Familienflüchtlingsschutz für ein minderjähriges Kind nach Aufhebung der Widerrufsbescheide bei den Eltern (Türkei).
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Die Antragstellerin hat gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnisnahme von den Gründen des Wiederaufgreifens erneut einen Asylantrag gestellt.
Die im anwaltlichen Schreiben vom 10.09.2009 dargelegten Gründe über die erstmalig am 10.08.2009 erlangte Kenntnisnahme des Vaters über die Stellung eines Folgeantrages im Hinblick auf den nicht erfolgten Widerruf der Flüchtlingseigenschaft der Eltern und der Möglichkeit der Beantragung von Flüchtlingsschutz nach § 26 Abs. 4 AsylVfG erscheinen nachvollziehbar und sind auch nicht zu widerlegen. [...]