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VG Minden

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Zitieren als:
VG Minden, Urteil vom 02.07.2009 - 1 K 514/09.A - asyl.net: M15911
https://www.asyl.net/rsdb/M15911
Leitsatz:

Die Regelungen der Dublin II-Verordnung (hier: Überstellungsfrist) begründen kein subjektives Recht des Antragstellers, dass sein Asylantrag durch einen bestimmten Mitgliedstaat geprüft wird; kein Anspruch auf Selbsteintritt hinsichtlich Griechenlands, da keine schlagartige Verschlechterung der Situation in Griechenland vorliegt.

Schlagwörter: Verfahrensrecht, Verordnung Dublin II, unzulässiger Asylantrag, Abschiebungsanordnung, Überstellungsfrist, Untertauchen, subjektives Recht, Zustimmung, Selbsteintrittsrecht, Drittstaatenregelung, normative Vergewisserung, Griechenland, Asylverfahren, Aufnahmebedingungen
Normen: VO EG Nr. 343/2003 Art. 20 Abs. 2; VO EG Nr. 343/2003 Art. 3 Abs. 2; AsylVfG § 34a Abs. 1; AsylVfG § 27a
Auszüge:

[...]

Die Klage ist nicht begründet.

Es kann dahinstehen, ob der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 17.06.2008 rechtswidrig ist. Er verletzt jedenfalls den Kläger nicht in dessen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland. Die in Ziffer 1 des Bescheides vom 17.06.2008 getroffene Feststellung, der Asylantrag sei unzulässig, findet ihre Rechtsgrundlage in § 27 a AsylVfG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Um eine solche Rechtsvorschrift handelt es sich bei der Dublin II-VO. Gemäß Art. 20 Abs. 1 d) Dublin II-VO war ursprünglich Griechenland zur Wiederaufnahme des Klägers verpflichtet, weil er dort am 27.12.2007 bereits einen Asylantrag gestellt hatte. Da auf das Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes vom 04.03.2008 innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Art. 20 Abs. 1 b) Satz 2 Dublin II-VO keine Antwort erfolgte, wurde Griechenland gemäß Art. 20 Abs. 1 c) Dublin II-VO mit Ablauf des 18.03.2008 für die Bearbeitung des Asylantrages zuständig, so dass die Überstellung gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO grundsätzlich innerhalb der Frist von sechs Monaten, d.h. bis zum 19.09.2008, zu erfolgen hatte. Allerdings kann diese Frist gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin II-VO höchstens auf achtzehn Monate - d.h. hier bis zum 19.09.2009 - verlängert werden, wenn der Asylbewerber flüchtig ist. Der Kläger ist flüchtig gewesen. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung hat er sich fünf Monate nicht in seiner Unterkunft aufgehalten. Nach den Feststellungen der Zentralen Ausländerbehörde Dortmund ist er jedenfalls seit dem 08.05.2008 untergetaucht gewesen, so dass eine Überstellung innerhalb der Sechsmonatsfrist des Art. 20 Dublin II-VO nicht erfolgen konnte. An der tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger nach seinen Angaben am 20.08.2008 und damit noch vor Ablauf der Frist wieder aufgetaucht ist. Denn das Bundesamt hatte vorher bereits mit Schreiben vom 18.08.2008 den griechischen Behörden mitgeteilt, dass zu diesem Zeitpunkt eine Überstellung des Klägers innerhalb der Sechsmonatsfrist - schon aus organisatorischen Gründen - nicht mehr möglich war (vgl. zum Merkmal "flüchtig": Hessischer VGH, Beschluss vom 31.08.2006 - 9 UE 1464/06.A).

Dass die Verlängerung der Sechsmonatsfrist eine Äußerung des zuständigen Mitgliedsstaates im Einzelfall zwingend voraussetzt, lässt sich der Regelung in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin II-VO, die anders als die Vorschrift des Art. 20 Abs. 1 Dublin II-VO gerade keine ausdrückliche bzw. fingierte Zustimmung zur Wiederaufnahme des Asylbewerbers verlangt, nicht entnehmen. Daher spricht nach Auffassung der Kammer einiges dafür, dass die Überstellungsmöglichkeit - wie im vorliegenden Fall geschehen - durch die bloße Information des anderen Mitgliedstaats verlängert wird (so VG Stuttgart, Urteil vom 05.07.2005 - A 15 K 11058/05 -; vgl. auch Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 02.09.2003, wonach der Mitgliedstaat zu "unterrichten" ist) und es insoweit keiner einvernehmlichen Regelung zwischen den jeweils betroffenen Mitgliedstaaten bzw. auch keiner konkludenten Zustimmung des anderen Mitgliedstaates bedarf (so aber Funke-Kaier, in: Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, Loseblatt Stand Mai 2009, I - § 27a, Rdnr. 261).

Die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf achtzehn Monate gegeben sind, bedarf indes keiner weiteren Vertiefung. Denn diese Regelung vermittelt nach Auffassung der Kammer dem Kläger kein subjektives Recht. Allein aus der Tatsache, dass die Verordnung unmittelbar abwendbar ist, folgt noch nicht ein subjektives Recht der Asylbewerber auf Einhaltung und Beachtung der zuständigkeitsbegründenden Vorschriften. Die Zuständigkeitsbestimmungen der Dublin II-VO dienen allein der internen Verteilung der Lasten und Verantwortung der EU-Mitgliedstaaten untereinander, wobei die allgemeine Zielsetzung die ist, dass immer nur ein Staat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. Dabei hat der Asylbewerber lediglich ein subjektives Recht, dass sein Asylantrag von einem Mitgliedstaat geprüft wird, nicht jedoch, dass diese Prüfung durch einen bestimmten Mitgliedstaat erfolgt (vgl. VG Minden, Urteil vom 18.05.2009 - 10 K 3066/08. A -; VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 21.05.2007 - 3 K 134/07.NW -; VG München, Beschluss vom 28.01.2008 - M 22 S 08.60006 -; Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, Loseblatt Stand Mai 2009, I - § 27a, Rdnrn. 123, 124; Schröder, Die EU-Verordnung zur Bestimmung des zuständigen Asylstaats, ZAR 2003, 126, 130; anders: VG Sigmaringen, Urteil vom 26.03.2009 - A 2 K 1821/08 -, Asylmagazin 6/2009, 27; VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2009 - AN 3 K 09.30012 -).

Fehlt es demnach bereits an einem subjektiven Recht des Klägers, kam es auf die unter Beweis gestellte Tatsache, dass zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Griechenland keine Übung dahingehend besteht, dass Griechenland einer Verlängerung nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin II-VO durch Schweigen konkludent zustimmt, nicht entscheidungserheblich an. Der diesbezügliche Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung war daher abzulehnen.

Durch die von Griechenland akzeptierte Wiederaufnahme ist im vorliegenden Verfahren sichergestellt, dass der Asylantrag des Klägers in diesem EU-Mitgliedstaat geprüft wird. Die hiergegen gerichtete Einwendung des Klägers, Griechenland käme seinen vertraglichen Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Asylverfahrens nicht nach, so dass die Beklagte zu seinen Gunsten von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch machen müsse, führt zu keiner anderen Beurteilung.

Maßgeblich für die Entscheidung, den Kläger auf die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit Griechenlands für die materielle Prüfung seines Asylbegehrens zu verweisen, ist das sog. Prinzip der normativen Vergewisserung, welches das Bundesverfassungsgericht entwickelt hat. Nach dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Ausländer eine Prüfung, ob der Zurückweisung oder sofortigen Rückverbringung in den Drittstaat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, nur dann erreichen, wenn es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass der Asylbegehrende von einem Sonderfall betroffen ist, der seiner Eigenart nach nicht im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung berücksichtigt werden konnte und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegt, die der Durchführung eines solchen Konzeptes aus sich selbst heraus gesetzt sind. Angesichts dessen kommt eine Ausübung des Selbsteintritts nur dann in Frage, wenn außergewöhnliche humanitäre Gründe, die an die Person des einzelnen Asylbewerbers anknüpfen, vorliegen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 20.02.2009 - 7 K 848/08.A -, juris -; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.03.2009 - 12 K 217/08.F.A -).

Solche individuellen Gründe trägt der Kläger nicht vor. Er verweist lediglich auf die allgemeine Situation im zuständigen EU-Staat Griechenland, in dem ihm angeblich erhebliche Rechtsverletzungen drohen, und auf hierzu ergangene - positive - Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Lebensbedingungen von Asylbewerbern in Griechenland nicht mit dem hiesigen Standard vergleichbar sind (vgl. hierzu zuletzt die Stellungnahme von Pro Asyl "Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden in Griechenland" vom 19.02.2009) und Verfahren nicht mit der in Deutschland üblichen Effizienz durchgeführt werden (vgl. UNHCR-Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der Dublin II-Verordnung vom 15.04.2008).

Hieraus ergeben sich aber keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Umstände, die Griechenland als sicheren Drittstaat qualifizieren, schlagartig geändert haben. Griechenland gilt kraft Verfassungsrecht als schutzgewährend (vgl. VG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.01.2009 - 12 K 644/08.F.A -).

Härten des Einzelfalls trägt die Beklagte dadurch Rechnung, dass sie im Zweifel bei besonders schutzwürdigen Personen von einer Überstellung nach Griechenland absieht. Dies gilt für Flüchtlinge hohen Alters, für Minderjährige und für Flüchtlinge, bei denen eine Schwangerschaft, ernsthafte Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder besondere Hilfsbedürftigkeit vorliegt (vgl. Antwort der Bundesregierung "Zweifel an der Einstufung Griechenland als "sicherem Drittstaat" im Asyl- bzw. Dublin-II-Verfahren" vom 05.01.2009, BT-Drs. 16/11543, S. 6).

Der Kläger unterfällt keiner dieser Gruppen und hat hierfür auch keine sonstigen individuellen Gründe vorgetragen, so dass er durch eine Überstellung nach Griechenland nicht in seinen Rechten verletzt wird (so auch: VG Berlin, Beschluss vom 28.05.2009 - 33 L 113.09 -: VG Minden, Urteil vom 18.05.2009 - 10 K 3066/08.A -; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.03.2009 - 12 K 217/08.F.A (1) -; VG Koblenz, Urteil vom 09.07.2008 - -1 K 353/08.KO -; VG Cottbus, Urteil vom 20.02.2009 - 7 K 848/08.A -; VG München, Beschluss vom 18.02.2009 - M 17 E 09.60008 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 24.10.2008 - 16 L 1654/08.A -; a.A.: VG Würzburg, Urteil vom 10.03.2009 - W 4 K 08.30122 -, Asylmagazin 6/2009, 30; VG Gießen, Beschluss vom 22.04.2009 - 1 L 775/09.GI.A -: VG Minden, Beschluss vom 26.06.2009 - 9 L 320/09.A -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 06.11.2008 - 13 L 1645/08.A -).

Die Anordnung der Abschiebung nach Griechenland (Ziffer 2. des Bescheides) beruht auf § 34a Abs. 1 AsylVfG. [...]