OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.07.2009 - 8 PA 116/09 - asyl.net: M15949
https://www.asyl.net/rsdb/M15949
Leitsatz:

Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an einen Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen richtet sich nach § 26 Abs. 4 AufenthG; eine ergänzende Anwendung von § 9 Abs. 2 AufenthG ist nicht möglich.

 

Schlagwörter: Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltsdauer, Rechtsgrundlage
Normen: VwGO § 166; ZPO § 114; AufenthG § 26 Abs. 4; AufenthG § 9 Abs. 2
Auszüge:

Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an einen Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen richtet sich nach § 26 Abs. 4 AufenthG; eine ergänzende Anwendung von § 9 Abs. 2 AufenthG ist nicht möglich.

(Leitsatz der Redaktion)

 

[...]

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, den Klägern Prozesskostenhilfe zu bewilligen. [...]

Außerdem bietet ihre Klage auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis keine Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO.

Die Kläger verfügen nicht über die dazu notwendigen Voraufenthaltszeiten. § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG setzt für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis voraus, dass der Ausländer seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes besitzt. Den Klägern ist erst ab dem 17. Dezember 2007 eine solche Aufenthaltserlaubnis (nach § 25 Abs. 5 AufenthG) erteilt worden. Ein Rückgriff auf die allgemeine und insoweit für die Kläger günstigere Bestimmung des § 9 Abs. 2 AufenthG, nach dessen Satz 1 Nr. 1 es ausreicht, dass der Ausländer seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, scheidet aus. § 26 Abs. 4 AufenthG ist spezieller und setzt für Ausländer mit einem Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen bewusst eine längere Voraufenthaltszeit voraus (vgl. GK-AufenthG, § 26, Rn. 23; Nr. 9.1.2 Satz 1 und 2 Vorl. Nds. VV-AufenthG). [...]