Der Wohnsitzauflage zur Aufenthaltserlaubnis eines Sozialhilfe beziehenden Ausländers, bei dem nach nationalem Recht ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG festgestellt worden ist, stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2004/83/EG - Qualifikationsrichtlinie- nicht entgegen. Es bedarf, anders als VG Würzburg, Urteil vom 3.3.2008 -W 7 K 07.683 und 981 -juris-, im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG keiner uneingeschränkten Gleichbehandlung subsidiär Schutzberechtigter und Personen, bei denen nach nationalem Recht Abschiebungsverbote festgestellt worden sind.
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