VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.08.2009 - 11 S 1056/09 - asyl.net: M15942
https://www.asyl.net/rsdb/M15942
Leitsatz:

1. Begehrt ein anwaltlich nicht vertretener Ausländer, der sich bereits mehrere Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, auf einem amtlichen Vordruck "Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis" mit handschriftlichem Zusatz die "unbefristete" Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, zielt sein Antrag in erster Linie auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und nur hilfsweise auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.

2. Das Ziel eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wird durch die Aufenthaltszwecke und den Lebenssachverhalt, aus denen der Ausländer seinen Anspruch herleitet, bestimmt und begrenzt. Die Entscheidung der Ausländerbehörde über diesen Antrag i. S. der § 81 Abs. 3 und 4, § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist entsprechend beschränkt. Gegen ihre Vollziehbarkeit kann folglich grundsätzlich kein vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO für einen Aufenthaltszweck gewährt werden, der nicht Ziel des Antrags bis zur Ablehnungsentscheidung war.

3. Für einen anderen Aufenthaltszweck ist ein neuer Aufenthaltserlaubnisantrag zu stellen. Löst dieser Antrag keine Fiktionswirkung i. S. des § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG mehr aus, kann vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz zur Sicherung des damit verfolgten Anspruchs vor der Entscheidung der Ausländerbehörde und im Falle einer Ablehnung des Antrags nur noch durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gewährt werden (hier im Falle eines "nachgeschobenen" familiären Aufenthaltszwecks).

Schlagwörter: D (A), vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), einstweilige Anordnung, Suspensiveffekt, Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, Verlängerungsantrag, Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltszweck, Auslegung, Rechtsgrundlage, Fiktionswirkung, Fortgeltungsfiktion, Form, Formulare
Normen: VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 123 Abs. 1; AufenthG § 81 Abs. 3; AufenthG § 81 Abs. 4; AufenthG § 84 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 133; BGB § 157
Auszüge:

1. Begehrt ein anwaltlich nicht vertretener Ausländer, der sich bereits mehrere Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, auf einem amtlichen Vordruck "Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis" mit handschriftlichem Zusatz die "unbefristete" Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, zielt sein Antrag in erster Linie auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und nur hilfsweise auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.

2. Das Ziel eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wird durch die Aufenthaltszwecke und den Lebenssachverhalt, aus denen der Ausländer seinen Anspruch herleitet, bestimmt und begrenzt. Die Entscheidung der Ausländerbehörde über diesen Antrag i. S. der § 81 Abs. 3 und 4, § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist entsprechend beschränkt. Gegen ihre Vollziehbarkeit kann folglich grundsätzlich kein vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO für einen Aufenthaltszweck gewährt werden, der nicht Ziel des Antrags bis zur Ablehnungsentscheidung war.

3. Für einen anderen Aufenthaltszweck ist ein neuer Aufenthaltserlaubnisantrag zu stellen. Löst dieser Antrag keine Fiktionswirkung i. S. des § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG mehr aus, kann vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz zur Sicherung des damit verfolgten Anspruchs vor der Entscheidung der Ausländerbehörde und im Falle einer Ablehnung des Antrags nur noch durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gewährt werden (hier im Falle eines "nachgeschobenen" familiären Aufenthaltszwecks).

[Amtliche Leitsätze)

[...]

Die zulässige (§§ 146, 147 VwGO) Beschwerde ist nicht begründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gebieten es nicht, den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. [...]

Die Beschwerde kann aber auch keinen Erfolg haben, soweit sie unter Vertiefung des Vorbringens in erster Instanz darlegt, warum entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts eine nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützte familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seinem fünfjährigen Sohn bestehe, welche die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gebiete. Darauf kommt es im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht an, weil der Antragsteller mit diesem Vortrag einen Aufenthaltszweck geltend macht, der nicht Gegenstand der Ablehnungsentscheidung in der angefochtenen Verfügung vom 13.10.2008 ist, deren Vollziehbarkeit im Streit steht.

Das Ziel eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (§§ 7, 8 AufenthG) wird durch die Aufenthaltszwecke und den Lebenssachverhalt, aus denen der Ausländer seinen Anspruch herleitet, bestimmt und begrenzt, weil das Aufenthaltsgesetz strikt zwischen den in den Abschnitten 3 bis 7 seines Kapitels 2 genannten Aufenthaltszwecken trennt (vgl. <zum Klageantrag> BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 43.06 - BVerwGE 129, 226). Die Entscheidung der Ausländerbehörde über diesen Antrag i.S. der §§ 81 Abs. 3 und 4, 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist entsprechend beschränkt. Legt der Ausländer ohne weitere Eingrenzung einen Lebenssachverhalt dar, der einem oder mehreren in den Abschnitten 3 bis 7 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes genannten Aufenthaltszwecke zuzuordnen ist, ist sein Antrag nach jeder bei Würdigung des vorgetragenen Lebenssachverhalts in Betracht kommenden Vorschrift des betreffenden Abschnitts zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2007, a.a.O. <zu humanitären und familiären Gründen i.S. des Abschnitts 5 des Kapitels 2, §§ 22 ff. und §§ 27 ff. AufenthG>). Stützt ein anwaltlich vertretener Ausländer sein Begehren ausdrücklich auf eine einzelne Rechtsgrundlage des Aufenthaltsgesetzes und legt auch der unterbreitete Lebenssachverhalt nicht nahe, dass weitere Rechtsgrundlagen in Betracht kommen, so ist der Gegenstand des Antrags entsprechend begrenzt (vgl. Senatsbeschluss vom 28.04.2008 - 11 S 683/08 - VBlBW 2008, 490 m.w.N.). Es ist dem Ausländer folglich grundsätzlich verwehrt, mit einem Rechtsbehelf gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einen (neuen) Aufenthaltszweck geltend zu machen, der bis zum Erlass der Ablehnungsentscheidung noch nicht Gegenstand seines Antragsbegehrens war (Senatsbeschluss vom 12.09.2002 - 11 S 636/02 - NVwZ-RR 2003, 236 m.w.N.), was selbst dann der Fall sein kann, wenn der nach der Ablehnung des Antrags erstmals geltend gemachte Aufenthaltszweck nach der gleichen Rechtsvorschrift zu beurteilen ist wie der Aufenthaltszweck im vorangegangenen Verwaltungsverfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 28.04.2008, a.a.O., m.w.N.). Folglich kann auch gegen die Vollziehbarkeit der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) grundsätzlich kein vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO für einen Aufenthaltszweck gewährt werden, der nicht Ziel des Antrags bis zur Ablehnungsentscheidung war. Für einen anderen Aufenthaltszweck ist ein neuer Aufenthaltserlaubnisantrag zu stellen. Löst dieser Antrag keine Fiktionswirkung i.S. des § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG mehr aus, kann vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz zur Sicherung des damit verfolgten Anspruchs vor der Entscheidung der Ausländerbehörde und im Falle einer Ablehnung des Antrags nur noch durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gewährt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 20.11.2007 - 11 S 2364/07 - VBlBW 2008, 306).

Bei der Auslegung eines - nicht formbedürftigen - Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 81 Abs. 1 AufenthG) sind die für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Danach kommt es nicht auf den inneren Willen des Erklärenden, sondern darauf an, wie seine Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist. Dabei tritt der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Erklärung zurück. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird. Maßgeblich ist daher, wie die Ausländerbehörde den Antrag unter Berücksichtigung aller ihr erkennbaren Umstände und der Mitwirkungspflicht des Ausländers (§ 82 Abs. 1 AufenthG) nach Treu und Glauben zu verstehen hat. Dabei muss sich die Auslegung auf die schriftlichen und mündlichen Erklärungen des Ausländers in ihrer Gesamtheit und das mit ihnen erkennbar verfolgte Ziel beziehen. Bei der Ermittlung des wirklichen Willens ist nach anerkannter Auslegungsregel zugunsten eines anwaltlich nicht vertretenen Ausländers davon auszugehen, dass er den Antrag stellen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und gestellt werden muss, um das erkennbar angestrebten Ziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2001 - 8 C 17.01 - NJW 2002, 1137 <1139> m.w.N.).

Gemessen daran zielt der i.S. des § 81 Abs. 4 AufenthG "rechtzeitig" - also vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis - gestellte Antrag vom 24.07.2008 nach dem vom Antragsteller auf dem amtlichen Vordruck unterbreiteten Lebenssachverhalt bei der gebotenen Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB in erster Linie auf die Erteilung eines unbefristeten nationalen Daueraufenthaltsrechts, also der zweckfreien Niederlassungserlaubnis (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 9 AufenthG). Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem handschriftlichen Zusatz "UNBEFRISTET" am Ende der Rückseite des amtlichen Antragsvordrucks. Damit hat der Antragsteller klar und für den Senat unzweideutig zum Ausdruck gebracht, dass es ihm um ein unbefristetes Aufenthaltsrecht geht. Dass er dafür den amtlichen Vordruck für die "Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis" benutzt hat, ist in Anbetracht dieser klaren individuellen Aussage für die Auslegung des Antrags unwesentlich. Der Antrag auf Erteilung eines bestimmten Aufenthaltstitels ist nicht an eine (Schrift-)Form gebunden. Ein Vordruckzwang besteht allenfalls für Aufenthaltstitel (§ 78 Abs. 1 AufenthG). Die Auslegung als Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis entspricht nach Lage der Dinge auch den für die Ausländerbehörde objektiv erkennbaren Belangen des Antragstellers. Denn im Hinblick darauf, dass der Antragsteller sich im Zeitpunkt der Antragstellung (24.07.2008) seit dem 24.04.2001 aufgrund seiner Aufenthaltsgestattung (§ 55 Abs. 1 AsylVfG) und der nachfolgenden Aufenthaltsbefugnis (§ 70 Abs. 1 AsylVfG), die seit dem Jahr 2005 als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG fort gilt (§ 101 Abs. 2 AufenthG), sowie der zwischenzeitlichen Erlaubnis- und Fortbestandsfiktionen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG, § 81 Abs. 4 AufenthG) mehr als sieben Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, ist insbesondere die Erteilung einer humanitären Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG in Betracht zu ziehen, und zwar auch ungeachtet des Wegfalls der Flüchtlingsanerkennung (vgl. Senatsbeschluss vom 29.05.2007 - 11 S 2093/06 - EZaR-NF Nr. 5). Anhaltspunkte dafür, dass es dem Antragsteller daneben - auch - um die mit einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 9a AufenthG) verbundenen spezifischen Vorteile (Freizügigkeit in der EU) ging, sind seinem Antrag jedoch nicht zu entnehmen.

Zum anderen ist der Antrag unter Berücksichtigung des im Antragsvordruck für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausschließlich angekreuzten Aufenthaltszwecks "völkerrechtliche, humanitäre, politische Gründe", der sonstigen der Behörde nach Aktenlage erkennbaren Umstände und des späteren ergänzenden Vortrags der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers sachdienlich dahin zu verstehen, dass er hilfsweise, sofern keine Niederlassungserlaubnis erteilt wird, auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen i.S. des Abschnitts 5 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes zielt (denen auch die Altfallregelung nach § 104 a AufenthG zuzuordnen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 43.06 - NVwZ 2008, 333). Ein familiärer Lebenssacherhalt i.S. des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG war bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht Gegenstand des Verlängerungsantrags. [...]

Die Antragsgegnerin hat in ihrer Verfügung vom 13.10.2008 nicht vollständig über den Antrag vom 24.07.2008 entschieden. Sie hat - wohl in Verkennung dessen, dass dieser Antrag in erster Linie auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zielt - nur über die hilfsweise begehrte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entschieden. Das folgt nicht nur aus dem Tenor ihrer Verfügung, in dem der "Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis" abgelehnt wird. Es ergibt sich auch aus der Begründung, die sich nur mit den Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25, 26 Abs. 2, 104 a AufenthG befasst. Insbesondere die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG werden nicht geprüft. Dementsprechend ist die Ablehnungsentscheidung gegenständlich beschränkt. Sie bezieht sich ausschließlich auf die Versagung eines befristeten Aufenthaltsrechts aus humanitären Gründen und erschöpft damit lediglich das vom Antragsteller nur hilfsweise verfolgte Antragsziel. Die Behörde hat insoweit auch nicht gleichsam "von Amts wegen" - was im Blick auf das Antragserfordernis nach § 81 Abs.1 AufenthG ohnehin rechtlich bedenklich wäre (vgl. § 22 Satz 2 Nr. 2 LVwVfG) - andere als die vom Antragsteller bis dahin geltend gemachten Aufenthaltszwecke in ihre Prüfung einbezogen, insbesondere nicht familiäre Gründe i.S. der §§ 27 ff. AufenthG. [...]

Zwar dürfte der Antragsteller mit seinem Vortrag im Widerspruchsverfahren über die Ausübung der Personensorge und den persönlichen Umgang mit seinem Sohn im Bundesgebiet bei der gebotenen Auslegung seiner Erklärungen entsprechend §§ 133, 157 BGB nunmehr einen neuen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen i.S. des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG gestellt haben. Insoweit käme die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG grundsätzlich nur nach dem Abschnitt 6 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 10.03.2009 - 11 S 2990/08 -) und insoweit wohl nur nach §§ 27 Abs. 1, 36 Abs. 2 AufenthG in Betracht. Der Antragsteller könnte insoweit gegebenenfalls auch, sofern die Antragsgegnerin die Abschiebung betreiben sollte, zur Sicherung des mit dem neuen Antrag verfolgten Anspruchs wiederum die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragen. Im laufenden Beschwerdeverfahren kommt die Gewährung solchen Rechtsschutzes jedoch nicht in Betracht, da eine entsprechende Antragsänderung in der Beschwerdeinstanz mit der Qualifizierung der Beschwerdebegründung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO einerseits und der Beschränkung des Prüfungsumfangs nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO andererseits regelmäßig unvereinbar ist (ausführlich Senatsbeschluss vom 18.01.2006 - 11 S 1455/05 - juris, sowie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.09.2004 - 12 S 1750/04 - VBlBW 2004, 483).

Zur Vermeidung weiteren Rechtsstreits merkt der Senat Folgendes ergänzend an: Da die Antragsgegnerin noch nicht vollständig über den Antrag des Antragstellers vom 24.07.2008 entschieden hat (Niederlassungserlaubnis), dürfte der bisherige Aufenthaltstitel des Antragstellers nach wie vor gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG vorläufig fortbestehen. Die Fortbestandsfiktion nach dieser Vorschrift gilt nicht nur für einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, sondern auch, wenn der Ausländer - wie der Antragsteller - vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels wie eine Niederlassungserlaubnis beantragt. Die Ablehnung des "Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis" in der angefochtenen Verfügung vom 13.10.2008 dürfte daher entgegen der Annahme der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts auch nicht i.S. des § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar sein. Denn dies erfordert, dass mit der Ablehnungsentscheidung eine gesetzliche Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG entfällt (vgl. Senatsbeschluss vom 20.11.2007, a.a.O.). Der Antragsteller dürfte demnach bislang auch nicht ausreisepflichtig sein, so dass die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in der Verfügung vom 13.10.2008 rechtlichen Bedenken unterliegt. Mangels einer entsprechenden Rüge in der Beschwerdebegründung kann dies der Beschwerde wegen der eingeschränkten Prüfungsbefugnis des Senats (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) jedoch nicht - teilweise - zum Erfolg verhelfen. [...]