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Zitieren als:
, Bescheid vom 21.07.2009 - 5292963-287 - asyl.net: M15917
https://www.asyl.net/rsdb/M15917
Leitsatz:
Schlagwörter: Ägypten, geschlechtsspezifische Verfolgung, Genitalverstümmelung, Frauen, Schutzbereitschaft, Schutzfähigkeit, Verfolgung durch Dritte, mittelbare Verfolgung, nichtstaatliche Verfolgung
Normen: GG Art. 16a Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Am 14.12.2007 stellten die Ausländer mit Schreiben ihrer Rechtsanwälte Anträge auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeanträge). Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Antragstellerinnen seien aufgrund ihres weiblichen Geschlechts und ihres Lebensalters bei einer Rückkehr nach Ägypten unmittelbar der Gefahr einer Genitalverstümmelung ausgesetzt. Die Mutter der Antragstellerinnen (Aktenzeichen: 5295251-287) sei im Falle einer Rückkehr der Familie nach Ägypten nicht in der Lage, die Mädchen wirksam vor diesem schwerwiegenden und lebensbedrohlichen Eingriff zu schützen. Dies gelte auch für staatliche Stellen. [...]

Die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG werden abgelehnt. [...]

Eine Anerkennung als Asylberechtigte muss hier außer Betracht bleiben, da nach Erkenntnislage des Bundesamtes Genitalverstümmelungen in Ägypten gesetzlich verboten und daher nicht als staatlicher Eingriff oder staatlich geduldeter Eingriff im Sinne einer politischen Verfolgung angesehen werden können. [...]

Den Anträgen wird entsprochen, soweit die Feststellung begehrt wurde, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. [...]

Aufgrund des von ihnen geschilderten Sachverhaltes und der hier vorliegenden Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die Ausländer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen i.S. von § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt sein würden. [...]