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Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 19.06.2009 - 1 B 12.08 - asyl.net: M16004
https://www.asyl.net/rsdb/M16004
Leitsatz:
Schlagwörter: Revisionsverfahren, Nichtzulassungsbeschwerde, grundsätzliche Bedeutung, Verfahrensmangel, Ausweisung, Wirkungen der Ausweisung, Sperrwirkung, Befristung, Ermessen, Verwaltungsvorschriften, Selbstbindung der Verwaltung
Normen: VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3; AufenthG § 11 Abs. 1; GG Art. 3
Auszüge:

[...]

Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. [...]

Soweit die Beschwerde mit ihrer Frage auf die Auslegung der Ziffer 11.1.5.1 der bereits zitierten Vorläufigen Niedersächsischen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz zielen sollte, handelt es sich schon nicht um eine Frage des revisiblen Rechts. Denn diese Vorschriften sind keine Rechtsnormen, sondern verwaltungsinterne Ermessensrichtlinien, die nicht wie Rechtsvorschriften, sondern als Willenserklärung der obersten Landesbehörde unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und ihrer tatsächlichen Handhabung auszulegen und anzuwenden sind, wie es das Berufungsgericht getan hat (vgl. Urteil vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 19.99 - BVerwGE 112, 63 67>). Sollte das Vorbringen der Beschwerde dahin zu verstehen sein, dass es sich auf die Vereinbarkeit der in der Verwaltungsvorschrift festgelegten Ermessensleitlinien mit der Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 AufenthG oder sonstigen Normen des revisiblen Rechts bezieht, fehlt es insoweit an der erforderlichen Darlegung, worin der konkrete Rechtsverstoß bestehen soll und inwiefern deshalb ein Klärungsbedarf durch das Revisionsgericht besteht. Soweit die Beschwerde sich in diesem Zusammenhang auf frühere günstigere Verwaltungsvorschriften beruft, kommt die von ihr geltend gemachte Verletzung von Art. 3 GG ersichtlich nicht in Betracht, da diese Bestimmung keinen Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe früherer, inzwischen geänderter Ermessensrichtlinien vermittelt. [...]