Auch wenn die Identität eines Ausländers nicht geklärt ist und er die Passpflicht nicht erfüllt, kann gem. § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach Ermessen erteilt werden (hier: Einzelfall einer Ermessensreduzierung auf Null bei 22-jähriger hier geborener Ausländerin.
Einem volljährigen Ausländer kann die Täuschung über die Identität und Staatsangehörigkeit durch die Eltern nicht zugerechnet werden. Ihn treffen allerdings eigene Mitwirkungspflichten.
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