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Es besteht kein Anspruch Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. [...]
Homosexualität von Frauen und Männern ist nach Art. 347 des kamerunischen Strafgesetzbuches unter Strafe gestellt. Das bedeutet, dass der sexuelle Akt eines homosexuellen Paares mit sechs Monaten bis zu fünf Jahren Haft und mit Geldstrafe von 20.000 bis 200.000 CFA (30 bis 304 Euro) bestraft werden kann.
Bei Beteiligung von Jugendlichen unter 21 Jahren ist für die beteiligten Erwachsenen über 21 Jahre die Verdoppelung des Strafmaßes vorgesehen. In der Praxis wird Homosexualität nicht systematisch, jedoch regelmäßig in Einzelfällen bestraft. In vereinzelten ethnischen Gruppen besteht eine mit religiösen Glaubensstrukturen verbundene traditionelle Kultur der Homosexualität, die von staatlicher Seite nicht angetastet wird. In größeren Städten gibt es eine Subkultur homosexueller Männer, für homosexuelle Frauen ist die Informationslage unbestimmt (IAK, Auskunft an VG Stuttgart vom 08.03.2004). [...]
Es liegt jedoch ein Verbot der Abschiebung gem. § 60 Abs.2 AufenthG vor. [...]
Für Homosexuelle beider Geschlechter ist es nicht üblich, in die Öffentlichkeit zu treten, sondern sie bleiben nach Möglichkeit im Verborgenen, um Sanktionen und Ächtung zu vermeiden. In der öffentlichen Wahrnehmung wird Homosexualität in Zusammenhang mit Gewaltverbrechen und Drogenmissbrauch gebracht. Auf Grund der gesellschaftlichen Ächtung gehen selbst ernannte Verteidiger der Heterosexualität aggressiv gegen weibliche Homosexuelle mit persönlichen Übergriffen und privaten Sanktionen vor (IAK, Auskunft an VG Stuttgart vom 08.03.2004). Vorurteile gegenüber Homosexuellen sind in Kamerun weit verbreitet. Im Dezember 2005 brachte die römisch-katholische Kirche Kameruns eine Erklärung heraus, in der Homosexualität verurteilt wurde. Im Januar 2006 nannten drei kamerunische Zeitungen die Namen zahlreicher vermeintlicher Homosexueller. Am 13.02.2006 rief ein anonymer Verfasser, der seinen Aufgaben zufolge eine Jugendorganisation vertritt, die Bürger von Kamerun auf, Homosexualität nicht zu tolerieren und Schwule und Lesben bei den Behörden zu melden.
Die einzige öffentliche Reaktion auf eine Stellungnahme von Präsident Bya vom 10.02.2006 anlässlich der "Fête de la Jeunesse". Darin rief er zum Respekt der Privatsphäre, einem in der kamerunischen Verfassung verankerten Grundrecht, und zur Mäßigung der Medien in ihrer Berichterstattung auf. Dabei machte er unmissverständlich deutlich, dass auch sexuelle Beziehungen ein Teil der Privatsphäre seien, die es zu respektieren gelte. Die willkürlichen Festnahmen aufgrund vermuteter Homosexualität im Laufe der letzten Jahre zeigen jedoch, dass sich die in der kamerunischen Gesellschaft verankerten Vorurteile und Abneigungen gegenüber Homosexuellen nicht durch politische Reden bekämpfen lassen (SFH, Kamerun: Gefährdung von Homosexuellen, 03.04.2007).
Auf Grund des Vortrags und der hier vorliegenden Erkenntnisse liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AufenthG vor. [...]