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FG Münster

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Zitieren als:
FG Münster, Urteil vom 20.05.2009 - 10 K 4209/06 Kg - asyl.net: M15893
https://www.asyl.net/rsdb/M15893
Leitsatz:
Schlagwörter: Kindergeld, Aufenthaltserlaubnis, Härtefallregelung, Erwerbstätigkeit, Verfassungsmäßigkeit, Gleichheitsgrundsatz
Normen: EStG § 62 Abs. 2; AufenthG § 23a; GG Art. 3 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Die zulässige Klage ist unbegründet. [...]

1. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen, die § 62 Abs. 2 EStG in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.2006 (BGBl. I 2006, 2915), der gem. § 52 Abs. 61a Satz 2 EStG in allen noch nicht bestandskräftig festgesetzten Kindergeldfällen anzuwenden ist.

a) In den Fällen, in denen ein Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung i.S.d. § 23a AufenthG wegen eines Härtefallersuchens erhalten hat, hängt der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2c EStG davon ab, dass der Ausländer sich mindestens drei Jahre rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält (§ 62 Abs. 2 Nr. 3a EStG) und darüber hinaus berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) bezieht oder Elternzeit nach §§ 15 ff. des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5.12.2006 (BGBl. I 2006, 2748) in Anspruch nimmt (§ 62 Abs. 2 Nr. 3b EStG). [...]

b) Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang die Rechtsauffassung vertritt, dass ihr dennoch ein Anspruch auf Bewilligung von Kindergeld zustehe, weil § 62 Abs. 2 EStG in der seit dem 1.1.2006 geltenden Fassung verfassungswidrig sei, teilt der Senat die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin nicht.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 6.7.2004 (Az. 1 BvL 4/97, BVerfGE 111, 160), das mit der gesetzlichen Neufassung des § 1 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes (BKKG) durch das erste Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21.12.1993 verfolgte Ziel, Kindergeld nur noch solchen Ausländern zu gewähren, von denen zu erwarten sei, dass sie auf Dauer in Deutschland blieben (BT-Drucks. 12/5502. 44), als solches nicht beanstandet, sondern nur die dafür gewählte Form.

Durch die Neuregelung des § 62 Abs. 2 EStG wird das genannte Ziel nach Auffassung des Gerichts in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise umgesetzt. Zwar knüpft die Regelung des § 62 Abs. 2 EStG in der neuen Fassung ebenfalls an die verschiedenen Aufenthaltstitel an, das Regelungssystem zeigt aber, dass der Gesetzgeber hierbei eine Reihe von Umständen herangezogen hat, die unter Berücksichtigung sachgerechter Gesichtspunkte eine hinreichend verlässliche Prognose für einen nur vorübergehenden oder dauerhaften Aufenthalt im Inland ermöglichen.

Art. 3 Abs.1 GG gebietet es nicht, in Fällen, in denen ein Ausländer rechtmäßig oder rechtswidrig in die Bundesrepublik einreist und – z.B. wegen eines tatsächlichen Abschiebungshindernisses – damit zu rechnen ist, dass er auf absehbare Zeit nicht mehr ausreist, von Anfang an oder nach einer gewissen Zeit Kindergeld zu gewähren, weil von einem Daueraufenthalt auszugehen ist. Vielmehr kann bei einer nach dem Bundesverfassungsgerichtsbeschluss vom 6.7.2004 (Az. 1 BvL 4/97, a.a.O.) anzustellenden Prognose über die Dauer des Aufenthalts erwartet werden, dass sich ein Ausländer, dessen Aufenthalt lediglich geduldet ist, rechtstreu verhält und wieder ausreist oder dass ein Ausländer, der wegen eines Krieges in seinem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG oder eine Erlaubnis nach §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 – 5 AufenthG erhalten hat, nach Wegfall der Gründe, die einer Rückkehr in sein Herkunftsland entgegengestanden haben, wieder heimkehrt (vgl. BFH-Urteil vom 22.11.2007 III R 54/02, BFH/NV 2008, 457; Urteil des Finanzgerichts München vom 2.4.2008 9 K 1126/06, Juris-Datenbank).

Der Gesetzgeber handelte verfassungskonform und im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums, als er typisierend gem. § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG einen Daueraufenthalt erst bei einem mindestens dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und bei einer Integration in den Arbeitsmarkt unterstellte. Nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers bietet eine derartige Integration eine Perspektive für einen dauerhaften Aufenthalt in der Bundesrepublik, denn die Integration von Ausländern in den Arbeitsmarkt kann ein bedeutender Anhaltspunkt dafür sein, ob ein Ausländer vermutlich auf Dauer in Deutschland verbleiben wird.

Dies gilt nach Auffassung des Senats auch für das Vorliegen einer Aufenthaltserlaubnis i.S.d. § 23a AufenthG. Insoweit bestehen keine Bedenken, die Kindergeldberechtigung von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit abhängig zu machen, denn die nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG sind, sind ebenso vollziehbar ausreisepflichtig wie die nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländer, die im Besitz einer der anderen in § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG genannten Berechtigung sind.

Eine Integration in den Arbeitsmarkt ist im Falle der Klägerin weder vorgetragen noch anhand der sonstigen Umstände feststellbar. Eine Perspektive für einen dauerhaften Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet ist nicht erkennbar. [...]