[...]
1. Hinsichtlich des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht bei seiner Entscheidung das Interesse des Antragstellers auf vorläufigen Nichtvollzug des Bescheides vom 29. September 2008 und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung dieser Maßnahme gegeneinander abzuwägen und hierbei auch die Erfolgsaussichten des jeweiligen Rechtsbehelfs, hier der Klage VG 35 A 308.08, zu berücksichtigen. [...]
Der allein in Betracht kommende Anspruch des Antragstellers auf Erteilung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG besteht nicht. Danach kann zwar die Aufenthaltserlaubnis im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert werden, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war. Der Antragsteller hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass seine eheliche Lebensgemeinschaft die erforderlichen zwei Jahre rechtmäßig bestanden hat. [...]
2. Auch der Antrag des Antragstellers nach § 123 VwGO ist erfolglos, denn er hat schon nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf Duldung hat, welcher der Abschiebung entgegenstehen könnte. Ein solcher Anspruch steht ihm insbesondere nicht nach Maßgabe des § 60 a Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie) aufgrund der nach islamischem Ritus geschlossenen Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen ... zu. Diese "Ehe" kann entgegen der Auffassung des Antragstellers den Schutz der genannten Grundrechtsnorm nicht in Anspruch nehmen.
Die nach islamischem Ritus geschlossene Ehe stellt nach deutschem Recht keine wirksame Ehe dar, denn es fehlt - neben weiteren Voraussetzungen - an der erforderlichen Mitwirkung des Standesbeamten (§ 1310 BGB, Art. 13 Abs. 3 Satz 1 EGBGB). Allerdings geht das Bundesverfassungsgericht insoweit von einem weiteren Begriff der Ehe aus, als es eine dem Schutz des Art. 6 GG unterliegende Ehe auch dann annimmt, wenn nach dem für den ausländischen Verlobten maßgebenden Heimatrecht eine rechtsgültige Ehe vorliegt, während die Verbindung für den deutschen Verlobten als "Nichtehe" zu beurteilen ist (vgl. BverfG, Beschluss vom 30.11.1982 - 1 BvR 818/81 -, BverfGE 62, 323 [sog. "hinkende Ehe"); BverwG, Urteil vom 30.04.1985 -1633.81 -, NJW 1985, 2097 = InfAuslR 1985, 196).
Die von dem Antragsteller mit der deutschen Staatsangehörigen geschlossene islamische Ehe ist indes nicht nur nach deutschem, sondern auch nach tunesischem Recht nicht wirksam.
Nach Art. 4 des Gesetzbuches über das Personalstatut kann der Beweis der Eheschließung nur durch öffentliche Urkunde geführt werden, Hinsichtlich einer im Ausland geschlossenen Ehe ist der Beweis nach den Gesetzen des Landes zu führen, in dem die Ehe geschlossen worden ist. Entsprechend bestimmt Art. 31 des Gesetzes über den Personenstand, dass auch die Eheschließung in Tunesien vor zwei Notaren oder vor dem Standesbeamten zu erfolgen hat bzw. die Eheschließung im Ausland vor den diplomatischen oder konsularischen Vertretern oder nach Ortsrecht erfolgt (vgl. Bergmann/ Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Bd. XVII, Länderabschnitt Tunesien, S. 14e und 26).
Danach wäre nach tunesischem Recht die in Deutschland durchgeführte Eheschließung nur gültig, wenn diese in der tunesischen Botschaft oder - nach deutschem Recht - in Anwesenheit des zuständigen Standesbeamten erfolgt wäre. Die islamische Ehe des Antragstellers vermag daher den verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 6 GG nicht zu beanspruchen (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.11.2003 - 17 B 1829/03 -, juris m.w.N.). Soweit das vom Kläger zitierte OVG Niedersachsen in seinem Beschluss vom 17.05.2001 (- 4 MA 911/01 -, InfAuslR 2001, 387) ohne nähere Begründung eine andere Ansicht vertritt, kann dem aus den vorstehenden Gründen nicht gefolgt werden.
Zwar käme die Erteilung einer Duldung aufgrund des § 60 a Abs. 2 S. 3 AufenthG in Betracht, wenn eine gültige Eheschließung unmittelbar bevorstünde, also zumindest schon ein Termin beim Standesamt gegeben wäre. Dies wurde aber vom Antragsteller weder behauptet, noch ist dies ersichtlich. [...]