OVG Nordrhein-Westfalen

Merkliste
Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.09.2009 - 18 B 912/09 - asyl.net: M16104
https://www.asyl.net/rsdb/M16104
Leitsatz:

Eine besondere Härte in Gestalt einer erheblichen Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange wegen der aus der Auflösung der ehelichen Rückkehrverpflichtung (§ 31 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 AufenthG) kann sich nur aus solchen Beeinträchtigungen ergeben, die mit der Ehe oder iher Auflösung in zumindest mittelbarem Zusammenhang stehen (wie BVerwG, Urteil vom 9.6.2009 -1C 11.08-).

Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis, besondere Härte,
Normen: AufenthG § 31 Abs. 2 S. 1,
Auszüge:

(...)