VG Oldenburg

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Zitieren als:
VG Oldenburg, Urteil vom 28.09.2009 - 11 A 2669/08 - asyl.net: M16081
https://www.asyl.net/rsdb/M16081
Leitsatz:

Auch wenn die Identität eines Ausländers nicht geklärt ist und er die Passpflicht nicht erfüllt, kann gem. § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach Ermessen erteilt werden (hier: Einzelfall einer Ermessensreduzierung auf Null bei 22-jähriger hier geborener Ausländerin.

Einem volljährigen Ausländer kann die Täuschung über die Identität und Staatsangehörigkeit durch die Eltern nicht zugerechnet werden. Ihn treffen allerdings eigene Mitwirkungspflichten.

Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, Identitätsfeststellung, Passpflicht, Ermessen, Täuschung über Identität, Mitwirkungspflicht,
Normen: AufenthG § 5 Abs. 3 S. 2, BGB § 1618a,
Auszüge:

(...)