VG Osnabrück

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Zitieren als:
VG Osnabrück, Beschluss vom 07.10.2009 - 5 B 94/09 - asyl.net: M16113
https://www.asyl.net/rsdb/M16113
Leitsatz:

Aussetzung der Abschiebung eines Kurden nach Syrien, um gerichtlich die Gefahr einer drohenden Verfolgung in Syrien aufklären zu können.

Schlagwörter: Syrien, vorläufiger Rechtsschutz, Rückführungsübereinkommen, Rückübernahmeabkommen
Normen: VwGO § 80 Abs. 5,
Auszüge:

[...]

Der Antragsteller hat unter Bezugnahme auf die Schicksale der syrischen Kurden ..., ..., ... und ... und unter Beweisantritt konkret dargelegt, dass kurdischen Rückkehrern nach Syrien seit Inkrafttreten des syrisch-deutschen Rückführungsübereinkommens zu Beginn dieses Jahres nicht nur die im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 9. Juli 2009 (Seite 24) beschriebene mehrstündige Befragung durch den syrischen Geheimdienst oder eine selten länger als zwei Wochen dauernde Identitätsprüfung durch die Einreisebehörden drohen kann, sondern auch eine mehrmonatige Inhaftierung, körperliche Misshandlungen während der Befragungen bzw. Inhaftierung durch Angehörige des syrischen Geheimdienstes und menschenunwürdige, erniedrigende Haftbedingungen für die Rückgeführten, der bzw. denen sich die Rückgeführten nur durch Zahlung eines Lösegeldes seitens der Familienangehörigen entziehen konnten.

Dem Auswärtigen Amt liegen ausweislich seines Lageberichtes vom 9. Juli 2009 (Seite 24) bislang noch keine Erfahrungswerte zur Umsetzung des Rückführungsübereinkommens vor, mit dem jetzt auch Staatenlose oder Ausländer, die wie der Kläger über einen syrischen Aufenthaltstitel verfügt haben, erstmals nach Syrien zurückgeführt werden können. Die Kammer wird deshalb in dem anhängigen Hauptsacheverfahren 5 A 238/09 den vorgetragenen Sachverhalt aufklären müssen. Der Vortrag des Antragstellers und die von ihm angebotenen Beweismittel begründen jedenfalls ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, so dass dem einstweiligen Rechtsschutzantrag stattzugeben war. [...]