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Zitieren als:
, Bescheid vom 14.08.2009 - 5150835-144 - asyl.net: M15983
https://www.asyl.net/rsdb/M15983
Leitsatz:
Schlagwörter: Mazedonien, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Diabetes mellitus, Polyneuropathie, koronare Herzkrankheit, Hypertonie, chronisch obstruktive Lungenerkrankung, Somatisierungsstörung, Depression, medizinische Versorgung, Finanzierbarkeit, Mitgabe von Medikamenten
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

[...]

Die für den Wiederaufgreifensantrag angegebene Begründung im Zusammenhang mit dem gesundheitlichen Zustand des Antragstellers führt zu einer für ihn günstigeren Entscheidung, weil nunmehr auch unter Berücksichtigung der nunmehr vorgelegten Atteste für den Antragsteller vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Mazedonien auszugehen ist. [...]

Selbst wenn nach hier vorliegenden Erkenntnissen die hier beim Antragsteller diagnostizierten Erkrankungen in Mazedonien medizinisch behandelbar sind und sämtliche Medikamente einschließlich des erforderlichen Insulins mal abgesehen von dem Medikament Cymbalta in Mazedonien zur Verfügung stehen, würde es auch bei Mitgabe eines entsprechenden Medikamentenvorrates des dort in Mazedonien nicht zur Verfügung stehenden Medikamentes Cymbalta an der Verfügbarkeit und Erreichbarkeit der medizinisch notwendigen Behandlung in Mazedonien auch durch die lebensnotwendige Einnahme der genannten Medikamente mangels Finanzierungsmöglichkeiten durch den Antragsteller fehlen. Zwar genießt jeder offiziell registrierte Bürger Mazedoniens Krankenversicherungsschutz, wird bei Empfängern von Sozialversicherungsleistungen der Krankenversicherungsschutz über das zuständige Sozialamt gewährleistet und erhalten alle Versicherten kostenlosen Primärschutz, den der Hausarzt mit dem Krankenversicherungsfonds abrechnet, wobei auch Sozialfälle von Kosten für Dienstleistungen des Gesundheitswesens (Untersuchungen, Kontrollen, Operationen, Notdienst, Hilfsmittel usw.) bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (ordnungsgemäße Anmeldung und Registrierung über das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik beim zuständigen Sozialamt, das monatlich eine Bescheinigung ausstellt) befreit werden. Jedoch ist bei rezeptpflichtigen Medikamenten eine Eigenbeteiligung des Patienten erforderlich und sind auch Sozialleistungsempfänger von der Eigenbeteiligung an den Medikamentenkosten nicht befreit wie auch eine grundsätzliche Befreiung bestimmter Patientengruppen von jeder Eigenbeteiligung nicht mehr gewährt wird (vgl. schon Lagebericht Auswärtiges Amt für Mazedonien vom 28.1.2005, Az.: 508-516.80/3 MKD). Da anstelle des lebensnotwendigen Medikamentes Actraphane das Medikament "Insulin Novorapid Mixtard" zum Preis von 30 Euro pro 5 Ampullen erhältlich ist und sich bei einer Eigenbeteiligung an den Medikamentenkosten von weniger als 20 % bei einem Bedarf der Klägerin von 30 Ampullen pro Monat ein monatlicher Betrag von bis zu 34,20 Euro allein für das benötigte Insulin ergäbe, die Sozialhilfeleistung in Mazedonien monatlich 50 Euro pro Person beträgt, wäre für den Antragsteller die lebensnotwendige medizinische Behandlung schon mittels dieses zur Abwendung einer konkreten Lebensgefahr erforderlichen Medikamentes mangels Finanzierung nicht erreichbar (vgl. ZIRF-Auskunft vom 10.2.2009). Daran würde auch die Mitgabe eines entsprechenden Vorrates des in Mazedonien nicht verfügbaren Medikamentes und die Übernahme der Medikamentenkosten auch für das Insulin durch die zuständige Ausländerbehörde nichts ändern. Da der Antragsteller lebenslänglich auf die Gabe von Insulin angewiesen ist, würde die Medikamentenmitgabe und Kostenübernahme durch die Ausländerbehörde nur zu einer Verschiebung des Gefahreneintritts führen und die erhebliche Gefahr der Gesundheitsverschlechterung mit Lebensgefahr auch nach Ablauf der Finanzierungszeit durch die Ausländerbehörde bzw. nach Verbrauch der durch die Ausländerbehörde mitgegebenen Medikamente für den Antragsteller beachtlich wahrscheinlich werden. So ist auch nicht absehbar, dass dann in Mazedonien von dem Eigenbeteiligungserfordernis des Antragstellers bei der Beschaffung von Medikamenten durch Änderung der dortigen Regelungen Abstand genommen wird. Die somit zur Abwendung einer erheblichen Gesundheitsverschlechterung mit Lebensgefahr erforderliche medizinische Behandlung für den Antragsteller im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland wäre somit nicht für ihn erreichbar. [...]