Die Ausländerbehörde ist in Fällen des Ehegattennachzugs vor Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis berechtigt und verpflichtet, das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG in ihre Prüfung auch dann einzubeziehen, wenn jene im vorangegangenen Visumsverfahren bereits als gegeben festgestellt worden sind.
Die Ausländerbehörde ist in Fällen des Ehegattennachzugs vor Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis berechtigt und verpflichtet, das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG in ihre Prüfung auch dann einzubeziehen, wenn jene im vorangegangenen Visumsverfahren bereits als gegeben festgestellt worden sind.
(Amtlicher Leitsatz)
[...]
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. [...]
Soweit die Beschwerde – ebenfalls ohne näher auf den rechtlichen Zusammenhang einzugehen - darauf abhebt, dass die hier streitigen Sprachkenntnisse abschließend im Visumsverfahren geprüft werden und im Falle, dass – wie hier - in jenem Verfahren der Nachweis hinreichender Deutschkenntnisse als erbracht beurteilt worden ist, der Ausländerbehörde insoweit eine eigene Prüfungskompetenz nicht mehr zusteht, wertet der Senat – dem Darlegungserfordernis entsprechend - dieses Vorbringen so, als richte es sich gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis. Der mit der Beschwerde vertretenen Ansicht ist jedoch nicht zu folgen.
Die Ausländerbehörde ist in Fällen des Ehegattennachzugs vor Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis berechtigt und verpflichtet, das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG entgegen der zumindest missverständlichen Ausführung in Nr. 231 der Hinweise zum Richtlinienumsetzungsgesetz des Bundesministeriums des Inneren (Stand 18. Dezember 2007) in ihre Prüfung auch dann einzubeziehen, wenn jene im vorangegangenen Visumsverfahren bereits festgestellt worden sind. Im Visumsverfahren findet lediglich eine Vorabkontrolle hinsichtlich des vom Ausländer beanspruchten Aufenthaltszwecks (- vgl. Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2007 – 18 B 1535/07 -, InfAuslR 2008, 129 -) mit dem Ziel statt, dem Ausländer zu jenem Zweck die Einreise in das Bundesgebiet und einen vorübergehenden Aufenthalt bis zum Ablauf des Visums zu ermöglichen (§§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 4 AufenthG). Für den weiteren Aufenthalt benötigt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, die von der Ausländerbehörde nur erteilt werden darf, wenn alle Voraussetzungen erfüllt werden. Dies gilt selbstverständlich auch für die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse. Insofern dürfte zwar ein – wie hier – im Visumsverfahren vorgelegtes und als Nachweis für die erforderlichen Sprachkenntnisse anerkanntes Zeugnis eines Goethe-Instituts auch im anschließenden Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis regelmäßig als Beleg ausreichen. Maßgeblich ist jedoch insofern letztlich nicht die Vorlage eines entsprechenden Zertifikats, sondern sind die tatsächlichen Sprachkenntnisse. Wenn diesbezüglich von der Ausländerbehörde trotz eines vorgelegten Sprachzeugnisses grundlegende Zweifel aufgeworfen und belegt worden sind, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, vom Ausländer einen weiteren Nachweis über die Sprachkenntnisse – unter Umständen auch in Form eines weiteren Sprachtestes - zu verlangen und gegebenenfalls die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen fehlenden Nachweises der Sprachkenntnisse abzulehnen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 26. April 2005 – 18 B 2192/04 – betreffend die Frage nach der Darlegungslast bei Verlängerung einer zum Ehegattennachzug erteilten Aufenthaltserlaubnis). [...]