BlueSky

VG Hamburg

Merkliste
Zitieren als:
VG Hamburg, Urteil vom 15.09.2009 - 8 A 656/07 - asyl.net: M16151
https://www.asyl.net/rsdb/M16151
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung wegen Gefahr erneuter Verfolgung in Syrien. Zu den aus politischen Gründen systematisch verfolgten Gruppen gehören politisch aktive Kurden, d.h. Vertreter kurdischer Autonomiebewegungen.

Schlagwörter: Flüchtlingsanerkennung, Syrien, Kurden
Normen: AsylVfG § 3 Abs. 1, AufenthG § 60 Abs. 1, RL 2004/83/EG Art. 4 Abs. 4, GFK Art. 1 A, RL 2004/83/EG Art. 10 Abs. 2, AufenthG § 60 Abs. 1 S. 5
Auszüge:

Der Kläger unterliegt nur zu einem geringen Teil, wenn die sowohl auf Verpflichtung zur Anerkennung als Asylberechtigter als auch auf Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Klage nur in letzterer Hinsicht Erfolg hat.

(Amtlicher Leitsatz)

[...]

2. Demgegenüber kann der Kläger gemäß §§ 5, 3 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG beanspruchen, dass die Beklagte ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkennt. [...]

Leben oder Freiheit des Klägers sind angesichts der bereits erlittenen Inhaftnahme und Folter bei Rückkehr nach Syrien bedroht. [...] Wegen der erlittenen Vorverfolgung ist dabei in der Verfolgungsprognose zugunsten des Klägers ein herabgesetzter Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzuwenden. [...] Allerdings ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art 4. Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie – QRL) ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen. [...]

Davon, dass der Kläger vorverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist ist, ist das Gericht aufgrund des Akteninhalts und des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Gesamteindrucks überzeugt. Die Schilderung durch den Kläger weist in noch hinreichendem Umfang Glaubhaftigkeitsmerkmale auf, die einen wahren von einem erdachten Vortrag unterscheiden. [...] Die vom Kläger geäußerte Befürchtung, ungeachtet des Freispruchs sei er weiter in Gefahr, da er zu einer Zusammenarbeit mit den Sicherheitskräften gedrängt werde, ist nur unter Zugrundelegung rechtsstaatlichen Verwaltungshandelns unplausibel. Hingegen ist die Arabische Syrische Republik eine Gewalt- und Willkürherrschaft, die mit "breitem Besen" jeden Ansatz tatsächlicher oder vermeintlicher Opposition auszukehren sucht. Die Furcht der Regierung vor innerer Instabilität durch die Demokratisierungsbewegungen, die Aktivitäten von Menschenrechtsaktivisten, die emanzipatorische Bewegung der syrischen Kurden und durch den Islamismus hat zugenommen, und jegliche vermutete und konkrete politische und zivilgesellschaftliche Bewegung wird mit aller Härte unterdrückt (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu Syrien, Update vom 20. August 2008, S. 1). Auch unter dem jüngeren Präsidenten Assad wird eine absolute Priorität der inneren Stabilität und Sicherheit verfolgt (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 9. Juli 2009, S. 8 oben). Inhaftierungen ohne Vorführung vor einen gesetzlichen Richter sind in politischen Verfahren an der Tagesordnung (Lagebericht, a.a.O., S. 15 Mitte). Die Aufrechterhaltung des Ausnahmezustandes erlaubt es den staatlichen Geheimdiensten, mit unlimitierter Befugnis zu agieren (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 8.). Polizei, Justizvollzugsorgane und Geheimdienste wenden systematisch Gewalt gegen Gefangene an; es kommen regelmäßig Häftlinge durch Gewaltanwendung in syrischen Gefängnissen ums Leben (Lagebericht, a.a.O., S. 20). Zu den aus politischen Gründen systematisch verfolgten Gruppen gehören politisch aktive Kurden, d. h. Vertreter kurdischer Autonomie-Bewegungen (Lagebericht, a.a.O., S. 7 unten, S. 8 unten).

Es ist nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger in seinem Heimatstaat vor Verfolgungsmaßnahmen sicher ist. Es erscheint nicht möglich, dass der Kläger durch Abstandnehmen von einer bestimmten Verhaltensweise einer erneuten Verfolgung entgeht. Denn die unter dem älteren Assad klar definierten roten Linien des erlaubten Verhaltens haben sich unter dem jüngeren Assad aufgelöst, was nicht mehr Freiraum für Aktivisten und Regimekritiker mit sich bringt sondern im Gegenteil viel größere Unsicherheit bedeutet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu Syrien, a.a.O., S. 1). Nach den politischen Verhältnissen liegt nicht fern, dass der syrische Staat den Kläger als möglichen Regimegegner einordnet, der sich durch sein bisheriges Verhalten kompromittiert hat und der, um seine Gefolgschaft zu dem Assad-Regime zu belegen, mit den Sicherheitskräften zusammenzuarbeiten hat. Dass der Kläger mehrere Jahre vor Ausreise, im März 2004, erstmals verfolgt worden war, mag zwar nicht selbst eine schutzbegründende Vorverfolgung beinhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 – 9 C 60.89 –, BVerwGE 87, 52). Doch folgt daraus zumindest ein weiterer Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger nicht darauf vertrauen musste, nicht noch einmal von den staatlichen Sicherheitskräften inhaftiert und gefoltert zu werden. Ob die – nicht besonders herausgehobene – exilpolitische Betätigung des Klägers als Ordner auf Veranstaltungen, als Sänger und als Autor im Internet eine Verfolgungsgefahr begründet kann dahinstehen, da bereits aus den übrigen Umständen eine hinreichende Verfolgungswahrscheinlichkeit besteht.

Die Bedrohung des Klägers an Leben oder Freiheit knüpft auch i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG an die politische Überzeugung an. Nach Art. 10 Abs. 2 QRL i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ist es bei Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich das politische Merkmal aufweist, das zur Verfolgung führt, sofern ihm dieses Merkmal von seinem Verfolger zugeschrieben wird. Es kommt mithin auf die vom Verfolger angenommene politische Überzeugung an (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1977 – I C 33.71 –, BVerwGE 55, 82). Zumindest wird der syrische Staat unterstellen, der Kläger unterstütze die der Staatsdoktrin des arabischen Nationalismus widersprechenden Autonomiebestrebungen der Kurden, wenn der Kläger – als ein des kulturellen Erbes bewusster Kurde – sich einer Zusammenarbeit mit den Geheimdiensten verweigert. [...]