Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG kommt für einen in Deutschland geborenen syrischen Staatsangehörigen nicht in Betracht, auch wenn er nach den Feststellungen des Gerichts in Deutschland verwurzelt ist und keine Wurzeln in Syrien hat, wenn er der Passpflicht nicht nachkommt. Zusätzlich muss er sich das Verhalten seiner Eltern zurechnen lassen.
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