Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Bescheid, der die Bewilligung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz aufhebt, entzieht, zurücknimmt oder ändert, haben gem. § 86 a Abs. 1 S. 1 SGG aufschiebende Wirkung.
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1. Der Antrag der Antragstellerinnen zu 1. bis 4. sowie des Antragstellers zu 8. hat Erfolg, da er zulässig und begründet ist.
Der erstrebte vorläufige Rechtsschutz richtet sich vorliegend nach § 86 b Sozialgerichtsgesetz (SGG) in analoger Anwendung. Gemäß § 86 b Abs. 1 SGG kann auf Antrag das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen (Nr. 1), die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben (Nr. 2), sowie in den Fällen des § 86 a Abs. 3 SGG die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen (Nr. 3). Darüber hinaus kann das Gericht in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift in den Fällen, in denen vorläufiger Rechtsschutz bereits kraft Gesetzes wegen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage besteht (§ 86a Abs. 1 S 1 SGB), diese Wirkung jedoch von den Behörden nicht beachtet wird, die aufschiebende Wirkung durch deklaratorischen Beschluss festzustellen (vgl LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23. Dezember 2005, Az L 8 SO 39/05 ER; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage, § 86 b Rdziff 15 mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
1.1. Gegen den Bescheid vom 24. März 2008, welcher den Leistungsbezug ab April 2009 zum Gegenstand hat, haben die Antragsteller Widerspruch eingelegt. Dieser Widerspruch hat aufschiebende Wirkung gemäß § 86 a Abs. 1 S 1 SGG. Während bei Verwaltungsakten, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufheben, zurücknehmen, widerrufen oder herabsetzen, Widerspruch und Anfechtungsklage aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung keine aufschiebende Wirkung haben (§ 39 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II), ist dies bei entsprechenden Verwaltungsakten, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zum Gegenstand haben, nicht der Fall. Eine Regelung, nach denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, hat der Gesetzgeber für Leistungsbewilligungen nach diesem Gesetz nicht getroffen. Dementsprechend erfolgt der einstweilige Rechtsschutz bei Bescheiden, welche bereits erfolgte Bewilligungen von laufenden Leistungen nach dem AsylbLG aufheben, entziehen, zurücknehmen oder ändern, nicht durch einstweilige Anordnung des Gerichts gem. § 86 b Abs. 2 SGG, sondern durch die aufschiebende Wirkung von Widerspruch bzw Klage.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. März 2008 werden den Antragstellern Leistungen entzogen, die ihnen zuvor mit den Bescheiden vom 26. Februar 2009 bewilligt worden sind. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hat zur Konsequenz, dass die Leistungsbewilligungen aus den vorangegangenen Bescheiden vom 26. Februar 2009 zunächst fortwirken. Bei den streitgegenständlichen Leistungen nach dem AsylbLG handelt es sich nicht um Leistungen, die wegen ihrer Rechtsnatur keine Dauerleistungen sind und deshalb jederzeit widerrufen oder aufgehoben werden können. Vielmehr richtet sich aufgrund ausdrücklicher Verweisung in § 9 Abs. 3 AsylbLG die Aufhebung bzw Zurücknahme eines Verwaltungsaktes, mit dem laufende Leistungen nach dem AsylbLG bewilligt worden sind, nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bzw § 48 BGB X (vgl hierzu: BSG, Urteil vom 17. Juni 2008, Az. B 8 AY 9/07 R Rdziff. 13 mwN). Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass es sich insoweit nur um einen vorläufigen Rechtsschutz handelt. Die infolge der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gezahlten Leistungen sind zurückzuzahlen, sofern Widerspruch bzw Klage in der Hauptsache keinen Erfolg haben.
1.2. Die aufschiebende Wirkung führt vorliegend dazu, dass den Antragstellern auch nach Ablauf des Monats April 2009 hinaus weiterhin Leistungen aus dem Bescheiden vom 26. Februar 2009 zu gewähren sind, da es sich hierbei um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt. Ein Leistungsträger ist zwar nicht dazu verpflichtet, aber auch nicht gehindert, den Leistungsbezug ab einem bestimmten Zeitpunkt mit Dauerwirkung zu regeln. Ob Leistungen konkludent durch Überweisung oder durch schriftlichen Bescheid nur für einen begrenzten Zeitraum oder auf Dauer gewährt werden, ist nach dem objektiven Regelungsgehalt eines Bescheides aus der Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers zu bestimmen (vgl BSG aaO Rdziff 11). Bei den angefochtenen Bescheiden des Antragsgegners vom 26. Februar 2009 handelt es sich Dauerverwaltungsakte, mit denen Leistungen nicht nur für die Monate März und April, sondern auf unbestimmte Dauer festgelegt werden. Mit der Formulierung "dieser Bescheid ist auch für die Folgemonate, bis zur Erteilung eines neuen Bescheides, gültig" gibt der Antragsgegner unzweifelhaft zu erkennen, dass die Bewilligung von laufenden Leistungen an die Antragsteller auch für Bezugszeiträume ab Mai 2009 nicht etwa konkludent durch Zahlung oder Überweisung des jeweiligen Betrages, sondern bereits mit diesem Bescheid erfolgt. Dementsprechend ist die Dauer der Bewilligung auch nicht auf die Monate April und Mai 2009 beschränkt, sondern entfaltet Wirkung bis zur Erteilung eines neuen Bescheides.
1.3. Der Antragsgegner beachtet die aufschiebende Wirkung des gegen den abändernden Bescheid vom 24. März 2009 eingelegten Widerspruchs vom 03. April 2009 offensichtlich nicht und zahlt den Antragstellern nur noch Leistungen entsprechend dem angefochtenen Bescheid vom 24. März 2009 aus. Daher ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs insoweit festzustellen. [...]