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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. [...]
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Antragsteller kein Anspruch auf Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung zusteht. Auf Nachzug zu seiner Ehefrau, die die türkische Staatsangehörigkeit besitzt und öffentliche Leistungen nach dem SGB II bezieht, kann sich der Antragsteller nicht gemäß § 30 Abs. 1 AufenthG berufen, weil sein Lebensunterhalt im Bundesgebiet nicht gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Familiennachzug zu einem deutschen oder ausländischen Kind (§§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 29, 36 AufenthG) kommt vor der Geburt des Kindes grundsätzlich nicht in Betracht. Es besteht - auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG - kein Anlass, die Vorschriften zum Familiennachzug entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut erweiternd auszulegen und einen Nachzug zum noch nicht geborenen Kind zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Schutz familiärer Belange insoweit durch ein Besuchsvisum im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG hinreichend Rechnung getragen werden kann.
Ebenso wenig sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG erfüllt, wonach in begründeten Fällen eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden kann. Diese Vorschrift kommt nur dann in Betracht, wenn im Aufenthaltsgesetz für den von einem Ausländer angestrebten Aufenthaltszweck keine abschließende Regelung getroffen ist (BayVGH, Beschluss vom 23. Februar 2009 – 10 ZB 08.2170 -, juris; OVG NW, Beschluss vom 19. September 2008 – 18 B 1175/08 -; Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, § 7 AufenthG Rn. 18; s. auch BVerwG, Urteil vom 4. September 2007, BVerwGE 129, 226, 236 Rn. 26 zum Trennungsprinzip der §§ 7,8 AufenthG; zur vergleichbaren alten Rechtslage BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1996, BVerwGE 100, 287 ff.). Dies ist hier nicht der Fall. Die Beantwortung der Frage, ob der Antragsteller den begehrten Familiennachzug zu seiner Ehefrau bzw. zu dem - noch nicht geborenen - Kind beanspruchen kann, hat der Gesetzgeber in Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes (§§ 27 ff. AufenthG), der den Aufenthalt aus familiären Gründen zum Gegenstand hat, abschließend geregelt. Diesen Vorschriften zufolge ist der Nachzug eines ausländischen Vaters zu seinem Kind in das Bundesgebiet nur nach dessen Geburt und nicht schon vorher zulässig. Angesichts dessen ist der in solchen Fällen dennoch auf § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zurückgreifenden Einzelrichterentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. März 2009 - 10 L 53.09 -, auf die sich der Antragsteller bezieht, nicht zu folgen.
Nichts anderes ergibt sich schließlich aus der von dem Antragsteller angeführten Entscheidung des Senats vom 30. März 2009 (OVG 12 S 29.09, juris). Sie betrifft einen nicht vergleichbaren Sachverhalt, weil es dort um Abschiebungsschutz für einen bereits im Bundesgebiet lebenden verheirateten ausländischen Vater ging, der vor der bevorstehenden Geburt seines Kindes nicht hätte wiedereinreisen können und daher durch die Ausländerbehörde im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG nicht darauf verwiesen werden durfte, das versäumte Visumsverfahren nachzuholen. Diese Fallkonstellation ist grundsätzlich nicht auf eine noch nicht im Bundesgebiet gelebte familiäre Gemeinschaft übertragbar.
Für einen Rückgriff auf § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG besteht im Übrigen auch unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK kein Bedarf, weil – wie dargelegt – zur Herstellung oder Aufrechterhaltung familiärer Beziehungen ohne Weiteres ein Besuchsvisum beantragt werden kann. Ein derartiges Visum ist hier jedoch nicht Streitgegenstand. Der Streitgegenstand eines Antrags oder einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird bestimmt und begrenzt durch den Aufenthaltszweck, aus dem der Antragsteller bzw. Kläger seinen Anspruch herleitet (BVerwG, Urteil vom 4. September 2007, BVerwGE 129, 226 ff.). Gemessen daran ist ein Visum zum Familiennachzug, mit dem ein langfristiger Aufenthalt und eine dauerhafte Zusammenführung von Familienmitgliedern angestrebt wird, nicht mit einem Besuchsvisum identisch. Unabhängig davon ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller insoweit zunächst einen Antrag bei der Antragsgegnerin gestellt hat. Angesichts dieser eindeutigen Sach- und Rechtslage ist hier entgegen der von dem Antragsteller angeführten Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 13. März 2009 – OVG 11 S 18.09 -, juris) kein Raum für eine Güter- oder Interessenabwägung. [...]