[...]
Die zulässige Beschwerde ist begründet. [...] Die Klage bietet auch die nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insbesondere lässt sich der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der allgemeinen Altfallregelung in § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht ohne Weiteres mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts verneinen, der Kläger sei bereits Inhaber einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Denn diese Aufenthaltserlaubnis deckt den Zeitraum seit der Antragstellung vom 8.3.2007 nicht vollständig ab, weil der Beklagte sie dem Kläger erst am 14.12.2007 erteilt hat. Vor diesem Tag war der Kläger zweifelsohne geduldeter Ausländer im Sinne des § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG.
Auch für den Zeitraum danach sind hinreichende Erfolgsaussichten gegeben. Ob insofern die obergerichtliche Rechtsprechung greift, wonach die Vorschrift grundsätzlich als Anspruchsgrundlage ausscheidet, wenn der Ausländer zuletzt eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, etwa nach § 25 Abs. 5 AufenthG - wie hier - besaß (OVG NRW, Beschluss vom 30. 7. 2008 - 18 B 602/08 -: VGH Bad.-Württ., Beschluss vorn 30.9.2008 - 11 S 2088/08 -, juris, Rdn. 6), dürfte eher zu verneinen sein. Denn wenn der Kläger bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG am 14.12.2007 die sonstigen anspruchsbegründenden Voraussetzungen für die vorher beantragte Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG erfüllte, hätte diese Erteilung für die Folgezeit entgegen dem Zweck der gesetzlichen Regelung verhindert, dass er weiter geduldeter Ausländer im Sinne des § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist; er dürfte nunmehr so zu stellen sein, als befände er sich noch in diesem Status.
Nicht ohne Weiteres tragfähig ist auch die weitere Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Kläger halte sich erst seit Anfang 2005 wieder im Bundesgebiet auf. Sie beantwortet nicht die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob der Beklagte ihn im Wege der Folgenbeseitigung so stellen muss, als hätte die Abschiebung vom 24.11.2004 nicht stattgefunden. [...]