Eine Duldung ist keine öffentliche Urkunde i.S.d. § 721 StGB.
Eine Duldung ist keine öffentliche Urkunde i.S.d. § 721 StGB.
(Leitsatz der Redaktion)
[...]
Von diesem Vorwurf war der Angeklagte aus rechtlichen Gründen freizusprechen. [...]
Die Strafbarkeit des § 276 und § 276 a StGB setzt voraus, dass der Täter ein dort verwendetes "Papier" verschafft, verwahrt oder einem anderen überlässt, dass eine falsche Beurkundung der in § 271 StGB bezeichneten Art enthält. Maßgeblich ist also, ob die falschen Angaben zum Namen und zum Geburtsdatum des Angeklagten, die dieser nach der eigenen Einlassung gemacht hatte und die zu den Duldungen und Duldungsverlängerungen führten, im Sinne des § 271 StGB Urkunden mit besonderer Beweiskraft sind. Maßgeblich ist nämlich, welcher Inhalt durch die Urkunde mit Beweiskraft für und gegen jedermann festgestellt werden soll. Dabei ist die erhöhte Beweiswirkung (die öffentliche Beweiswirkung) stets konkret und ihrer ebenfalls eingeschränkten Reichweite festzustellen. Das Gericht ist hier im Anschluss an die Entscheidung des OLG Stuttgart (4. Strafsenat, 04.07.2007, Az. 4 Ss 198/2007) der Auffassung, dass die Duldung keine öffentliche Urkunde im Sinne des § 271 Abs. 1 StGB darstellt. Diese muss den Hinweis enthalten, dass der Inhaber mit ihrer nicht der Passpflicht genügt. Sie kann darüber hinaus nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes mit dem Zusatz versehen werden "Die Personalangaben beruhen auf den eigenen Angaben des Inhabers".
Dadurch zeigt sich aber, dass sich die Beweiskraft dieser Duldung gerade nicht auf die Personalien des Ausländers beziehen sollen.
Unerheblich ist, ob im Einzelfall tatsächlich der Zusatz, dass die Angaben der Duldung auf den eigenen Angaben des Berechtigten erfüllen, vorhanden waren. Es kann für einen Ausländer als Täter nicht von Nachteil sein, wenn ein solcher Zusatz aus nicht weiter erkennbaren Gründen nicht gemacht wird. Zudem ist zu beachten, dass der Identifikationsnachweis durch den Angeklagten gerade nicht durch Originaldokumente erbracht wurde, so dass für die in der Duldung eingetragenen (hier unzutreffenden) Personalangaben die erhöhte Beweiswirkung, die einer öffentlichen Urkunde zukommen, gerade nicht beansprucht werden. Zudem ist auch festzustellen, dass der Angeklagte durch die Duldung nach den dortigen Ausführungen mit der Bescheinigung gerade nicht der Pass- und Ausweispflicht genügt (siehe Duldungspapiere in Sonderbank Ausländerakte). Wie sich aus der beigezogenen Ausländerakte des weiteren zeigt, konnte der Angeklagte ohne eine Geburtsurkunde vom Standesamt im Irak keinen Reisepass bei der Irakischen Botschaft beantragen (siehe Schreiben vom 20.05.2006 in der beizogenen, nicht folierten Ausländerakte).
All dies zeigt, dass die Duldung als solche keine öffentliche Urkunde dergestalt darstellt, dass die dort enthaltenen Personalangaben von der Beweiskraft der Urkunde erfasst sind. Fehlt es davon aber, kann auch die Verwahrung nicht den Tatbestand des § 276 i.V.m. § 276 a StGB erfüllen. Dies widerspricht nicht den Vorschriften der §§ 276 und § 276 a StGB. Da auch in den Duldungen durchaus Teile der öffentlichen Urkunde Unterfallen, nämlich wie z.B. der, wer Aussteller dieser Urkunde ist. Anwendungsbereich für § 276 und § 276 a StGB sind somit genügend noch vorhanden, so dass die Vorschrift auch ihren Sinn erfüllt. [...]