eines truppeninternen Wehrdienstes ohne Waffen für die Dauer von 36 Monaten (so TKI-Gutachten vom 31.1.2009). Allerdings wird in Armenien derzeit nur diese Variante, nämlich der Ersatzdienst innerhalb der Streitkräfte angeboten (so der aktuelle Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Armenien, vom 18. Juni 2008).
Bei dieser Sach- und Rechtslage aber kann der Kläger - zur Vermeidung des Wehrdienstes - nicht darauf verwiesen werden, dass er den alternativen Wehrdienst leisten könnte: Denn der ihm allenfalls zur Verfügung stehende truppeninterne Alternativdienst erfolgt auf Antrag, der vor dem Einziehungstermin zum regulären Wehrdienst bei dem örtlich zuständigen Militärkommissariat des Verteidigungsministeriums zu stellen ist, wobei gegen einen ablehnenden Bescheid die Möglichkeit des Widerspruchs beim Verteidigungsministerium und gegen dessen abweisenden Widerspruchsbescheid die Möglichkeit der Klage besteht - allerdings ohne Erfolgsaussicht (so TKI-Gutachten vom 31.1.2009 unter 3.2). Da der Kläger am 2. August 2009 18 Jahre alt wird und wehrpflichtige schlichte Soldaten im Alter von 18 bis 27 Jahren mit schriftlichem Befehl des Präsidenten zweimal pro Jahr in den Zeiträumen April bis Juni und Oktober bis Dezember einberufen werden, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Armenien noch rechtzeitig vor dem Einziehungstermin einen solchen Antrag stellen könnte. Zwar hält es der vom Gericht eingeschaltete Gutachter für möglich, dass ein solcher Antrag auch über die Vertretung der Republik Armenien in der Bundesrepublik Deutschland einreichbar sein könnte. Aber abgesehen davon, ob es einem Asylbewerber tatsächlich zugemutet werden kann, über die Botschaft seines Heimatlandes einen solchen Antrag zu stellen, räumt auch der Gutachter ein, dass diese Verfahrensweise noch nicht ausprobiert worden ist (vgl. TKI-Gutachten vom 18.3.2009). Darüber hinaus ist es äußerst unwahrscheinlich, dass ein solcher über die Auslandsvertretung Armeniens eingereichter Antrag noch "vor" dem nächsten regulären Einberufungstermin (was zwingend vorgeschrieben ist) das örtlich zuständige Militärkommissariat erreichen würde. Bereits dies ist ausreichend, um die Möglichkeit den Alternativdienst zu leisten, als im Falle des Klägers nicht realistisch einzustufen.
Lediglich ergänzend sei noch auf Folgendes hingewiesen: Hinzu kommt außerdem, dass die Zulassung zum Alternativdienst im Ermessen der Behörde steht, der Kläger also keinen diesbezüglichen Anspruch hat. Zwar wird im Gutachten des TKI vom 18. März 2009 dargelegt, dass kein Fall bekannt sei, dass ein Antrag abgewiesen worden wäre oder auch nur die Motive für die gewollte Ableistung des Ersatzdienstes ernsthaft hinterfragt worden wären. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es im Falle des Klägers auch tatsächlich zu einer Zulassung zum Alternativdienst kommen müsste. Denn eine Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung hat ergeben, dass er sich noch keinerlei Gedanken über einen Alternativdienst und diesbezügliche Motive gemacht hat, weil er von der Existenz eines Alternativdienstes nichts gewusst hat. Auch wenn die Zulassungspraxis bezüglich des Ersatzdienstes relativ großzügig ist (so TKl, Gutachten vom 18.3.2009 unter Hinweis auf internationalen Druck, falls kleinlich im Bereich des Ersatzdienstes vorgegangen werde), besteht dennoch ein nicht zu unterschätzendes Risiko für den Kläger, dass sein Antrag auf Ersatzdienst abgelehnt würde, da dieser Antrag bei dem örtlich zuständigen Militärkommissariat gemacht werden muss, bei dem die Familie des Klägers wegen der Beschwerden im Zusammenhang mit dem Militärdienst des älteren Bruders des Klägers sich zumindest missliebig gemacht hat. Unterstellt man, wovon nach Ansicht des Gerichts nicht ausgegangen werden kann, der Kläger würde es tatsächlich schaffen, truppeninternen Ersatzdienst leisten zu dürfen, so wäre dieser Dienst in gesonderten Einheiten abzuleisten nicht zusammen mit solchen Soldaten, die an der Waffe dienen (so jedenfalls laut TKI-Gutachten vom 18.3.2009 die bisherige Verfahrensweise). Im eingeholten Gutachten wird deshalb die Auffassung vertreten, die "dedovsina" bestehe daher hier nicht, wenngleich Übergriffe (z.B. Schläge) Vorgesetzter erfolgen würden. Doch muss der Gutachter diese Aussage über die dedovsina gleich wieder mit dem Zusatz „soweit hier bekannt" einschränken - vermutlich, weil noch keine zuverlässige Datenlage hierzu vorliegt. Denn der Alternativdienst ist noch relativ neu, auch ist die Zahl der Wehrdienstverweigerer, gering (siehe Lagebericht AA, Armenien vom 18.6.2008). Es wäre somit jedenfalls auch nicht auszuschließen, dass ihn beim truppeninternen Alternativdienst ebenfalls erhebliche Übergriffe erwarten. [...]