OLG Braunschweig

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Zitieren als:
OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.09.2009 - 6 W 14/09 - asyl.net: M16140
https://www.asyl.net/rsdb/M16140
Leitsatz:

Nach Erledigung der Hauptsache (der Abschiebung des Betroffenen) kommt eine sofortige weitere Beschwerde nur noch bei Vorliegen eines Rehabilitationsinteresses hinsichtlich eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs in Betracht, weshalb die mit grundsätzlichem Entscheidungsbedarf begründete sofortige weitere Beschwerde der ZAA unzulässig ist.

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Rechtsschutzinteresse
Normen: FGG § 13a Abs. 1, FEVG § 3 S. 2
Auszüge:

[...]

Die sofortige weitere Beschwerde der antragstellenden Behörde ist (jedenfalls inzwischen) unzulässig. Der Betroffene ist unstreitig nach Gambia abgeschoben worden. Damit ist der im Rechtsmittelzug auf Rechtsmäßigkeit zu überprüfende Verfahrensgegenstand - die Anordnung von Sicherungshaft - entfallen und die Hauptsache erledigt.

Nach Erledigung der Hauptsache könnte eine sofortige weitere Beschwerde allenfalls noch dann zulässig sein, wenn ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers auch jetzt noch gegeben wäre. Dies kommt indes nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur noch dann in Betracht, wenn tiefgreifende Grundrechtseingriffe ein Rehabilitierungsinteresse initiieren (BVerfG FGPrax 2002, 137). Ein tiefgreifender Grundrechtseingriff ist aufseiten der antragstellenden Behörde jedoch nicht gegeben (vgl. BayObLG InfAuslR 2002, 438; OLG Köln, Beschl. v. 11.09.2006 - 16 Wx 198/06 -, zit. nach juris; OLG Frankfurt InfAuslR 2006, 468). Insbesondere kann das Rechtsschutzinteresse der antragstellenden Behörde vor dem Hintergrund der genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht mit dem "grundsätzlichen Entscheidungsbedarf" einer abstrakten Rechtsfrage begründet werden. [...]