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VG Minden

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Zitieren als:
VG Minden, Urteil vom 26.05.2009 - 10 K 1256/07.A - asyl.net: M15890
https://www.asyl.net/rsdb/M15890
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung einer Ägypterin nach Konversion zum Christentum wegen Gefahr der Entziehung des Sorgerechts für ihre Kinder.

 

Schlagwörter: Ägypten, Christen, Kopten, Konversion, Apostasie, Personalausweis, Sorgerecht, Religionsfreiheit, religiös motivierte Verfolgung, Religion, religiöses Existenzminimum, Zumutbarkeit, interne Fluchtalternative
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Flüchtlingsanerkennung einer Ägypterin nach Konversion zum Christentum wegen Gefahr der Entziehung des Sorgerechts für ihre Kinder.

(Leitsatz der Redaktion)

 

[...]

Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass sie Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG ist. [...]

Ausgehend von dieser Rechtslage ist der Klage stattzugeben. Das Gericht hat aufgrund des Vortrags der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05. August 2008 sowie aufgrund anschließend durchgeführter Ermittlungen die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin ihre Heimat aus Furcht vor (zumindest) unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung verlassen hat. Es ist deshalb der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab heranzuziehen (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 1997 - 9 C 9/96 -, BVerwGE 104, 97 = DVBl. 1997, 908 = NVwZ 1997, 1134 (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab bei Ausreise aufgrund bestehender oder unmittelbar bevorstehender Verfolgung im Herkunftsstaat)) und zu fragen, ob sie bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher sein kann. Da diese Frage zu verneinen ist, ist die Klägerin als Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG anzuerkennen. [...]

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin im Wesentlichen ausgeführt, sie sei im Jahre 1976 als Tochter einer Muslimin und eines Christen geboren worden, habe in ihrer Heimat das Abitur erlangt und ein Hochschulstudium absolviert. Zunächst sei sie Muslimin gewesen. Im Jahre 1993 habe sie einen Moslem geheiratet. Aus dieser Verbindung seien die beiden Kinder .... und .... hervorgegangen. Im Jahre 1998 sei die Ehe geschieden worden. Aufgrund einer mit ihrem geschiedenen Mann getroffenen Vereinbarung habe sie - die Klägerin - das Sorgerecht über die gemeinsamen Kinder erhalten. Bereits vor einigen Jahren habe sie begonnen, sich für religiöse Fragen zu interessieren. In der Folge habe der Islam für sie zunehmend an Überzeugungskraft verloren. Sie habe sich dann mehr und mehr dem Christentum zugewandt, weil sie bestimmte Fragen dort überzeugender beantwortet gesehen habe. Schließlich habe sie - die Klägerin - Kontakt zu einer koptischen Gemeinde im Stadtviertel B. N1. von L. aufgenommen, wo sie zunächst an einem Unterricht zu Fragen des christlichen Glaubens teilgenommen habe und dann im August 2003 - ebenso wie kurze Zeit später auch ihre Söhne - getauft worden sei. Nach ihrer Taufe habe sie - die Klägerin - zusammen mit ihren Söhnen regelmäßig religiöse Veranstaltungen in der koptischen sowie in einer weiteren - näher an ihrer Wohnung gelegenen - evangelischen Gemeinde besucht. In der Kirche der letztgenannten Gemeinde habe sie dann im September 2005 einen Freund ihres geschiedenen Ehemannes getroffen, der dort an einer Hochzeitsfeier teilgenommen habe. Der geschiedene Ehemann habe durch den Bericht des Freundes Kenntnis von ihrer Hinwendung zum christlichen Glauben erlangt und - auch mit Hilfe der Polizei - versucht, ihr - der Klägerin - die Kinder zu nehmen. Aus Furcht vor weiteren diesbezüglichen Bemühungen ihres geschiedenen Ehemanns habe sie sodann mit den beiden Kindern Ägypten verlassen und sei in die Bundesrepublik Deutschland gereist, wo sie zeitnah nach ihrer Ankunft einen Asylantrag gestellt und in der Folgezeit regelmäßig die koptische Gemeinde in E. sowie das koptische Kloster in I. besucht und dort an religiösen Veranstaltungen teilgenommen habe. [...]

Das Gericht ist davon überzeugt, dass dieser Vortrag weitgehend der Wahrheit entspricht. [...]

Aufgrund ihrer Konvertierung stand schon vor ihrer Ausreise eine politische Verfolgung unmittelbar bevor und wäre sie auch bei einer Rückkehr vor einer solchen nicht hinreichend sicher. [...]

Die Rechtsprechung leitet jedoch allein aus der Zugehörigkeit zur koptischen Religionsgemeinschaft in Ägypten noch keine Gefahr einer politischen Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Grundgesetz (GG) bzw. des § 60 Abs. 1 AufenthG ab (vgl. etwa die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. Mai 2004 - 1 QV31/04 - und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 01. Februar 2002 - 19 ZB 98.33306 -, beide abrufbar über juris).

Übertritte vom Islam zum Christentum, insbesondere zur koptisch-orthodoxen Kirche, sind in Ägypten nicht sehr häufig. Meist handelt es sich bei den Konvertiten um Personen, die an sich der koptischen Kirche angehören, nur deshalb zum Islam übertreten, um sich - was für Kopten nicht möglich ist - scheiden zu lassen, und nach vollzogener Ehescheidung wieder zur koptischen Kirche zurückkehren (vgl. dazu den Bericht in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 28. März 2008).

Deutlich kritischer als diese Fälle zweckgerichteter und vorübergehender Konvertierungen sieht die ägyptische Öffentlichkeit allerdings die (wenigen) Fälle, in denen Moslems aus Überzeugung vom Islam zum Christentum übertreten. [...]

Die Rechtsprechung nimmt zum Teil an, dass sich aus einer (dauerhaften) Konvertierung vom Islam zum Christentum keine asylerhebliche oder zur Gewährung des Schutzes nach § 60 Abs. 1 AufenthG führende politische Verfolgung ergebe, da die Religionsfreiheit von der Verfassung gewährt und Apostasie nirgendwo in der ägyptischen Rechtsordnung ausdrücklich unter Strafe gestellt werde. Zwar könne der Konvertit erb- und familienrechtliche Nachteile erleiden. Diese seien aber nicht asylrelevant (vgl. dazu das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Mai 2004 - 11 K 2157/02.A -).

Ein anderer Teil der Rechtsprechung sieht dagegen für einen (ernsthaften) Konvertiten eine erhebliche Gefahr, seitens des ägyptischen Staates wegen Verächtlichmachung des Islams belangt zu werden und zudem in das Fadenkreuz moslemischer Fundamentalisten zu geraten, ohne dass effektiver Schutz staatlicher Stellen gegen einen möglichen Übergriff von dieser Seite zu erwarten sei, weshalb der Betroffene als Asylberechtigter anzuerkennen und ihm Schutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu gewähren sei (in diesem Sinne das Verwaltungsgericht Würzburg in seinem Urteil vom 23. Oktober 2003 - W 2 K 03.30652 -).

Insbesondere aufgrund des Umstands, dass die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung die Gefahrenlage im Falle einer Konvertierung unterschiedlich einschätzt, hat das erkennende Gericht im Rahmen seiner Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) Auskünfte des Auswärtigen Amtes und des Deutschen Orient-Instituts eingeholt:

Der vom Gericht gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingeholten amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes zufolge muss derjenige, der - wie die Klägerin - aus Überzeugung vom Islam zum Christentum übertritt, in Ägypten mit sozialer Ächtung und erheblichen Anfeindungen rechnen. Der Staat ist nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes zwar bestrebt, Gewaltanwendung durch islamistische Kräfte, die im allgemeinen mit großer Härte bekämpft werden, zu verhindern, wird aber kaum gegen jeden - im Vorfeld eines Anschlags nicht bekannten - Täter vorgehen können. Zudem werde der Staat - so das Auswärtige Amt weiter - kaum gegen die Diskriminierung eines Konvertiten im Alltag einschreiten, zumal die überwiegende Mehrheit der Staatsdiener selbst dem Islam angehöre, das Verhalten der betreffenden Person - wie die Mehrheit der Bevölkerung - anstößig finden und das Verhalten der Mitbürger, die einen Konvertiten mit sozialer Ächtung belegen, mithin als sozialadäquat erachten werde. Auch werde die Familie eines Konvertiten aufgrund der mit dem Übertritt zum Christentum verbundenen Schande in vielen Fällen erheblichen Druck auf den Betroffenen - bis hin zu Drohungen und tätlichen Angriffen - ausüben, dem sich der Konvertit in der Regel nur durch Distanzierung von der Familie entziehen könne (vgl. zu Letzterem auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 02. August 2002 - 11 K 834/00.A -, abrufbar über die NRWE-Datenbank).

Des Weiteren wird die Klägerin als Konvertitin nach den vom Gericht eingeholten Auskünften des Deutschen Orient-Instituts und des Auswärtigen Amtes Schwierigkeiten bei der Ausstellung eines Personalausweises durch die ägyptischen Behörden bekommen. Das Auswärtige Amt hat hierzu ausgeführt: Aufgrund neuerer Rechtsprechung, die auf Art. 2 der ägyptischen Verfassung i.V.m. dem ordre public beruhe, sei zu befürchten, dass der Klägerin in Ägypten derzeit von den unteren Verwaltungsbehörden kein Personalausweis ausgestellt wird, in denen der Religionswechsel dokumentiert ist. Eine Lösung dieses Problems durch Anordnungen der Regierung an die Behörden oder eine Klärung durch das für verfassungsrechtliche Fragen zuständige Gericht stehe noch aus. In Ägypten werde die Zugehörigkeit zu einer der drei Buchreligionen Judentum, Christentum und Islam in den Personalausweis eingetragen. Die Klägerin müsste also einen Ausweis akzeptieren, in dem die Zugehörigkeit zur islamischen Religion eingetragen sei, oder sie bekäme keinen Ausweis. Verzicht auf einen Ausweis bedeute, dass die betreffende Person von allem Geschäften des täglichen Lebens ausgeschlossen sei, bei denen die Vorlage des Personalausweises erforderlich sei. Ersatzweise könne ein Pass benutzt werden, in dem die Religionszugehörigkeit nicht eingetragen werden könne. Die Ausstellung eines Passes sei zwar mit Schwierigkeiten verbunden, wenn kein Personalausweis vorgelegt werden könne, jedoch nicht ausgeschlossen.

Weiter führen das Deutsche Orient-Institut und das Auswärtige Amt übereinstimmend aus, dass der geschiedene Ehemann der Klägerin das Sorgerecht für die beiden gemeinsamen Kinder beanspruchen könne. Eine Frau müsse nämlich für die Ausübung des Sorgerechts nach dem einschlägigen ägyptischen Recht bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllen. Hierzu gehörten neben Eigenschaften wie Volljährigkeit und Freisein von Erkrankungen und Gebrechen auch, dass die Frau nicht vom muslimischen Glauben abgefallen sei. Im Falle eines Übertritts der Frau vom Islam zum Christentum könne mithin der (geschiedene) Ehemann vor dem zuständigen Gericht erfolgreich auf Übertragung des Sorgerechts klagen.

Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die Auskünfte des Deutschen Orient-Instituts und des Auswärtigen Amtes zutreffend sind und legt sie deshalb seiner Entscheidung zugrunde. Es mag dahinstehen, ob die darin beschriebene Gefahr, aufgrund des Übertritts zum Christentum Opfer von Anfeindungen und evtl. auch von Übergriffen zu werden, sowie die aufgezeigten Schwierigkeiten bei der Ausstellung eines Personalausweises, für sich genommen bereits ausreichen, um der Klägerin den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen. Denn jedenfalls ergibt sich aus dem Umstand, dass sie aufgrund ihrer Konvertierung in Ägypten mit dem Entzug des Sorgerechts für ihre beiden Kinder zu rechnen haben würde, eine im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG beachtliche Gefahr der politischen Verfolgung und mithin ein Anspruch der Klägerin, als Flüchtling anerkannt zu werden:

Einschränkungen der persönlichen Freiheit, die das Recht auf freie Religionsausübung einschließt, lösen einen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling zwar nur dann aus, wenn die Beeinträchtigung der Religionsfreiheit nach Intensität und Schwere zugleich die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die Bewohner des Herkunftsstaates allgemein hinzunehmen haben. Vgl. dazu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. Mai 1992 - 2 BvR 205/92 -, InfAuslR 1992, 283.

Eingriffe in die Religionsfreiheit sind nach diesem Maßstab dann als politische Verfolgung zu betrachten, wenn sie geeignet sind, die Betroffenen in unzumutbarer Weise daran zu hindern, ihren Glauben im privaten Bereich und unter Ihresgleichen zu bekennen. Dies ist der Fall, wenn die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, sowie das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen ("religiöses Existenzminimum") unterbunden werden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143).

Das vor Eingriffen geschützte sog. "forum internum", d.h. der unverzichtbare und unentziehbare Kern der Privatsphäre des glaubenden Menschen, umfasst insbesondere die religiöse Überzeugung als solche mit der Folge, dass einem Glaubensangehörigen nicht angesonnen werden kann, seine Religionszugehörigkeit als solche geheimzuhalten oder gar den eigenen Glauben zu verleugnen oder preiszugeben, um staatlichen oder dem Staat zumindest zurechenbaren Repressalien zu entgehen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. Dezember 1994 - 2 BvR 1426/91 -, abrufbar über juris), die jedenfalls dann als hinreichend intensiv zu betrachten sind, wenn sie geeignet sind, durch unangemessenen - Eingriffen in Leib, Leben und Freiheit der Person (d.h. der Inhaftierung) vergleichbaren - Druck auf den Glauben dessen Preisgabe herbeizuführen. Die Gefahr, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Ägypten einer solchen unzumutbaren Prüfung ihrer Glaubensfestigkeit ausgesetzt wäre, besteht nach Überzeugung des Gerichts. Denn der geschiedener Ehemann hat nach glaubhaftem Bekunden der Klägerin bereits kurz vor ihrer Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland - auch mithilfe der Polizei - versucht, die gemeinsamen Kinder in seinen Gewahrsam zu bringen. Es ist mithin davon auszugehen, dass ihr bei einem Verbleib in ihrer Heimat das Sorgerecht über die beiden Söhne auf Antrag ihres geschiedenen Mannes alsbald durch ein zuständiges ägyptisches Gericht entzogen worden wäre, und zwar (allein) aufgrund ihres Übertritts vom Islam zum Christentum. Hierin liegt eine nach § 60 Abs. 1 AufenthG relevante unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung. Denn die Klägerin wäre im Falle eines Verbleibs in Ägypten vor die nicht hinnehmbare Alternative gestellt worden, entweder ihren Glauben zu verleugnen bzw. gegen ihre innere Überzeugung zum Islam zurückzukehren oder aber "die Kinder zu verlieren". Dem geschiedenen Ehemann, dem die Konvertierung der Klägerin bekannt ist, würde zudem auch bei ihrer Rückkehr nach Ägypten mithilfe der dortigen Gerichte, also staatlichen Stellen, erfolgreich das Sorgerecht für sich beanspruchen können, so dass sie bei erneuter Einreise in ihr Heimatland vor politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Denn im Falle ihrer Rückkehr lastete auf der Klägerin wiederum ein unzumutbarer Druck, der auf die Aufgabe oder Verleugnung ihres christlichen Glaubens gerichtet ist, weil sie andernfalls das Sorgerecht über die Kinder verlöre, d. h. mit anderen Worten, sie wäre bei einer Rückkehr erneut vor die nicht hinzunehmende Alternative gestellt, "ihre Kinder zu verlieren" oder aber den Glauben, den sie aus innerer Überzeugung angenommen hat, abzulegen (vgl. zu derartigen Fallkonstellationen etwa das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. April 2005 - 5 K 1002/05.A -, a.a.O.).

Die Klägerin muss sich auch nicht auf eine innerstaatliche Fluchtalternative verweisen lassen. Denn ihr geschiedener Ehemann würde sie aufgrund des durchaus funktionierenden Meldewesens in Ägypten (vgl. wiederum das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 02. August 2002 - 11 K 834/00.A -, a.a.O.) voraussichtlich auch dann auffinden können, wenn sie nicht nach L. zurückkehren, sondern in andere Regionen des Landes ausweichen würde. Ebenso wenig muss sie sich darauf verweisen lassen, sie könne ihren inneren Abfall vom Islam bei einer Rückkehr nach Ägypten verbergen und sich eine inoffizielle soziale Legende verschaffen, um so im privaten Umgang als jemand zu erscheinen, der nicht von Geburt an dem Islam angehörte (vgl. dazu das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Mai 2004 - 11 K 2157/02.A -, abrufbar über juris).

Denn in ihrer Heimat ist es - insbesondere dem geschiedenen Ehemann - bereits bekannt, dass sie vom Islam abgefallen und zum Christentum konvertiert ist, so dass die Verschaffung einer Legende mit dem genannten Inhalt ebenfalls keine erfolgversprechende Schutzalternative darstellt. [...]