Zum Anspruch auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 S. 2 VwGO.
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Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO steht im Ermessen des Tatsachengerichts. Dieses Ermessen ist an dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs auszurichten und kann sich zu einer Wiedereröffnungspflicht verdichten, wenn sich die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen ergibt. In diesem Fall kann die Ablehnung des Antrags auf Wiedereröffnung den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2001 9 B 50.01 -, NVwZ-RR 2002, 217; Suerbaum, in: BeckOK, VwGO, Posser/Wolff, Stand: 1. Juli 2009, § 138 Rn. 62).
Hiervon ausgehend ist die Ablehnung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, nicht zu beanstanden. Die Notwendigkeit zusätzlicher Sachaufklärung bestand nicht. Das Verwaltungsgericht hat mit Hilfe bereits vorliegender Erkenntnisquellen weitere aus seiner Sicht relevante Umstände für das Vorliegen einer Fälschung angeführt. Das Verwaltungsgericht hat auf die Auskunft das Auswärtigen Amtes vom 11. April 2006 (Az.: 508- 516-80/44443) Bezug genommen, nach der es üblich sei, Vorladungsschreiben im Durchschreibeverfahren mittels Blaupapier zu erstellen und der betreffenden Person den Durchschlag auszuhändigen. Deshalb sei es unzulässig, Eintragungen auf der Vorladung direkt mit blaufarbenem Kugelschreiber zu erstellen. Dies sei hier aber geschehen. Auch enthalte die Vorladung eine spezifische Begründung. Diese werde nach der Auskunft des Deutschen Orient Instituts an das Verwaltungsgericht Saarland vom 6. November 2006 jedoch niemals gegeben, weil dies für den Betroffenen als "Einladung zur Flucht" verstanden werden könne. Soweit sich der Kläger in der Zulassungsbegründung auf die Auskunft der Sachverständigen M. an das Verwaltungsgericht Koblenz vom 13. November 2003, die abweichende Feststellungen enthalte, bezieht, ist eine fehlerhafte Behandlung des Antrags auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht dargetan. Denn in den Urteilsgründen heißt es hierzu, dass es nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 11. April 2006 sowie vom 16. Oktober 2003 an das Verwaltungsgericht Koblenz letztere sei im selben Verfahren erteilt worden, in dem Frau M. ihre Auskunft abgegeben habe - nicht der gängigen Praxis der iranischen Justizbehörden entspreche, den Grund der Vorladung in einem Verfahren, das - wie hier - irgendein Gewicht habe, anzugeben. Diese weitere Differenzierung hat die Sachverständige aber nicht vorgenommen. Der Kläger hatte zudem bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit, den Irrtum des Verwaltungsgerichts über den Wochentag zu rügen. Dies hat er nicht getan, obwohl in den Gründen des den Beweisantrag ablehnenden Beschlusses von dem falschen Wochentag ausdrücklich die Rede war. [...]