VG Karlsruhe

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Zitieren als:
VG Karlsruhe, Beschluss vom 13.08.2009 - A 3 K 1527/09 - asyl.net: M16169
https://www.asyl.net/rsdb/M16169
Leitsatz:
Schlagwörter: Asylverfahren, vorläufiger Rechtsschutz, Erledigung der Hauptsache, Dublinverfahren, Dublin II-VO
Normen: VwGO § 80 Abs. 5
Auszüge:

[...]

Im vorliegenden Verfahren entsprach es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat erklärt, dass eine Überstellung des Antragstellers bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht erfolgen wird, und damit dem Rechtsschutzziel des Antragstellers Rechnung getragen und ihn klaglos gestellt. Im Übrigen wäre die Antragsgegnerin bei streitigem Ausgang des Verfahrens wohl auch unterlegen. Mit Beschluss vom 22.08.2008 - A 3 K 2333/08 - hatte das Verwaltungsgericht Karlsruhe die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 04.08.2008 angeordnet. Solange diesem Beschluss Wirksamkeit zukommt, kommt eine Überstellung des Antragstellers vor unanfechtbarem Abschluss des Hauptsacheverfahrens wohl nicht in Betracht. [...]