[...]
Die Klage hat Erfolg.
Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Der Kläger hat aufgrund seiner Erkrankung weiterhin Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG.
Der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 73 Abs. 3 AsylVfG. [...]
Bei dem Kläger liegen die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG noch immer vor. [...] Eine solche droht dem Kläger auch weiterhin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, weil die Behandlung seiner Erkrankung im Kosovo auch weiterhin nicht sichergestellt ist.
Die vom Bundesamt in dem hier anhängigen Verfahren vorgelegte Kostenübernahmeerklärung des Landkreises ... und die Auskünfte des Auswärtigen Amtes rechtfertigen nach Überzeugung des Gericht ein Abweichen von der früheren gerichtlichen Entscheidung und dem daraufhin erlassenen Bescheid vom 16. August 2007 nicht. So ist nach der gegenwärtigen Auskunftslage entgegen der Auffassung der Beklagten nicht sichergestellt, dass der Kläger trotz der Kostenübernahmeerklärung im Kosovo medizinisch so versorgt wäre, dass mit einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben nicht zu rechnen ist. So hat der Kläger zu Recht darauf hingewiesen, dass die Versorgung des Klägers mit dem Medikament Trileptal aufgrund der von ihm vorgelegten, gegenüber den vom Bundesamt vorlegten Auskünften neueren Auskunft von IOM keineswegs sichergestellt ist. Hiernach ist das Medikament Trileptal durchgehend im Kosovo nicht erhältlich und könnte von dem Kläger daher allenfalls aus dem Ausland beschafft werden, wobei das Kostenrisiko dafür bisher völlig unklar ist. Der Hinweis des Bundesamtes, man könne sich die Auskunft von IOM nicht erklären, dort sei wohl vergessen worden auch bei privaten Apotheken nachzufragen, vermag die Auskunft einer immerhin eng mit den Verhältnissen im Kosovo betrauten Organisation, letztlich nicht zu erschüttern. Die Fragestellung, die IOM unterbreitet wurde war eindeutig so formuliert, dass umfassend nach der Verfügbarkeit des Medikaments gefragt wurde, so dass für ein versehentliches Nichtabfragen der privaten Apotheken jeglicher Anhaltspunkt fehlt, zumal, und dies übersieht die Beklagte, nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Versorgungsengpass erst nachträglich, nach Abfassung der vom Bundesamt vorgelegten Auskünfte eingetreten sein kann.
Der Kläger kann auch nicht, wie von der Beklagten vorgetragen, ohne weiteres auf Ersatzmedikationen verwiesen werden, die gegebenenfalls im Kosovo erhältlich sind. Dem steht nach Überzeugung des Gerichts die Stellungnahme des Diakoniekrankenhauses Rotenburg/Wümme vom 18. Februar 2009 entgegen, in der auf die möglichen Gefahren einer Medikationsumstellung für den Kläger hingewiesen wird. In diesem Attest geht es entgegen der Auffassung des Bundesamtes nicht darum, dem Kläger auch im Kosovo den in Deutschland üblichen Versorgungsstandard zu garantieren. Die Auskunft ist vielmehr so zu verstehen, dass jede Änderung der Medikation, zu den genannten negativen Folgen führen kann. Die Formulierung bezüglich des Wirkstoffs Gabapentin hat mit dieser Frage zunächst nichts zu tun. Wenn aber nach ärztlicher Fachmeinung eine Medikamentenumstellung zu nicht vorhersehbaren Folgen führen kann, kann der Kläger nicht ohne weiteres auf die Beschaffung vor Ersatzmedikamenten verwiesen werden. [...]